Bis wann kann man Widerspruch gegen Marken einlegen?

Inhaber älterer Marken oder sonstiger Kennzeichen können gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch beim Markenamt einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt sowohl bei einer deutschen Marke als auch bei einer Unionsmarke stets 3 Monate. Zu beachten ist jedoch der unterschiedliche Beginn der Widerrufsfrist.

DPMA: Deutsche Marke

Handelt es sich um eine deutsche, also beim DPMA angemeldete Marke, trägt das DPMA nach Bejahung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit die Marke ein und veröffentlicht die Markeneintragung.

Nach der Veröffentlichung können Inhaber älterer deutscher Marken oder Kennzeichnen, aälterer Unionsmarken oder älterer IR-Marken innerhalb von 3 Monaten Widerspruch beim DPMA gegen die Markeneintragung einlegen. Innerhalb dieser 3-Monatsfrist muss auch die Widerspruchsgebühr (derzeit 120 EUR) gezahlt werden.Ob der Widerspruch begründet ist, wird sodann im Widerspruchsverfahren entschieden. Erachtet das DPMA den Widerspruch für begründet, wird die Marke ganz oder teilweise gelöscht.

EUIPO: Unionsmarke

Handelt es sich um eine Unionsmarke, also um eine beim EUIPO angemeldete Marke, ist das Prozedere etwas anders. Hier erfolgt die Markeneintragung erst, wenn innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Markenanmeldung kein Widerspruch von Inhabern älterer Marken oder Kennzeichen erhoben wurde.

Ausweislich der Angaben auf den Webseiten des EUIPO ist es das derzeitige Ziel, Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken, gegen die keine Widersprüche eingelegt wurden, sodann innerhalb von 26 Wochen einzutragen.