Falsche Angaben zur Verjährung gegenüber Kunden wettbewerbswidrig

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Der BGH hat mit Urteil vom 4.5.2017 entschieden, dass unrichtige Rechtsausführungen eines Unternehmens gegenüber Kunden über die Verjährung von Ansprüchen irreführend und daher wettbewerbswidrig sind.

Sachverhalt: Falsche Rechtsausführungen zur Verjährung gegenüber Kunden

Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Hintergrund war ein zwischen einer Verbraucherin mit der Beklagten telefonisch über ein Call-Center geschlossener „Servicevertrag". Aufgrund dieses Servicevertrages entrichten Verbraucher monatliche Serviceentgelte an die Beklagte, mit denen die Serviceleistungen im Rahmen des Vertrags pauschal abgegolten werden. Dazu gehört ein sog. Reisewertbonusprogramm zur Berücksichtigung erworbener Reisewerte. Mit den über das Serviceentgelt erworbenen Reisewerten können die Verbraucher ausschließlich über das Reisebüro X eine spätere Reisevermittlung, Serviceleistungen und Sonderkonditionen in Anspruch nehmen.

Im Juni 2013 erhielt eine Kundin von der Beklagten eine Aufstellung über Serviceentgelte und Reisewerte. Das mehrseitige Schreiben enthielt auf jeder Vorderseite den Hinweis:

"Wir weisen höflich darauf hin, dass Ihr im Reisewertkonto dokumentierter Anspruch auf Anrechnung der erworbenen Reisewerte auf den Reisepreis einer über die X gebuchten Reise der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Reisewert erworben wurde."

Auf Nachfrage nach der Bedeutung des Hinweises zur Verjährung erhielt die Kundin von der Beklagten im Juli 2013 ein Schreiben, in dem es heißt:

"(...) nehmen wir Bezug auf Ihre letzte E-Mail vom 2.Juli 2013.

Auf dem für Sie geführten Reisewertekonto stehen Ihnen gegenwärtig 2.471 Reisewerte zur Verfügung. Hinsichtlich sämtlicher erworbener Reisewerte haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§ 195, 199 BGB (Verjährung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebüro X gebuchten und angetretenen Reiseleistung.

Als Anspruch verjähren Ihre Reisewerte nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine etwaige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjährung Ihrer Reisewerte nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell  alle Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte Reiseleistung finden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren. Dies betrifft im konkreten Fall 146 Reisewerte. (...)“

Die Klägerin ist der Ansicht, die Angaben zur Verjährung der Reisewerte in diesem Schreiben seien irreführend und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, sich zukünftig gegenüber Verbrauchern zur Verjährung so zu äußern. Da die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die klagende Verbraucherzentrale Klage. Sie vertrat dabei die Ansicht, dass die Kundgabe falscher Rechtsauffassungen zur Verjährung zugleich eine wettbewerbswidrige Irreführung darstelle.

Die Vorinstanzen schlossen sich der Ansicht der Klägerin an und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.

BGH: falsche Angaben zur Verjährung von Ansprüchen sind wettbewerbswidrig

Der BGH schloss sich den Vorinstanzen an und bestätigte, dass fehlerhafte Ausführungen eines Unternehmens zur Verjährung von Kundenansprüchen eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG darstellen:

"Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das beanstandete Schreiben der Beklagten enthalte irreführende Angaben zur
Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten und damit über wesentliche Merkmale der Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis (…) stand.

Die Ansprüche aus den Reisewerten verjähren nicht - wie in dem Schreiben angegeben - in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde die Reisewerte erworben hat. Die dreijährige Verjährungsfrist für diese Ansprüche beginnt vielmehr erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erklärt hat, dass die Reisewerte auf die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen.“

BGH, Urteil vom 4.5.2017, Az: I ZR 113/16 - Reisewerte

Praxishinweis

In der Regel dürften Rechtsausführungen unter den Begriff „Meinungsäußerung“ fallen, da sie lediglich eine Bewertung der Rechtslage, also eine Meinung darstellen. Irreführend können Rechtsausführungen aber dann werden, wenn sie mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbunden werden. So hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17.11.2011 (6 U 126/11) entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Unternehmer eine ihm nachteilige BGH Entscheidung unrichtig wiedergibt oder wenn es durch unwahre Angaben eine ihm nachteilige gefestigte BGH Rechtsprechung negiert.

Aufgrund des Urteil des BGH vom 4.5.2017 steht nunmehr höchstrichterlich fest, dass die Darstellung von Rechtsfolgen, die Kunden davon abhalten können, berechtigte Ansprüche gegen Unternehmer geltend zu machen, irreführend ist, wenn Unternehmer die Rechtslage falsch darstellen. Irreführend in gleicher Weise sind Behauptungen, wonach aufgrund der Rechtslage dieses oder jenes Ereignis (also eine zukünftige Tatsache) eintreten wird, was aufgrund der herrschenden Rechtslage aber tatsächlich unwahrscheinlich ist.

Das Urteil des BGH ist auch bei der Erstellung von AGB zu beachten. So dürften auch falsche Darstellungen von Rechtsfolgen in AGB irreführend und daher wettbewerbswidrig sein (so bereits OLG Jena, Urteil vom 19.9.2013, 1 U 194/13, II.3.b).