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LG Hamburg: Nutzung von Google Analytics ohne Hinweis auf Nutzung wettbewerbswidrig

LG Hamburg: Google Analytics ohne Hinweis auf Nutzung wettbewerbswidrig

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 10.03.2016 entschieden, dass ein Webseitenbetreiber der Google Analytics nutzt, ohne die Webseitenbesucher zu beginn der Websietennutzung hierüber zu informieren, wettbewerbswidrig handelt.

Sachverhalt: Einbindung von Google Analytics auf Webseiten ohne Hinweis auf Nutzung

Der Betreiber einer Webseite hatte das bekannte Analysetool „Google Analytics“ in seine Webseiten eingebunden, ohne die Webseitenbesucher hierüber zu informieren. Auf den Webseiten befand sich weder ein separater Hinweis auf die die Nutzung von Google Analytics noch erfolgte ein solcher Hinweis in einer Datenschutzerklärung. Der Webseitenbetreiber hielt auf seinen Webseiten überhaupt keine Datenschutzerklärung vor.

Ein Wettbewerber sah in der Nutzung von Google Analytics ohne Hinweis auf diese Nutzung einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Webseitenbetreiber ab. Da dieser keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Wettbewerber den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidung: LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung wegen Nutzung von Google Analytics

Das Landgericht Hamburg gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt und verurteilte den Webseitenbetreiber es zu unterlassen,

"auf dem Internet-Angebot .... den Internet-Analysedienst „Google Analytics“ einzusetzen, ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten, wenn dies geschieht wie am ... unter der Internet-Adresse ..."

Da es sich um einen im Eilverfahren erlassenen Beschluss handelt, der nicht begründet ist, ist offen, auf welche rechtlichen Grundlagen das LG Hamburg seine Entscheidung stützte. Sehr wahrscheinlich ist, dass das LG Hamburg seine Entscheidung auf datenschutzrechtliche Vorschriften gestützt hat. Insoweit kommt eine Verletzung von § 4 BDSG und § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG in Betracht.

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 312 O 127/16

Fazit

Diese Entscheidung belegt, dass Webseitenbetreiber bei der Einbindung von Analysetools wie Google Analytics in ihren Webseiten auch datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten müssen. So müssen sie Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs ausreichend über Art und Umfang der mittels des Tools erhobenen personenbezogenen Daten und den Zweck der Verwendung der so erhobenen Daten informieren.
Werden Analysetools ohne einen solchen Hinweis in Webseiten eingebunden, kann dies Abmahnungen nach sich ziehen, die aufgrund hoher Streitwerte mit erheblichen Abmahnkosten verbunden sind.

 

Praxishinweis

Eine rechtskonforme Einbindung von Google Analytics setzt nach Ansicht des Hamburger Datenschutzbeauftragten insbesondere folgende Maßnahmen voraus:

1. Der Webseitenbetreiber muss mit Google schriftlich den Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
2. In der Datenschutzerklärung müssen Webseitennutzer über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufgeklärt und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hingewiesen werden. Hierbei sollte möglichst auf die entsprechende Google-Seite verlinkt werden.
3. Soweit das Webangebot mittels Browsern genutzt wird, für die die vorstehende Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben ist, muss der Webseitenbetreiber eine eigene Widerspruchslösung implementieren.
4. Der Webseitenbetreiber muss Google durch entsprechende Einstellungen im Google Analytics-Programmcode mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Dazu ist auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung der Trackingcode um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu ergänzen.



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