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EuGH zum Recht auf Vergessenwerden im Internet

EuGh zum Recht auf Vergessen in Suchmaschinen

Der EuGH hat am 13.05.2014 ein sog. Recht auf Vergessenwerden im Internet bestätigt. Danach muss Google Suchtrefferanzeigen und Links löschen, sofern die Links zu Berichten mit personenbezogen Daten führen und der berichtetr Vorfall bereits erhebliche Zeit zurückliegt.

Sachverhalt: Betroffener verlangt Löschung von Trefferanzeigen von Google

2010 erhob Herr Mario Costeja González, ein spanischer Staatsbürger, bei der spanischen Datenschutzagentur (AEPD) eine Beschwerde gegen die Herausgeberin einer in Spanien weitverbreiteten Tageszeitung, sowie gegen Google Spain und Google Inc.

Er machte geltend, bei Eingabe seines Namens in die Google Suchmaschine würden den Internetnutzern in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia von Januar und März 1998 angezeigt. Auf diesen Seiten wurde u. a. die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand, die Herr Costeja González bei der Sozialversicherung hatte.

Herr Costeja González beantragte, die Herausgeberin anzuweisen, entweder die betreffenden Seiten zu löschen oder zu ändern, so dass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden, oder zum Schutz dieser Daten von bestimmten, von den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.

Er beantragte ferner, Google Spain oder Google Inc. anzuweisen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergebnissen noch in den Links zu La Vanguardia erschienen. Herr Costeja González behauptete in diesem Zusammenhang, dass die Pfändung, von der er betroffen gewesen sei, seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.

Die Beschwerde wurde von der AEPD, soweit sie sich gegen die Herausgeberin richtete, mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe die betreffenden Informationen rechtmäßig veröffentlicht. Soweit sie sich gegen Google Spain und Google Inc. richtete, wurde der Beschwerde stattgegeben. Die AEPD forderte Google Spain und Google Inc. auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die betreffenden Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu ihnen in Zukunft zu verhindern.

Spanisches Gericht legt EuGH Fragen zur Löschungspflicht von Google vor

Google Spain und Google Inc. haben bei der Audiencia Nacional (Spanien) zwei Klagen auf Aufhebung der Entscheidung der AEPD erhoben. In diesem Zusammenhang hat das spanische Gericht dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

EuGH: Betroffene haben nach gewissen Zeitablauf ein Recht auf Vergessenwerden

Google erhebt, verarbeitet und nutzt Daten

Der EuGH stellt zunächst fest, dass Google als Betreiberin der Suchmaschine, indem sie automatisch, kontinuierlich und systematisch im Internet veröffentlichte Informationen aufspürt, eine "Erhebung" von Daten im Sinne der Richtlinie vornimmt, Daten, die sie dann mit Indexierprogrammen "ausliest", "speichert" und "organisiert", auf ihren Servern "aufbewahrt" und in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer "weitergibt" und diesen "bereitstellt".

Diese Vorgänge, die in der Richtlinie ausdrücklich und ohne Einschränkung genannt sind, sind nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig davon, ob Google sie unterschiedslos auch auf andere Informationen als personenbezogene Daten anwendet, als "Verarbeitungen" anzusehen. Die in der Richtlinie genannten Vorgänge sind auch dann als "Verarbeitung" anzusehen, wenn sie ausschließlich Informationen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröffentlicht worden sind.

Google Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts

Der EuGH stuft Google, da diese über die Zwecke und Mittel einer solchen Verarbeitung entscheidet, als für die Verarbeitung "Verantwortlichen" ein. Da die Tätigkeit einer Suchmaschine zusätzlich zu der des Herausgebers von Websites erfolgt und die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch sie erheblich beeinträchtigt werden können, hat Google in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

Nur so können die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden.

Google kann zur Entfernung von Links zu Webseiten Dritter verpflichtet sein

Zum Umfang der Verantwortlichkeit von Google stellt der EuGH fest, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann auch bestehen, wenn der betreffende Name oder die betreffenden Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist.

Der EuGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die von Google vorgenommen wird, es jedem Internetnutzer ermöglicht, bei Durchführung einer Suche anhand des Namens einer natürlichen Person mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu ihr im Internet verfügbaren Informationen zu erhalten.

Diese betreffen zudem potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens und hätten ohne die Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer miteinander verknüpft werden können. Die Internetnutzer können somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen. Die Wirkung des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person wird noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in den Ergebnislisten enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen.

Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse von Google an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden.

Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Betroffen und Auffindbarkeit von Artikeln erforderlich

Die Entfernung von Links aus der Google-Ergebnisliste kann sich aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken. Daher ist ein angemessener Ausgleich zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu finden.

Art und Sensibilität der Informationen maßgeblich

Zwar überwiegen die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen auch gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Betroffener hat nach gewissen Zeitablauf gegebenenfalls ein Recht auf Vergessenwerden

Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit "vergessen" werden, stellt der EuGH fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Recht auf Vergessenwerden beinhaltet Anspruch auf Entfernung von Suchtreffern in Ergebnisliste

Wendet sich die betroffene Person gegen die von Google vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Anträge auf Linkentfernung sind an Google zu richten

Anträge auf Löschung von Links in Google-Ergebnisliste sind unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber zu richten, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich der Betroffene an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

EuGH, Urteil vom 13.05.2014 in der Rechtssache C-131/12

Google Spain SL, Google Inc. / Agencia Española de Protección de Datos, Mario Costeja González

Quelle: PM des EuGH v. 13.05.2014

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