Sie suchen nach rechtlichen Lösungen?
Kompetente Rechtsberatung für Marken, Design, Fotos und Bilder.
Rechtliche Sicherheit durch Spezialistin für Medienrecht und Social Media.

AGB: Klauseln zur Haftungsbeschränkung müssen verständlich sein

In AGB ist es möglich, die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken. Jedoch müssen auch Haftungsbeschränkungsklauseln verständlich sein, anderfalls sind sie unwirsksam. Dies hat das AG München jüngst in einem Urteil (15.04.2016) bestätigt. Dort ging es um AGB eines Pannenhilfevereins, die für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zwar eine Haftung für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe vorsahen, jedoch eine Haftung für den Fall ausschlossen, dass "die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betroffen sind".

Sachverhalt: Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in AGB

Der Beklagte ist ein Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports; der Kläger ist Mitglied. Der Mitgliedsvertrag enthielt die Verpflichtung des Beklagten zur Pannen- und Unfallhilfe. Die Vereins-AGB enthielten folgende Klausel:

"Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft."

Der Kläger ließ seinen PKW von einem Pannenhelfer, der für den beklagten Verein tätig ist, öffnen, da er sein PKW-Schlüssel im abgeschlossenen PKW vergessen hatte. Beim Öffnen wurde die Windschutzscheibe beschädigt. Die Scheibe ließ der Kläger ersetzen; die ihm hierdurch entstandenen Kosten bezifferten sich auf ca. 900 EUR. Diesen Betrag verlangt der Kläger vom dem beklagten Verein erstattet. Der Kläger behauptet, der Pannenhelfer habe versucht, den PKW-Schlüssel mit einer langen Metallstange herauszubekommen; hierbei habe er die Metallstange unter Spannung gesetzt; diese sei dann ausgerutscht und von Innen gegen die Frontscheibe geprallt, die hierdurch beschädigt wurde.

Der Beklagte weigert sich zu zahlen, da der Pannenhelfer nicht grob fahrlässig gehandelt habe und daher die Haftung des Vereins gem. der in AGB vorgesehenen Haftunsgbeschränkung ausgeschlossen sei. Daher erhob der Kläger Klage auf Zahlung gegen den Verein.

Urteil: AGB-Klausel zur Haftungsbegrenzung unwirksam

Das AG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den beklagten Verein zur Zahlung von ca. 600 EUR.

Nach Ansicht des AG hat der Pannenhelfer fahrlässig den Schaden durch die Handhabung der Metallstange verusacht. Der Verein hafte für das Verhalten des Pannenhelfers. Auf den in den AGB vorgeshenen Haftungsausschluss könne sich der Verein nicht berufen, da die Klausel, die die Haftung des Vereins auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, unwirksam ist.

Diese verstoße nämlich gegen das Verständlichkeitsgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Vorliegend sei nicht für einen typischen Verbraucher (noch nicht einmal für einen Juristen) hinreichend verständlich, was die Haftungsbeschränkung umfasst, weil der Begriff wesentliche Hauptpflichten zu vage ist und weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert wird.

Jedoch sprach das AG dem Kläger nicht den vollen Betrag von 900 EUR als Schadensersatz zu, sondern kürzte den Schadensersatzanspruch um 1/3 wegen Mitverschuldens des Klägers. Der Pannenhelfer hatte den Kläger nämlich vor Beginn der Arbeiten auf die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Öffnung von Fahrzeugen dieses Typs hingewiesen und der Kläger hatte der Öffnung zugestimmt. Die Zustimmung des Klägers zu der gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung begründee ein Mitverschulden, das mit 1/3 zu bewerten sei.

AG München, Urteil vom 15.04.2016, Az.: C 24303/14 (rechtskräftig)

Quelle: PM des AG München vom 03.06.2016

Hinweis

Da das Vorhalten unwirksamer Klauseln zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, drohen bei unwirksamen Klauseln in AGB kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbern oder Wettbewerbs- und Fachverbänden.

AGB sollten daher mit Sorgfallt erstellt bzw. von einem Anwalt erstellt, jedenfalls gegengeprüft werden. Dies ist zwar zunächst mit Kosten verbunden. Jedoch können die mit Abmahnungen verbundenen Kosten weit aus höher ausfallen. Nach Erhalt einer Abmahnung müssen die Klauseln ohnehin geprüft und ggf. geändert werden.

Die frühzeitige Hinzuziehung eines Anwaltes bei der AGB Erstellung lohnt sich also in jedem Fall.

Markenrecht

Markenrecht

Professioneller Markenschutz durch Fachanwältin in Deutschland, Europa, weltweit. Hilfe bei Markenabmahnungen.

Mehr...
Designrecht

Designrecht

Wir schützen Ihre Designs und gehen konsequent gegen Plagiate vor. Hilfe bei Designabmahnungen.

Mehr...
Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht

Wir beraten und vertreten bundesweit Unternehmen und Startups in allen wettbewerbsrechtlichen Fragen. Hilfe bei UWG-Abmahnungen.

Mehr...
Urheberrecht

Urheberrecht

Wir schützen Ihren Content (Text, Musik, Filme, Grafiken). Zügige Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung.

Mehr...
Fotorecht

Fotorecht

Kompetente Beratung rund um Bildrechte, Recht am eigenen Bild, Lizenzen, Schadensersatz. Hilfe bei Fotoabmahnungen.

Mehr...
Medienrecht

Medienrecht

Wir helfen Unternehmen & Privaten bei Problemen rund um Text- und Bildveröffentlichungen im Internet, Presse und TV.

Mehr...
E-Commerce

E-Commerce

Wir prüfen Shops (B2C & B2B) und Webseiten, erstellen sichere Rechtstexte und beraten bei Produkt- und Preisangaben.

Mehr...
Online-Marketing

Social-Media

Beratung im E-Mail-Marketing, Social Media Marketing, Suchmaschinen-Marketing, Gewinnspiele und Datenschutz.

Mehr...
Bewertungen

Bewertungen

Wir gehen zügig & konsequent gegen negative Bewertungen, Blog- und Foreneinträge und Kommentare in Social Media vor.

Mehr...