Google muss bei Fake-Bewertung Sternebewertung ohne Text löschen

Google muss Fakebewertungen löschen

Negative Bewertungen im Internet sind geschäftsschädigend, durchsuchen Kunden vor Beauftragung oder Besuch eines Lokals das Internet nach Bewertungen. Dabei sind negative Bewertungen mit oder ohne Begleittext ärgerlich, führt jede negative Bewertung zum Sinken der Durchschnittsbewertung.

In der Rechtsprechung besteht bishr Uneinigkeit, ob Google auch Sternebewertungen ohne Text löschen muss. Das LG Augsburg verneinte eine Löschungspflicht auch bei Fakebewertungen, das LG Hamburg bejaht nunnmehr eine solche Pflicht bei möglichen Fake-Bewertungen.

Sachverhalt: Gastwirt verlangt von Google Löschung einer Sternebewertung

Der Kläger, ein Gastwirt, hatte auf Google eine reine Sterne-Bewertung (1 Stern) ohne Begründung erhalten. Da er davon ausging, dass es sich um eine Fake-Bewertung handelt, verlangte er von Google Löschung der Sternebewerrtung. Dabei legte er Google dar, dass er den Namen des Verfassers weder in seinen Rechnungen noch anderen Unterlagen gefunden habe, es sich daher nur um Fake-Bewertungen eines Konkurrenten oder Nichtgastes handeln könne.

Google lehnte die Löschung ab, ohne beim Verfasser der Sternebewertung nachzufragen, ob er jemals Gast war.Daher reichte der Gastwirt Klage beim Landgericht Hamburg gegen Google auf Löschung der Sternebewerrtung ein - erfolgeich!

LG Hamburg: Google muss bei Fake-Bewertung Sternebewertung ohne Text löschen

Das Landgericht Hamburg gab - anders als das Landgericht Augsburg - der Löschungsklage gegen Google statt.

Zwar handele es sich - so das Gericht - bei einer reinen Sternebewertung um eine Meinungsäußerung. Aber es müsse sichergestellt sein, dass diese tatsächlich von einem Gast stamme. Denn eine Meinungsäußerung sei unzulässig, wenn es für sie keinerlei Ansatzpunkte gäbe. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass der Gastwirt sowohl in seiner Abmahnung als auch in der Klage ausführlich dargelegt habe, worauf sich seine Vermutung der Fake-Bewertung stütze:

"In der Klageschrift hat er (…) ausgeführt, dass er anhand des Nutzernamens „A. K.“ die Bewertung keinem seiner Kunden habe zuordnen können. Ihm und seinen Mitarbeitern sei auch keine Kundin mit diesem Namen bekannt. Er, der Kläger, habe die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen und diesen Namen nicht gefunden. Er gehe deshalb davon aus, dass es sich um die Bewertung eines Konkurrenten oder einer Person ohne Kundenkontakt handele.“

Google hätte daher - so das Gericht dem Kläger folgend - nachprüfen müssen, ob der Verfasser der Sternebewertung tatsächlich Kunde des Klägers war. In diesem Zusammenhang verwies das Landgericht Hamburg auf die BGH Entscheidung "Jameda II" aus dem Jahr 2016:

"Es kann vorliegend dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass prozessual davon auszugehen ist, dass die Nutzerin „A. K.“ keinen eigenen Kontakt zu dem Gasthaus des Klägers hatte, zur Unzulässigkeit der in der streitgegenständlichen Bewertung zum Ausdruck kommenden Meinungsäußerung führt. Hierfür spricht indes die (…) „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs. In dieser hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die dort in Rede stehende Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal ausgeführt, dass die Interessen des bewerteten Arztes überwiegen, wenn der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zu Grunde liegt (BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 36). Es bestehe weder ein berechtigtes Interesse des Nutzers, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, noch ein berechtigtes Interesse des Host-Providers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren (…).

Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Erwägungen auch auf andere Bewertungsportale und die Bewertungen anderer Einrichtungen im Grundsatz übertragbar sind. Dem steht nicht entgegen, dass ein Arzt, der über eine Patientenkartei verfügt, und dem daher regelmäßig mehr Mittel zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob zu dem Verfasser einer Bewertung – sofern dieser die Bewertung unter seinem Klarnamen veröffentlicht – ein Patientenkontakt stattgefunden hat, als beispielsweise – wie vorliegend – der Wirt eines Gasthauses, dessen Kunden häufig anonym bleiben dürften. Das Fehlen näherer Erkenntnisquellen kann sich indes nicht zu Lasten des Bewerteten auswirken. Sofern er, wie vorliegend der Kläger, geltend macht, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und hierbei keine Anhaltspunkte für einen Kundenkontakt mit dem Bewertenden ausgemacht zu haben, trifft die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Um dieser nachkommen zu können, obliegt es ihr gerade, die Beschwerde an den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiterzuleiten (…).“

Da Google dies nicht getan habe, war unklar, ob die Meinung tatsächlich von einem Kunden stamme. Daher musste Google die Sternebewertung löschen.

LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17

Praxishinweis:

Ein aus Praxissicht höchst erfreuliches Urteil des LG Hamburg, denn negative Sternebewertungen ohne Begleittext haben die gleiche geschäftsschädigende Wirkung wie Sternebewertungen mit Begleittext. Bei bloßen Sternebewertungen kann der betroffene Unternehmer nicht einmal Stellung nehmen, da er überhaupt nicht weiß, warum der Verfasser eine negative Bewertung abgegeben hat.

Betroffene Unternehmen, die Sternebewertungen ohne Kommentare erhalten haben und den Verdacht hegen, dass es sich dabei um Fake-Bewertungen handelt, sollten ihren Anspruch auf Löschung gegenüber Google vor dem Landgericht Hamburg gerichtlich geltend machen. Allerdings müssen Unternehmer darlegen, warum sie der Ansicht sind, dass es sich um eine Fake-Bewertung handelt. Eine bloße dahingehende Behauptung dürfte ggf. nicht genügen.