YouTube muss E-Mail-Adresse von Nutzer herausgeben

Urheberrechtsverletzung: YouTube muss E-Mail-Adresse von Nutzern herausgeben

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.08.2017 entschieden, dass Plattformen wie YouTube und Google bei Urheberrechtsverletzungen die E-Mail-Adresse von Nutzern an Rechteinhaber herausgeben müssen. Telefonnummern und IP-Adresse seien dagegen nicht herauszugeben.

Rechteinhaber verlangt von YouTube Name, Anschrift und E-Mail-Adresse von Nutzer

Die Klägerin, eine deutsche Filmverwerterin, verfügt über ausschließliche Nutzungsrechte an zwei FilmenDiese Filme wurden auf YouTube von unter Pseudonym auftretenden Nutzern hochgeladen und waren somit für jeden abrufbar. Die Klägerin verlangte von YouTube und Google Auskunft über die Klarnamen und Adressen der Nutzer. Nachdem YouTube und Google mitteilten, dass ihnen diese Angaben nicht bekannt seien, verlangte der Rechteinhaber Herausgabe der E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer sowie der IP-Adressen.

YouTube muss bei Urheberrechtsverstoß E-Mail-Adresse von Nutzern an Rechteinhaber herausgeben

Anders als die Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) gab das OLG der Klage des Rechteinhabers teilweise statt und verurteilte YouTube und Google zur Herausgabe der E-Mail-Adressen der Nutzer. Einen Anspruch auf Herausgabe der Telefonnummern und IP-Adressen verneinte das OLG dagegen wie die Vorinstanz.

E-Mail-Adresse fällt unter "Anschrift"

Zur Begründung des Anspruchs auf Herausgabe der E-Mail-Adresse verwies das OLG auf § 101 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Da YouTube und Google den Nutzern die Plattformdienste gewerbsmäßig zur Verfügung stellen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) seien sie verpflichtet, dem von einer Urheberrechtsverletzung betroffenen Rechteinhaber Auskunft über „Name und Anschrift“ des Verletzers (hier der Uploader) zur Verfügung zu stellen. Unter den Begriff „Anschrift" fällt nach Ansicht des OLG auch die E-Mail-Adresse. Bei der Auslegung des Begriffs der „Anschrift“ sei den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen. Da der Begriff „Anschrift“ nur den Ort meint, unter dem jemand angeschrieben werden kann, sei dies heutzutage selbstverständlich auch die E-Mail-Adresse.

Anschrift umfasst nicht Telefonnummer und IP-Adresse

Vom Begriff "Anschrift" sei dagegen weder die Telefonnummer noch die IP-Adresse umfasst.

Bei der IP-Adresse handele es sich schon nicht um ein Kontaktdatum, da IP-Adresse allein der Identifizierung eines Rechners, nicht einer Person dienen.

Bei der mündlichen Kommunikation via Telefon handele es sich im Vergleich zur schriftlichen Kommunikation (per Post an eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse) um eine gänzlich andersartige Kommunikationsform; daher umfasse der Begriff "Anschrift" nicht die Telefonnummer.

OLG lässt Revision zum BGH zu

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da das OLG Frankfurt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zugelassen hat.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16