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eBay-Verkäufer kann Auktion bei einem Mangel der angebotenen Sache abbrechen

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer eine Auktion bei Mängeln abbrechen kann, wenn er erst nach beginn der Auktion erkennt, dass die angebotene Sache einen Mangel hat.

 

Sachverhalt

Der Beklagte hatte im September 2013 einen Sportwagen Hyundai Genesis Coupé mit 303 PS für 10 Tage auf eBay zum Verkauf eingestellt, dann aber schon nach 2 Tagen die Auktion abgebrochen. Denn er habe nunmehr bemerkt, dass der PKW ruckelte und Zündaussetzer habe, mithin mangelhaft sei.

Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 6.900 EUR Höchstbietender. Nachdem der Beklagte nicht bereit war, den angebotenen Sportwagen für diesen Betrag an den Kläger zu übergeben, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte 15.000 EUR Schadensersatz, weil der angebotene Wagen mindestens 22.000 EUR wert sei.

Entscheidung Amtsgericht

 

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.

Entscheidung Landgericht

Ausgehend davon, dass der Beklagte den Mangel des Sportwagens erst erkannt habe, nachdem dieser zum Verkauf eingestellt worden war, sei er zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen.

Das Einstellen des Wagens auf eBAy stelle ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Dieses habe der Beklagte, obwohl die Bietzeit 10 Tage betragen hat, nach 2 Tagen zurücknehmen können. Denn im Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen weist eBay darauf hin, dass ein Angebot vorzeitig zurückgenommen werden könne, wenn „Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht".

Diese Hinweise seien bei der Auslegung des Angebots des Beklagten zu berücksichtigen und ließen dieses dahin verstehen, dass der Anbietende sein Angebot jedenfalls bei einem Irrtum über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache zurückziehen könne, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf den Verkehrswert der Sache auswirkt.

Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, sei klar, dass er - wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes - einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat. Einem entsprechenden Irrtum sei dem Beklagten., der die Fehlfunktion des Motors zunächst nicht kannte, unterlegen gewesen, als er den Sportwagen zum Verkauf einstellte.

Damit liegt das Urteil des LG Heidelberg auf Linie des BGH (Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 Rn. 13), der entschied, dass ein Kaufvertrag nicht bindend ist, wenn dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zusteht.

Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass die bei eBay eingestellten "Weiteren Informationen" lediglich als Ergänzung der einbezogenen AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen sind und nach ihrem gesamten Inhalt nicht die - dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende - Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken sollen als dies bereits in den eBay-AGB geschieht (BGH Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14).

LG Heidelberg, Urteil vom 12.12.2014, Az. 3 S 27/14

Quelle: PM des LG Heidelberg vom 16.01.2015

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