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LG Wiesbaden: Herausgabe von Admin-Zugangsdaten im Eilverfahren durchsetzbar

Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine GbR. Der Antragsgegner ist Gesellschafter der Antragstellerin, seine Mitgliedschaft endet durch ordentliche Kündigung im Herbst 2013.

Die Antragstellerin unterhält einen Internetauftritt, die Webseiten werden auf den Server einer AG gehostet und sind über ein Administratorpasswort zugänglich, über das die Webseiten verändert und die Domainverwaltung erfolgen kann. Der Administrator kann neue Mail Accounts hinzufügen, löschen oder deren Inhalte einsehen. Die Administration wird durch einen externen Dienstleister wahrgenommen, die sich mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin abstimmt. Weiteren Zugang hat die Mitarbeiterin der Antragstellerin.

Der Antragsgegner hat sämtliche Domains auf sich registriert. Er hat den ursprünglichen Zugang gesperrt und die Präsenz mit einem neuen Passwort versehen. Die Antragstellerin hatte daher keinen Zugriff mehr auf ihre Internetpräsenz. Zudem hat der Antragsgegner auch Einsicht in E-Mails der anderen Gesellschafter der Antragstellerin genommen.

Daher beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner u.a. auf Heruasgabe der Admin-Zugangsdaten.

Entscheidung

Das LG Wiesbaden gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt, der Verfügungsanspruch der Antragstellerin folgt aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 TKG.

Die Eilbedürftigkeit - so das Gericht - ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Zugang zu ihren Webseiten und den maßgeblichen Einfluss auf deren Gestaltung unter Ausschluss einer im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Veränderungsmöglichkeit des Antragsgegners dringend benötigt und insoweit eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend ist.

LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 2 O 128/13

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