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Bloßer Hinweis "Verkauf nur an Gewerbetreibende“ genügt nicht

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Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 23.02.2016 entschieden, das der bloße Hinweis, Webseiten richten sich nicht an Verbraucher, sondern nur an Gewerbetreibende, nicht ausreicht. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass tatsächlich nur Gewerbetreibende Zugang zum Shop bzw. zur Webseite erhalten.

Sachverhalt: Abofalle profi-Kochrezepte.de

Dem Urteil lag ein typischer Abofall zugrunde. Auf der Seite profi-Kochrezepte.de wurden Kochrezepte bereitgehalten. bevor man diese abrufen konnte, musste man sich jedoch sich registrieren. Rechts versteckt in einem Kasten befand sich ein Hinweis, dass man ein kostenpflichtiges 2-Jahres-Abo abschließen würde.

Auf der Startseite befand sich zwar folgender Hinweis, der jedoch nur gelesen werden konnte, wenn man nach unten scrollte:

"Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne §14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Euro zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren."

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben fanden sich weder inhaltlich noch in der vorgeschriebenen Art und Weise auf der Website. Daher mahnte die Verbraucherzentrale NRW den Betreiber der Webseiten profi-Kochrezepte.de ab. Der Webseitenbetreiber verteidigte sich damit, dass sich das Angebot auf profi-Kochrezepte.de nur an Unternehmer richte.

Urteil: Bloßer Hinweis "Verkauf nur an Gewerbetreibende" genügt nicht

Das Gericht folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, dass auf der Website profi-kochrezepte.de gegen gesetzliche Pflichtinformationen verstoßen wurde. Entgegen der Behauptung der Beklagten handele es sich bei dieser Webseite nicht um einen B2B-Shop, sondern der Shop richte sich auch an Verbraucher. Insofern führte das Gericht wie folgt aus:

"Die von der Beklagten verwendeten Hinweise genügen diesen Anforderungen nicht. Sie sind aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar.

Dies gilt zum einen im Hinblick auf den ersten Hinweis auf der Startseite der streitgegenständlichen Website. Dieser Hinweis offenbart zwar nach seinem Wortlaut, dass das Angebot nur an Unternehmer gerichtet sei, der Hinweis ist allerdings auf der Website nicht deutlich genug hervorgehoben.

So ist insbesondere die Überschrift „Hinweis“ in heller Schrift gehalten und sticht dem Betrachter in keiner Weise ins Auge. Zudem wird der Schriftzug erst erkennbar, wenn der Kunde auf der Seite nach unten scrollt anstatt intuitiv zunächst eines der Bilder anzuklicken, über welche man zu verschiedenen Rubriken von Rezepten gelangen soll.“

Entgegen der Ansicht des Beklagten, verhalf auch das Abhaken nach Eingabe der Daten nicht, da der Durchschnittsnutzer den Hinweis nicht bis zum Ende lese, sondern nur lese „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und dann das Häkchen setzt:

"Ein darüber hinausgehender Inhalt wird nicht erwartet und deshalb vom verständigen Internetnutzer bei lebensnaher Betrachtungsweise regelmäßig nicht wahrgenommen.

Daher entspricht es der Erwartung eines durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzers, dass er mit dem Häkchen, welches er setzt, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren, keine weiteren Erklärungen abgibt.“

LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2016, Az.: 25 O 139/15

Fazit

Bloße Hinweise auf Webseiten, dass sich die Webseiten nur an Gewerbetreibende richten, genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr, den Zugang zur Webseite bzw. Shop auch tatsächlich nur Gewerbetreibenden einzuräumen und die behauptete Unternehmereigenschaft von Kunden zu prüfen.

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