Abmahnung Rechtsanwälte FHU für Ferienpark am Glubigsee

Abmahnung der Ferienpark am Glubigsee durch Rechtsanwälte FHU wegen Preisangaben

Auch zahlreiche unserer Mandanten erhalten unerfreuliche Post von den Rechtsanwälten FHU aus Bad Salzuflen, die im Namen der Ferienpark am Glubigsee Betriebsgesellschaft mbH massenweise Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäuser abmahnt. Was ist zu tun?

Die Rechtsanwälte FHU (speziell Herr Rechtsanwalt Michael Hübner) mahnten in der Vergangenheit auch im Namen der Vineta Touristik GmbH zahlreiche Vermieter von Ferienwohnungen wegen falscher Preisangaben ab. Dieses Vorgehen hatte insofern ein Geschmäckle, als dass Herr Rechtsanwalt Hübner zugleich Geschäftsführer der Vineta Touristik GmbH ist.

Wer ist von Abmahnungen der Ferienpark am Glubigsee betroffen?

Betroffen sind vor allem kleine und private Vermieter, die ihre Ferienwohnungen auf der eigenen Webseite oder auf Portalen im Internet bewerben. FHU hat sich dabei auf den Vorwurf fokussiert, die abgemahnten Vermieter würden in der Werbung einen falschen Endpreis für die Ferienwohnung ausweisen, da die Endreinigungskosten separat angegeben werden. Dadurch würden sie gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und zugleich wettbewerbswidrig handeln.

Was fordern die Rechtsanwälte FHU in der Abmahnung?

Gefordert werden neben der Beseitigung des Verstoßes die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 745,40 EUR, berechnet nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung enthält eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500 EUR. Bemerkenswert ist, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung nicht wie in der Abmahnung die „Ferienpark am Glubigsee Betriebsgesellschaft mbH“, sondern die „Betriebsgesellschaft Ferienpark Glubigsee mbH“ angeführt wird. Mit der genauen Firmenbezeichnung nimmt man es also nicht allzu genau. Im Impressum der unter http://www.ferienparkamglubigsee.de/info/impressum/ abrufbaren Webseiten wird als Betreiberin des Ferienparks am Glubigsee die „Ferienpark am Glubigsee Betriebsgesellschaft mbH“ angeführt.

Ist die Abmahnung der Rechtsanwälte FHU berechtigt?

Werden die Endreinigungskosten für Ferienwohnungen tatsächlich separat angeführt, liegt in der Tat ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung vor. Danach sind nämlich „die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).“ Diese Vorschrift dient der Klarheit und Vergleichbarkeit des preislichen Angebots.

So hat der BGH bereits 1991 entschieden, dass auch Anbieter von Ferienwohnungen verpflichtet sind, bei der Angabe von Mietpreisen Endpreise anzugeben. Daher sind in den Endpreis alle pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie die von vornherein festgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung einzubeziehen, soweit die Inanspruchnahme dieser Leistungen dem Mieter nicht freigestellt ist. Da bei diesen Kosten von vornherein feststeht, in welcher Höhe sie anfallen werden, sind sie als fester Preisbestandteil zu verstehen und in den Endpreis einzubeziehen.

Wie sollten Sie auf Abmahnungen der Ferienpark am Glubigsee reagieren?

Um die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden, sollte umgehend nach Erhalt der Abmahnung ein Anwalt mit der Prüfung der Berechtigung der Abmahnung in Ihrem Fall beauftragt werden. Da das Wettbewerbsrecht ein Spezialgebiet ist, sollten Sie einen im Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt konsultieren.

  • Selbst wenn tatsächlich ein Verstoß gegen die Preisangaben vorliegt, ist die Hinzuziehung eines Anwaltes nicht "umsonst", denn das größere finanzielle Risiko steckt in der Unterzeichnung einer zu weiten Unterlassungserklärung, deren Abänderung die Kosten eines Rechtsanwaltes auf jeden Fall kompensiert. So ist der Abgemahnte z. B. nicht verpflichtet, in der Unterlassungserklärung eine feste Vertragsstrafe (hier 2.500 EUR) zu versprechen.
  • Zudem muss sichergestellt werden, dass nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Preisangaben auf der eigenen Webseite und auf anderen Portalen korrekt sind, andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rechtsanwälte FHU im Namen der Ferienpark am Glubigsee Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung geltend machen. Je nach dem Umfang des Verstoßes und Verschuldensgrand könnne Vertragsstrafen mehrere Tausend EUR betragen.
  • Schließlich ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Abmahnkosten in Ihrem Fall angemessen sind. Maßgeblich ist hierbei, ob Sie z.B. nur eine oder mehrere Ferienwohnungen anbieten, ob Sie nur auf der eigenen Webseite werben oder auch auf Portalen Dritter.

Was können wir für Sie bei Abmahnungen der Rechtsanwälte FHU tun?

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte FHU im Namen der Ferienpark am Glubigsee mbH erhalten haben, stehen wir Ihnen für eine kurze kostenlose Erstberatung am Telefon (030/22505090) zur Verfügung. In dem Telefonat erläutere ich Ihnen kurz die Rechtslage und bespreche mit Ihnen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Sie können sich danach in Ruhe entscheiden, ob Sie uns mit weiteren Schritten gegenüber FHU beauftragen wollen.

Sie können uns auch gerne das Abmahnschreiben per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) zusenden. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.

Aufgrund meiner Spezialisierung im Wettbewerbsrecht, belegt durch den Fachanwaltstitel für gewerblichen Rechtsschutz und meiner jahrelangen praktischen Erfahrungen im Wettbewerbsrecht, können Sie von mir eine zügige und kompetente Bearbeitung Ihres Falles erwarten.

Wir vereinbaren faire Pauschalpreise, mit denen der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr mit den Rechtsanwälten FHU abgegolten ist. Insofern können Sie das durch unsere Beauftragung Insofern können Sie das durch unsere Beauftragung entstehende Kostenrisiko klar einschätzen.