Negative kununu Bewertung - So löschen Sie erfolgreich

Eine anonyme Person sitzt an einem Schreibtisch. Sie schreibt auf einem Laptop.

Als Arbeitgeber stehen Sie vor einer Herausforderung: Online-Bewertungsportale wie kununu haben einen erheblichen Einfluss auf das Image Ihres Unternehmens. Während konstruktives Feedback wertvoll sein kann, können unwahre oder diffamierende anonyme Bewertungen Ihrem Ruf schaden. Arbeitgeber haben jedoch mittlerweise bessere Möglichkeiten, sich gegen anonyme negative Bewertungen auf Portalen wie kununu zu wehren. In diesem Beitrag erfahren Unternehmen, wie sie sich effektiv gegen anonyme negative Bewertungen auf kununuu wehren können.

Zwischen Meinungsfreiheit und Rufschädigung: Was ist erlaubt?

Kritik gehört zum Wirtschaftsleben und ist durch die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) geschützt. Arbeitgeber müssen daher auch negative Bewertungen hinnehmen - allerdings nur, wenn sich diese im rechtlichen Rahmen bewegen. Problematisch wird es, wenn eine Bewertung unwahre Tatsachen enthält oder eine Meinungsäußerung gezielt darauf abzielt, einem Unternehmen zu schaden.

Falsche oder bewusst diffamierende Bewertungen können erheblichen Schaden anrichten: Sie schädigen den Ruf eines Unternehmens, schrecken potenzielle Bewerber ab und können sogar Geschäftsbeziehungen gefährden. Solche Fälle stellen für Unternehmen daher eine ernst zu nehmende Gefahr und eine rechtliche Herausforderung dar.

Abgrenzung: Meinung oder Tatsachenbehauptung

Für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Äußerungen in einer Bewertung ist die Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung entscheidend. Meinungen, auch negative, sind grundsätzlich zulässig. Bei Tatsachen kommt es auf deren Wahrheitsgehalt an.

Was sind Tatsachenbehauptungen?

Tatsachenbehauptungen sind Aussagen über "gegenwärtige oder vergangene Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind" (BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15). Tatsachen sind daher objektiv überprüfbar auf Wahrheit oder Unwahrheit. Als Tatsache können auch innere Tatsachen zählen, wie beispielsweise Absichten oder Motive, Überzeugungen und Kenntnisse oder das Wissen über bestimmte Abläufe (BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07).

Die rechtliche Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen hängt davon ab, ob sie wahr oder unwahr sind. Auch eine unvollständige Bewertung kann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln sein, wenn durch das Verschweigen von Tatsachen beim unbefangenen Leser ein falscher Eindruck entstehen kann (LG Köln, Urteil vom 22.01.2025, Az.: 28 O 252/24).

Falsche Tatsachenbehauptungen sind unzulässig und müssen nicht hingenommen werden. Wahre Tatsachenbehauptungen genießen dagegen grundsätzlich Schutz, da sie Voraussetzung für die Meinungsbildung sind. Jedoch können sie in Ausnahmefällen unzulässig sein, wenn erhebliche Rechtsgüter (z.B. die Intimsphäre) betroffen sind.

Was sind Meinungen?

Meinungen sind persönliche Wertungen und unterliegen grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit. Sie enthalten "Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens" (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14). Meinungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt auch für unvernünftige, irrationale, polemische oder harsche Äußerungen, solange sie nicht als Schmähkritik einzustufen sind oder Straftatbestände wie Beleidigung (§185 StGB) erfüllen. Schmähkritik oder strafbare Diffamierungen müssen nicht hingenommen werden.

Eine Äußerung gilt als Schmähkritik, wenn sie sich ausschließlich auf die persönliche Herabsetzung beschränkt und keinen sachlichen Bezug mehr aufweist. Schmähkritik liegt demnach vor, wenn bei der Bewertung allein die Diffamierung des Arbeitgebers, seines Unternehmens oder seiner Produkte im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az VI ZR 39/14). Auch hier gilt, dass eine überzogene oder polemische Kritik allein nicht ausreicht, um eine Äußerung als Schmähkritik zu qualifizieren.

