Logo in E-Mail-Signatur keine Werbung, E-Mail daher kein Spam

Logo im Footer einer E-Mail fürt nicht zu E-Mail-Werbung

Das Amtgerichts Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 2.10.2017 entscheiden, dass die Versendung einer E-Mail mit einer E-Mail-Signatur, die das Logo des Unternehmens nebst einer Verlinkung auf die Unternehmens-Webseite enthält, keine E-Mail-Werbung darstellt.

Sachverhalt: Beklagte versendet E-Mails mit anklickbarem Logo in E-Mail-Signatur

Die Beklagte versandte an die Klägerin eine E-Mail, die im Footer ein Logo der Beklagten enthielt, bei dessen Anklicken man auf die Homepage der Beklagten weitergeleitet wurde. Die Klägerin war der Ansicht, aufgrund dessen handele es sich bei der ihr zugesandten E-Mail um Werbung. Da sie keine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails durch die Beklagte erteilt hatte, sei diese E-Mail als unzulässige Spam-E-Mail einzustufen. Daher verlangte sie von der Beklagten Unterlassung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Da die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die Klägerin Klage.

Urteil: Logo in E-Mail-Signatur stellt keine Werbung dar, daher keine unzulässige E-Mail-Werbung

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage zurück, da die E-Mail keine Werbung darstelle. Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff "Werbung" zwar weit auszulegen sei. Unter "Werbung" fielen alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sei. Wer­bung sei daher jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Direktwerbung liege dann vor, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstelle, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendung, Telefon, Telefax oder E-Mail.

Eine solche Konstellation liege vorliegend aber nicht vor, da die E-Mail lediglich das Logo der Beklagten enthalte. Die bloße Verwendung des Logos in der E-Mail sei nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes der Produkte oder Dienstleistungen der Beklagten zu erreichen. Dies ergebe sich auch daraus, dass das Logo keinerlei Hinweise auf konkrete Waren oder Dienstleistungen aufweise. Auch die Verlinkung führe nicht zur Annahme von Werbung, müsse der Adressat das Logo nicht anklicken. Daher liege auch kein wie bei Spam-E-Mails erforderliches Aussortieren vor.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2017, Az.: 29 C 1860/17 (81)