Kundenzufriedenheitsanfrage per Email unzulässig

Kundenzufriedenheitsanfrage per Email unzulässig

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 24.04.2016 hat, dass ein Unternehmen eigene Kunden nach einem Einkauf nicht ohne deren vorherige Einwilligung per Email zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsabfrage bitten darf.

Sachverhalt: Email zur Kundenzufriedenheit

Ein Online-Händler versandte an Kunden, die bei ihm Bestellungen getätigt hatten, Emails, in denen er diese um die Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung bat. In dieser Email formulierte der Händler auch seinen Wunsch bzw. seine Hoffnung, dass der Kunde auch zukünftig wieder Bestellungen bei ihm aufgeben werde.

Urteil: Kundenbefragung per Email ohne Einwilligung ist wettbewerbswidrig

Das OLG Dresden stufte die Kundenzufriedenheitsanfrage als unerlaubte Email-Werbung und damit als Wettbewerbsverstoß ein. Bei Emails mit der Bitte um Teilnahme an einer Befragung zur Kundenzufriedenheit handele es sich im Ergebnis um nichts anderes als Email-Werbung. Das dahinter stehende unternehmerische Ziel sei die Herstellung einer erhöhten Kundenbindung und somit eine Steigerung des Umsatzes.

Email-Werbung nur nach Einwilligung zulässig

Da die per Email angeschriebenen Kunden vorher keine Einwilligung zum Erhalt von Email-Werbung erteilt hatten, handele es sich bei den Emails um unzumutbare und nach § 7 UWG verbotene Belästigungen.

OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2016, Az. 12 U 1773/13

Hinweis:

Werbung per Email, SMS oder Fax ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen ist stets unzulässig und wettbewerbswidrig. Sowohl Betroffene als auch Mitbewerber können unerlaubte Werbung abmahnen.

Eine Einwilligung ist nach der Rechtsprechung im Wege des sog. Double-Opt-In-Verfahrens einzuholen.

Allerdings ist Werbung gegenüber Bestandskunden auch ohne Einwilligung möglich, sofern die in § 7 Abs. 3 UWG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. § 7 Abs. 3 UWG lautet wie folgt:

"Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."

Nach § 7 Abs. 3 UWG darf ein Unternehmen Werbe-Emails also nur an Kunden versenden, an die sie Waren oder Dienstleistungen bereits verkauft haben, und dann auch nur für ähnliche Waren und Dienstleistungen. Zu beachten ist jedoch, dass die letzte Bestellung nicht Jahre zurück liegen darf.