Fallbeispiel anhand einer fiktiven Arbeitgeberbewertung:

"Ich habe zwei Jahre bei TechInnovate gearbeitet. Das Gehalt lag 20% unter dem Branchendurchschnitt. Das Arbeitsklima war unerträglich, mit ständigem Druck und Überstunden. Der Chef ist ein Tyrann, der seine Mitarbeiter wie Roboter behandelt. Die Büros sind modern eingerichtet, aber die technische Ausstattung ist veraltet. Alles in allem die schlimmste Arbeitserfahrung meines Lebens".

Tatsachenbehauptungen in dieser Bewertung sind:
- "Die Dauer der Beschäftigung (zwei Jahre)"
- "Das Gehalt lag 20% unter dem Branchendurchschnitt."
- "Die Büroräume sind veraltet"
- "Die technische Ausrüstung ist veraltet"

Meinungsäußerungen sind:
- "Das Arbeitsklima war unerträglich"
- "Es herrschte ständiger Druck"
- "Der Chef ist ein Tyrann"
- "Der Chef behandelt die Angestellten wie Roboter"
- "Es war die schlimmste Arbeitserfahrung meines Lebens"

Fachanwältin löscht Bewertungen

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Vorgehen gegen negative Bewertungen auf kununu & Co.

Arbeitgeber haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, gegen negative Bewertungen auf Plattformen wie kununu, Glassdoor, Indeed, Jobvoting, MeinChef vorzugehen:

1. Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser:  Enthält eine Bewertung unwahre Tatsachen oder eine unzulässige Meinungsäußerung, können Unternehmen vom Verfasser Löschung und Unterlassung der erneuten Veröffentlichung verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB). Dies erfolgt durch eine außergerichtliche Abmahnung. Wird ein Anwalt mit der Abmahnung beauftragt, muss der Verfasser auch die Kosten des Anwalts erstatten. Notfalls müssen die Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung gerichtlich geltend gemacht werden. Den Unterlassungsanspruch sollte man - wenn möglich - im Wege eines Eilverfahrens geltend machen. Im besten Fall hat man dann nach wenigen Tagen bereits eine gerichtiche Entscheidung.

2. Löschungsanspruch gegen die Plattform: Ist der Verfasser anonym, kann der Plattformbetreiber in Anspruch genommen werden. Dieser muss nach Kenntniserlangung von einer rechtswidrigen Bewertung umgehend tätig werden, d.h. die Bewertung löschen, um eine eigene Haftung zu vermeiden.

3. Geldentschädigung: Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann zudem ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen.

💡 Mehr Informationen zu Geldentschädigungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gibt es hier!

4. Strafrechtliche Verfolgung: Enthält eine Bewertung strafbare Äußerungen (z.B. eine üble Nachrede gem. § 187 StGB, eine Verleumdung gem. § 186 StGB oder Beleidigungen gem. § 185 StGB) kann überdies Strafanzeige gegen den Verfasser erstattet werden. Dies ist insbesondere bei gezielten Rufschädigungskampagnen sinnvoll.

📢 Wichtig ist, jeden Fall individuell zu prüfen und abzuwägen, welche Maßnahmen angemessen und erfolgversprechend sind. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, die beste Vorgehensweise zu finden und rechtliche Risiken zu minimieren.

💡Mehr Informationen zum Unterlassungsanspruch bei Fake-Bewertungen, unwahren Tatsachen und Hate Speech gibt es hier!

📌 Achtung: kununu geht auch gegen Manipulationen durch Arbeitgeber vor!

kununu ist bestrebt, für Arbeitnehmer und Unternehmen die gleichen Maßstäbe anzulegen, um eine faire und ausgewogene Bewertung zu gewährleisten. kununu geht daher auch gegen Manipulationen durch Arbeitgeber vor. So kommt es nicht selten vor, dass Arbeitgeber kritische Kommentare mit wohlwollenden Kommentaren kontern. Besteht ein konkreter Verdacht, dass der kununu Score eines Unternehmens durch unerlaubte Maßnahmen positiv beeinflusst wird, kontaktiert kununu das Unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Zeigt sich das Unternehmen nicht kooperativ, wird ein „Manipulationsverdacht“ veröffentlicht. Ein solcher Hinweis auf dem Unternehmensprofil schadet dem Image des Unternehmens und kann potenzielle Bewerber und Geschäftspartner abschrecken.

