Wann muss Forenbetreiber bei rechtswidrigen Beiträgen tätig werden?

Pflichten von Forenbetreibern nach Hinweis auf rechtswidrige Beiträge

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 21.12.2017 noch einmal klargestellt, dass ein Forenbetreiber wegen angeblich rechtswidriger Posts Dritter nur tätig werden muss, wenn der Betroffene die Rechtsverletzung konkret und detailliert darlegt. Nur pauschale Angaben genügen nicht.

Sachverhalt: Betroffener informiert Forenbetreiber nur pauschal über rechtswidrige Posts

Die klagende Agentur verlangte vom einem Forenbetreiber (einem Verein, dessen Zweck der Verbraucherschutz und der Schutz vor Spams ist), die Löschung von zwei von einem User im Forum eingestellter Texte, in denen negativ über die Klägerin und mit ihr verbundene Unternehmen berichtet wird.

Die Klägerin teilte dem Forenbetreiber in einem außergerichtlichen Schreiben mit, dass zwei bestimmte Beiträge "ehrenrührige und schmähende Erklärungen" enthielten und forderte ihn auf, "Rücksprache bei dem direkten Verletzer zu nehmen". Da der Forenbetreiber untätig blieb, erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung gab sie an, dass die Posts unzutreffende Tatsachenbehauptungen sowie Schmähungen der Klägerin enthielten.

Urteil OLG Frankfurt: Betroffener muss Forenbetreiber Rechtsverletzung detailliert darlegen

Sowohl die Klage vor dem Landgericht als auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieben erfolglos.

Das OLG Frankfurt wies zunächst darauf hin, dass der Forenbetreiber die Texte weder selbst erstellt noch sie sich zu Eigen gemacht hat.

Daher käme nur eine Haftung als Störer in Betracht, wenn der Forenbetreiber eine ihn treffende Prüfpflicht verletzt hätte. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH zu den Pflichten von Forenbetreibern bei Hinweise auf rechtswidrige Beiträge im Forum durch Betroffene hin:

"Bei fehlender positiver Kenntnis kann ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch wegen mittelbarer Störerschaft aufgrund eines vom Hostprovider oder dem Betreiber des Informationsportals einzuleitenden Prüfverfahrens entstehen. Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich“ (…) Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (…). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (…). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt."

Eine Prüfpflicht des Forenbetreibers setzt daher voraus, dass der Betroffene dem Betreiber des Forums konkret und detailliert darlegt, warum eine Rechtsverletzung (nach seiner Ansicht) vorliegt. Dabei hat er die Umstände konkret zu benenen.

Nach Ansicht des OLG kam die Klägerin diesen Anforderungen in ihrem außergerichtlichen Schreiben nicht nach. In diesem habe sie den Forenbetreiber nur pauschal darauf hingewiesen, dass die Posts ehrenrührige und schmähende Erklärungen enthielten. Weder habe sie konkrete Textpassagen benannt noch angeführt, welche Tatsachen unwahr seien bzw. welche Aussagen ehrenrührig sein sollten. Demzufolge war der beklagte Forenbetreiber nicht verpflichtet, überhaupt tätig zu werden:

"(…) es fehlt in dem Schreiben an einer so konkret gefassten Darstellung, dass auf ihrer Grundlage der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann.

Die erste mit der Klage angegriffene Äußerung .... ist im vorgerichtlichen Schreiben schon nicht gerügt worden. (…)

Hinsichtlich der zweiten erheblich umfangreicheren Äußerung … hat die Klägerin zur Begründung ihrer Rüge lediglich ausgeführt, dass "ehrenrührige und schmähende Erklärungen enthalten sind, die bereits für ihr Unternehmen ganz augenscheinlich auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abzielen (...).

Die Unwahrheit der Äußerungen wird nicht ausdrücklich behauptet. Jedenfalls fehlt es an konkreten Angaben, (…). Für einen Großteil des Textes, insbesondere die beiden Absätze im Klageantrag ab ...  fehlen überhaupt Ausführungen dazu, warum eine Rechtsverletzung gegeben sein soll. (…).

Insgesamt also war das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin … nicht geeignet, eine Prüfpflicht des Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszulösen.“

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2017, Az.: 16 U 72/17