Schadensersatz bei unberechtigter Markenabmahnung

Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung aus Marke

Markenabmahnungen können auch zum Bumerang werden: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Markeninhaber, der Dritte unberechtigt wegen angeblicher Markenrechtsverletzung abmahnt, den Abgemahnten zum Schadensersatz verpflichtet ist, u.a. muss er die zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Sachverhalt: Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung

Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „S. B.“, die u.a. für Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Verpflegung und Beherbergung von Gästen eingetragen ist. Die Klägerin plante eine Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter dem Namen „R. S. S. B. ...“.

Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, mahnte sie die Klägerin wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehren Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin beauftragte einen Anwalt mit der Zurückweisung der Markenabmahnung. Die Beklagte nahm daraufhin ihre Abmahnung zurück. Der Forderung der Klägerin, die ihr durch die Beauftragung ihres Anwalts entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 EUR zu zahlen, kam die Beklagte hingegen nicht nach.

Daher erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagten auf Zahlung der durch die Verteidigung gegen die Abmahnung verursachten Rechtsanwaltskosten. Nach Klageerhebung zahlte die Beklagte die Rechtsanwaltskosten an die Klägerin, so dass es nur noch um die Frage ging, wer die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat.

Urteil: Schadensersatz bei unberechtigter Markenabmahnung

Das Landgericht Hamburg verurteilte die Abmahnerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits.

Unberechtigte Markenabmahnung verletzt Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Durch die unberechtigte Markenabmahnung habe die Beklagte in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eingegriffen. Da dies zumindest fahrlässig erfolgte, sei sie der Klägerin gem. § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden besteht in der der Klägerin zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

"Die Abmahnung aus dem Markenrecht der Beklagten an „S. B.“ war damit unberechtigt, das Vorgehen der Beklagten war fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. § 823 I BGB. Die Beklagte hat vor dem Aussprechen der Abmahnung weder den Sachverhalt noch die Rechtslage ausreichend geklärt.“

LG Hamburg, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 312 O 128/16 (Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung)

Praxishinweis:

Marken sorgen für einen hohen Wiedererkennungswert bei Verbrauchern. Daher sollten Markenrechtsverletzungen rigoros und durchaus zügig verfolgt werden. Allerdings sollte dabei nicht allzu vorschnell gehandelt werden. Vor dem Versenden einer Markenabmahnung muss dringend geprüft werden, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, insbesondere ist der genaue Sachverhalt zu ermitteln. Im vorliegenden Fall hätte die Markeninhaberin durch eine einfache Internetrecherche feststellen können, dass die Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung mangels kennzeichenmäßiger Benutzung und fehlender Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit nicht vorlagen.

Im Falle einer unberechtigten Markenabmahnung ist der Abgemahnte nicht nur berechtigt, eine negative Feststellungsklage zu erheben, sondern kann von dem Abmahner auch Erstattung der zur Abwehr entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht können sich diese Kosten schnell auf mehrere Tausend Euro beziffern.

Da das Markenrecht eine Spezialmaterie ist, sollte eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erst nach Prüfung durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt ausgesprochen werden.

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