Welche Daten müssen Plattformbetreiber herausgeben?

Anonyme Bewertungen stellen für Unternehmen eine Herausforderung dar. Für solche Fälle sieht das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) in den §§ 21 und 22 einen Auskunftsanspruch vor. Dieser kann Unternehmen helfen, mehr Informationen über den Verfasser einer anonymen Bewertung zu erhalten.

Plattformbetreiber können unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, sog. Bestandsdaten des Verfassers einer Bewertung herauszugeben. Zu den Bestandsdaten gehören:

✔ Name  ✔ Telefonnummer  ✔ E-Mail-Adresse.

❌ Die IP-Adresse fällt nicht darunter, da sie als Nutzungsdatum gilt (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.12.2024, Az. 6 W 12/24e).

Ein Auskunftsanspruch besteht allerdings nur, wenn die Bewertung strafrechtlich relevant ist oder eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Bei eindeutig zulässigen Meinungsäußerungen muss die Plattform keine Daten herausgeben. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Hierbei ist anwaltliche Unterstützung ratsam, da die Anforderungen je nach Einzelfall variieren können. Die Gerichte prüfen bereits in diesem Stadium, ob die Bewertung rechtmäßig ist oder ob konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Äußerung vorliegen.

Praxisfälle: So urteilen Gerichte bei Arbeitgeberbewertungen

💡 Fall 1: Harsche, aber zulässige Kritik - keine Löschung

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Bamberg im Jahr 2024 zu entscheiden hatte, waren auf einer Plattform mehrere Bewertungen über einen Arbeitgeber veröffentlicht worden, darunter „Katastrophe dieser Laden“ und „Dreck“. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handele und daher kein Auskunftsanspruch bestehe (OLG Bamberg, Beschluss v. 17.12.2024, Az. 6 W 12/24e):

"Zwar enthalten die beiden Aussagen deutliche Kritik an den Führungskräften des bewerteten Unternehmens. Diese entzieht sich jedoch noch nicht von vornherein jeglichem sachlichen Kontext. Ferner ist für die Einordnung die gesamte Bewertung und der Gesamtzusammenhang der beanstandeten Äußerungen mit dem übrigen Inhalt der Bewertung zu berücksichtigen.

Dabei ist zu sehen, dass die Bewertung nicht die schlechtest mögliche Gesamtbenotung vergibt und insbesondere die Kategorie „Gehalt/Sozialleistungen“ mit vier Sternen bewertet. Demnach ist nicht ersichtlich, dass es dem Bewerter ausschließlich um eine Herabsetzung oder Diffamierung der Antragstellerin geht.“

📌 Fazit und Keyfacts: Kein Löschungs- oder Auskunftsanspruch.
👉 Die Bewertung enthielt zwar deutliche Kritik enthielt, diese war aber nicht ausschließlich diffamierend.
👉 Die Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte Formulierungen.
👉 Eine Bewertung muss im Gesamtzusammenhang beurteilt werden, dabei können z.B. auch die vergebenen „Sterne" eine Rolle spielen.

💡 Fall 2: Plattform verweigert Auskunft – Unternehmen scheitert

In einem vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelten Fall (OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 5 W 10/24) war ein Unternehmer der Auffassung, dass auf der beklagten Plattform eine gefälschte Bewertung über ihn abgegeben worden sei; der Verfasser habe nie bei ihm gearbeitet.
In der streitgegenständlichen 1-Sterne-Bewertung mit der Überschrift "Einmal und nie wieder!" hieß es:

