Sie suchen nach rechtlichen Lösungen?
Kompetente Rechtsberatung für Marken, Design, Fotos und Bilder.
Rechtliche Sicherheit durch Spezialistin für Medienrecht und Social Media.

BGH: Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

Nach Erscheinungsbild eines Antragsformulars überraschende Klausel wird nicht Vertragsbestandteil

Der BGH hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Sachverhalt


Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung BGH

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

BGH, Urteil vom 26.07.2012, VI ZR 26/11

Quelle: PM des BGH vom 26.07.2012

_______________________________

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….

Markenrecht

Markenrecht

Professioneller Markenschutz durch Fachanwältin in Deutschland, Europa, weltweit. Hilfe bei Markenabmahnungen.

Mehr...
Designrecht

Designrecht

Wir schützen Ihre Designs und gehen konsequent gegen Plagiate vor. Hilfe bei Designabmahnungen.

Mehr...
Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht

Wir beraten und vertreten bundesweit Unternehmen und Startups in allen wettbewerbsrechtlichen Fragen. Hilfe bei UWG-Abmahnungen.

Mehr...
Urheberrecht

Urheberrecht

Wir schützen Ihren Content (Text, Musik, Filme, Grafiken). Zügige Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung.

Mehr...
Fotorecht

Fotorecht

Kompetente Beratung rund um Bildrechte, Recht am eigenen Bild, Lizenzen, Schadensersatz. Hilfe bei Fotoabmahnungen.

Mehr...
Medienrecht

Medienrecht

Wir helfen Unternehmen & Privaten bei Problemen rund um Text- und Bildveröffentlichungen im Internet, Presse und TV.

Mehr...
E-Commerce

E-Commerce

Wir prüfen Shops (B2C & B2B) und Webseiten, erstellen sichere Rechtstexte und beraten bei Produkt- und Preisangaben.

Mehr...
Online-Marketing

Social-Media

Beratung im E-Mail-Marketing, Social Media Marketing, Suchmaschinen-Marketing, Gewinnspiele und Datenschutz.

Mehr...
Bewertungen

Bewertungen

Wir gehen zügig & konsequent gegen negative Bewertungen, Blog- und Foreneinträge und Kommentare in Social Media vor.

Mehr...