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Längere Widerrufsfrist in Widerrufsbelehrung als gesetzlich gefordert nicht wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 07.05.2015 entschieden, dass eine für den Verbraucher günstige Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts (hier: von 14 Tagen auf einen Monat) nicht zur Unrichtigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung führt und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist.

Sachverhalt

Ein Unternehmer hatte in einer Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von 1 Monat vorgesehen. Darin sah ein Mittbewerber einen Wettbewersbverstoß, da die gesetzliche Widerrufsfrist lediglich 14 Tage beträgt. Er mahnte den Wettbewerber ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Da dieser keine abgab, beantragte der Wettbewerber den Erlass einer Einstweilgen Verfügung.

Entscheidung

Weder das LG noch das OLG folgten dem Wettbewerber. In dem Beschluss des OLG heißt es wie folgt:

"Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig."

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 6 W 42/15

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