Wo und wie meldet man eine Unionsmarke an?

Die Anmeldung einer in allen 28 EU-Staaten gültigen Unionsmarke erfolgt durch Einreichung einer Markenanmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Die Markenanmeldung kann schriftlich oder online erfolgen. Das EUIPO stellt hierzu auf seinen unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/route-to-registration abrufbaren Webseiten ein Onlineanmeldeverfahren zur Verfügung.

Ebenso wie deutsche Marken werden auch Unionsmarken für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Danach bestimmt sich der Schutzumfang der Unionsmarke. Der Anmeldung einer Unionsmarke ist daher ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beizufügen. Für dieses Verzeichnis gibt es folgende Regeln:

  • Die Waren und Dienstleistungen müssen möglichst genau und präzise angegeben werden.
  • Sie müssen in jeweils eine der Klassen der Nizza-Klassifikation eingeordnet werden.

Das EUIPO hat ebenso wie das DPMA die Nizza-Klassifikation für die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen angenommen. In der Nizza-Klassifikation werden Waren und Dienstleistungen in 45 Kategorien („Klassen") unterteilt.

Sofern der Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke unvollständig ist oder sonstige formelle Fehler aufweist, insbesondere das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht den amtlichen Vorgaben entspricht, erfolgt eine Monierung durch das EUIPO. Anmeldefehler können aber auch dazu führen, dass die Anmeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt als eingereicht angesehen oder gänzlich zurückgewiesen wird; die Anmeldekosten werden bei einer Zurückweisung nicht erstattet.

Brauche ich für die Anmeldung einer Unionsmarke einen Anwalt?

Die Anmeldung einer Unionsmarke kann "jeder" beim EUIPO einreichen, man braucht also keinen Anwalt. Jedoch können im Vorfeld einer Markenanmeldung bzw. bei der Markenanmeldung selbst zahlreiche erhebliche Fehler begangen bzw. wichtige Punkte nicht beachtet werden. Insofern ist bei einer Markenanmeldung die Hinzuziehung eines auf das Markenrecht spezialisierten Anwaltes anzuraten. Nachfolgend seien einige wichtige Punkte angeführt:

Erstellung eines umfassenden Waren und Dienstleistungsverzeichnisses erforderlich

Bereits die Erstellung eines die gesamte Tätigkeit des Markenanmelders umfassenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses dürfte für den juristischen Laien und selbst für im Markenrecht nicht spezialisierte Anwälte wenn nicht unmöglich, so doch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Insbesondere gilt es die "richtige Mitte" zu finden.

So sollte das Verzeichnis einerseits nicht nur die "aktuelle Tätigkeit" des Anmelders abbilden, sondern auch ggf. erst zukünftige Tätigkeiten. Der Markenanmelder hat immerhin fünf Jahre Zeit, die Markennutzung aufzunehmen (sog. Benutzungsschonfrist). Zu beachten ist, dass Markenanmeldungen nach Einreichung nicht mehr ergänzt werden können. Hat man eine wichtige Klasse bzw. Ware oder Dienstleistung im Verzeichnis vergessen, muss man eine neue Markenanmeldung einreichen oder auf den Markenschutz insoweit verzichten.

Andererseits ist zu beachten, dass je mehr Klassen bzw. Waren und Dienstleistungen in das Warenverzeichnis aufgenommen werden, je größer die Gefahr ist, dass Dritte gegen die Markenanmeldung aufgrund älterer Rechte Widerspruch einlegen. Zudem können Dritte nach Ablauf der 5jährigen Benutzungsschonfrist für den Fall, dass der Markeninhaber seine Marke nicht bzw. nicht für alle im Verzeichnis angeführten Waren und Dienstleistungen nutzt, einen Löschungsantrag stellen.

Vor Anmeldung einer Unionsmarke: Markenrecherche!

Zudem sollte vor jeder Anmeldung einer Unionsmarke eine Markenrecherche durchgeführt d.h. geprüft werden, ob der Markenanmeldung entgegenstehende ältere Kennzeichenrechte existieren. Das EUIPO nimmt im Anmeldeverfahren eine solche Prüfung nicht von Amts wegen vor. Als der Markenanmeldung entgegenstehende ältere Kennzeichenrechte kommen nicht nur Unionsmarken, sondern auch jede nationale Marke aus einem der 28 EU-Mitgliedsstaaten, IR-Marken mit Schutz in der EU bzw. in einem der EU-Mitgliedsstaaten und ferner Unternehmenskennzeichen, Firmennamen und Domains in Betracht.

Bei der Markenrecherche ist ferner zu beachten, dass nicht nur ältere identische Zeichen, sondern auch ähnliche Zeichen der Eintragung der Unionsmarke entgegenstehen können. Inhaber identischer oder ähnlicher älterer Kennzeichen können gegen die Markeneintragung innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Markenanmeldung durch das EUIPO Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist begründet, wenn Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Kennzeichen besteht. In diesem Fall wird die angemeldete Unionsmarke erst gar in das Markenregister eingetragen, sondern die Markenanmeldung vom EUIPO zurückgewiesen.

Anzumeldende Unionsmarke muss auf absolute Eintragungshindernisse geprüft werden

Schließlich muss die gewünschte Unionsmarke auch über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen, darf in Bezug auf die anzumeldenden Waren und Dienstleistungen insbesondere nicht beschreibend sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das EUIPO von Amts wegen. Ist die Wunschmarke nach Ansicht des EUIPO beschreibend, weist das Markenamt die Markenanmeldung zurück, veröffentlicht also nicht einmal die Markenanmeldung.

Auch insoweit ist also Beratung durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt dringend anzuraten. Mitunter kann eine beschreibende Wortmarke in eine schutzfähige Wort-Bildmarke umgewandelt und als solche angemeldet werden.

Fazit: Bei Markenanmeldung sollte Markenanwalt hinzugezogen werden

Man kann eine Unionsmarke auch ohne Markenanwalt anmelden, dies ist aber mit erheblichen Risiken, insbesondere damit verbunden sein, dass

  • die Markenanmeldung wegen formeller Fehler oder absoluter Eintragungshindernisse vom EUIPO zurückgewiesen wird,
  • das Markenamt die Unionsmarke zwar eintragen würde, aber Dritte beim EUIPO gegen die Markenanmeldung Widerspruch wegen älterer Kennzeichenrechte einlegen und das EUIPO im Widerspruchsverfahren die Markenanmeldung deswegen zurückweist,
  • die Unionsmarke zwar eingetragen wird, jedoch keinen umfassenden Markenschutz verleiht, da bestimmte Waren oder Dienstleistungen vergessen wurden, so dass eine weitere Unionsmarke angemeldet werden müsste, wollte man auf diesen markenrechtlichen Schutz für diese Waren oder Dienstleistungen nicht verzichten.