"Als Arbeitgeber ist dieses Unternehmen ein einziger Reinfall. Ich war dort weniger als 2 Monate beschäftigt und bin während dieser Zeit durch die Hölle gegangen. Die Einarbeitung war katastrophal. Ich wurde gleich zu Beginn mit unfassbar vielen Zusatzaufgaben überschüttet. Hinzu kam ein Berg an technischen und organisatorischen Problemen. Es herrscht ein eindeutiges Machtgefälle und unprofessionelles Verhalten gegenüber Angestellten. Von Seiten der Führungsebene wurde ich ausgebeutet und herablassend behandelt. Als ich mich dagegen zur Wehr gesetzt habe, wurde ich beleidigt und unter Druck gesetzt. An dieser Stelle könnte ich jetzt auch noch mehr sagen... In erster Linie geht es diesem Unternehmen um eine gute Außenwirkung. Leider bekommen die Patienten nicht mit, was sich hinter den Kulissen abspielt. Daher empfehle ich allen, die auf Jobsuche sind und ihre Arbeit zu schätzen wissen: Lasst euch nicht vom Marketing dieses Unternehmens blenden. Wenn ihr euch selber etwas Wert seid, dann schaut euch bitte woanders um - an einem Ort, der euch und eurer Seele gut tut!"

Bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung hatte die Plattform dem Unternehmer einen geschwärzten Arbeitsvertrag zukommen lassen und versichert, dass weitere Dokumente vom Verfasser der Bewertung vorgelegt worden seien, die belegten, dass es sich tatsächlich um einen ehemaligen Mitarbeiter handele. Den Namen des Verfassers gab die Plattform jedoch aus Datenschutzgründen nicht bekannt. Dem Kläger genügte dies nicht, er vermutete eine üble Nachrede und verlangte Auskunft.

📌 Fazit und Keyfacts: Kein Auskunftsanspruch.
👉 Inwieweit der Arbeitgeber oder aber die Plattform darlegen bzw. beweisen muss, dass ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat, wird von den Gerichten bislang durchaus unterschiedlich beurteilt.
👉 Im vorliegenden Fall kam es hierauf jedoch nicht an, da die Plattform durch ihre Nachforschungen und die Vorlage der Dokumente ihrer ggf. bestehenden Verpflichtung jedenfalls nachgekommen war.
👉 Das Gericht war nach Würdigung aller Umstände hinreichend davon überzeugt, dass der Verfasser tatsächlich bei dem Unternehmen angestellt war.

💡 Fall 3: Plattform muss löschen oder Auskunft erteilen

Im Ergebnis anders entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Auch hier hatte sich das Gericht mit einer anonymen negativen Arbeitgeberbewertung zu befassen. Das klagende Unternehmen begehrte hier die Löschung der Bewertung durch den Portalbetreiber. Dieser hatte ebenfalls Unterlagen und eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, die belegen sollten, dass es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter handelte.

📌 Fazit und Keyfacts: Unternehmen konnte dennoch die Löschung durchsetzen.
👉 Die Identität des Verfassers darf von der Plattform nicht ohne dessen Einwilligung offengelegt werden.
👉 Dies könne aber nicht dazu führen, dass die Bewertung öffentlich zugänglich bleiben darf, solange dem Unternehmen die Möglichkeit genommen wird, selbst zu klären, ob ein geschäftlicher Kontakt mit dem Verfasser bestand. 
👉 Die Plattform müsse daher einem bestehenden Auskunftsanspruch nachkommen oder die Bewertung (vorläufig) entfernen; dies sei ihr typisches Geschäftsrisiko.

📢 Neue Entwicklungen: Kettenauskunft vom Portal zum E-Mail-Provider?

Das Landgericht München I hat kürzlich entschieden, dass Unternehmen nicht nur von Bewertungsplattformen, sondern auch von E-Mail-Providern wie Google Auskunft über Bestandsdaten verlangen können (LG München, Beschluss vom 19.02.2025, Az. 25 O 9210/24). Damit hat das Gericht einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich der Auskunftsansprüche bei anonymen Online-Bewertungen geschaffen.

Was war geschehen?

Geklagt hatte ein Unternehmen, das sich auf kununu mit mehreren negativen Bewertungen konfrontiert sah. Diese Bewertungen enthielten schwerwiegende Vorwürfe, darunter Behauptungen über Verstöße gegen Umweltvorschriften und ungerechtfertigte Kündigungen älterer Mitarbeiter. Das Unternehmen vermutete, dass die Bewertungen von einem ehemaligen Mitarbeiter stammten, konnte dies aber nicht beweisen.

Nach einem erfolgreichen Auskunftsverfahren gegen kununu erhielt das Unternehmen lediglich die E-Mail-Adressen der Verfasser, die zu einem Google-Dienst gehörten. Da diese Informationen nicht ausreichten, um die Identität der Autoren festzustellen, beantragte das Unternehmen beim Landgericht München I eine erweiterte Auskunftserteilung gegen Google als E-Mail-Provider. Ziel war es, weitere Bestandsdaten zur Identifizierung der Verfasser der Bewertung zu erhalten.

Warum muss Google Daten herausgeben?

Das Landgericht München stellte zunächst fest, dass der E-Mail-Dienst "Gmail" von Google als "Anbieter eines digitalen Dienstes" im Sinne des § 21 TDDSG einzuordnen ist. Diese Einordnung ist entscheidend, da sie die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Herausgabe der Bestandsdaten schafft.

Sodann bejahten die Richter die Möglichkeit einer sog. "Kettenauskunft". Dieses Konzept erweitert den Kreis der auskunftspflichtigen Unternehmen über die unmittelbar an der Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte Beteiligten hinaus. So kann auch ein Unternehmen wie Google, das lediglich den E-Mail-Dienst zur Verfügung stellt, zur Auskunftserteilung verpflichtet sein.

Ein weiterer wichtiger Punkt in der Begründung war die Bewertung der in den Bewertungen enthaltenen Äußerungen. Das Gericht sah hier die Möglichkeit, dass diese den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen könnten. Diese strafrechtliche Relevanz ist eine wesentliche Voraussetzung für den Auskunftsanspruch.

Schließlich bejahte das Gericht ein berechtigtes Interesse des klagenden Unternehmens, die Identität der Verfasser zu erfahren. Dieses Interesse ergebe sich aus der Notwendigkeit, zivilrechtlich gegen die Verfasser der möglicherweise rechtswidrigen Bewertungen vorgehen zu können.

📌Fazit und Keyfacts: Das Gericht bestätigte den Anspruch auf Auskunft gegenüber Google.
👉 Der Anspruch bestehe auch, obwohl Google selbst nicht an der Veröffentlichung der Bewertung beteiligt war.
👉 Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, um zivilrechtlich gegen den Verfasser vorgehen zu können.
❗ Diese Entscheidung eröffnet Unternehmen neue Möglichkeiten im Umgang mit anonymen Bewertungen.

Fazit und Handlungsempfehlung

📝 Die Möglichkeit der anonymen Bewertung auf Plattformen wie kununu hat sowohl positive als auch negative Auswirkungen. Einerseits erlaubt sie Nutzern, ihre Meinungen frei zu äußern, ohne Angst vor negativen Konsequenzen zu haben. Dies ist besonders wichtig bei sensiblen Themen wie Arbeitgeberbewertungen oder Missständen in Unternehmen. Andererseits können anonyme Bewertungen für falsche Behauptungen, Verleumdungen oder persönliche Racheakte missbraucht werden. Dies kann Unternehmen erheblich schaden.

⚖️ Klar ist: Arbeitnehmer dürfen ihren (ehemaligen) auf Arbeitgeber-Portalen auch negativ bewerten. Die Bewertungen müssen jedoch auf wahren Tatsachen beruhen. Auch unvollständige Bewertungen können rechtlich problematisch sein, wenn sie einen falschen Eindruck erwecken. Arbeitnehmer dürfen sich auch überspitzt und polemisch über ihren Arbeitgeber äußern. Die Meinungsfreiheit stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn es sich um Schmähkritik oder strafbare Diffamierung handelt.

🚨 Betroffene Unternehmen müssen Online-Bewertungen, die unwahre Tatsachen oder Schmähkritik enthalten, nicht hinnehmen. Sie haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen rechtswidrige Bewertungen auf Portalen wie kununu & Co. zu wehren: vom Löschungsanspruch über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bis hin zu strafrechtlichen Maßnahmen.

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