Gekaufte Fake-Bewertungen auf Internetportalen rechtswidrig

Fake-Bewertungen auf Reiseportal rechtswidrig

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden, dass das Anbieten von gekauften (d.h. erfundenen) Bewertungen rechtswidrig ist und Fake-Bewertungen gelöscht werden müssen.

Sachverhalt: Angebot von Fake-Bewertungen für Unternehmen, Ärzte und Hotels

Kläger ist das Reise- und Urlaubsportal Holidaycheck. Beklagte ist eine im südamerikanischen Kleinstaat Belize ansässige Firma (Fivestar Marketing), die Onlinehändlern, Ärzten und Hotels positive Fake-Bewertungen auf Amazon, Google, Facebook & Co anbietet. Fivestar warb auf der eigenen Webseite u.a. mit folgenden Angaben:

"Durch Fivestar erhalten Sie hochwertige Rezensionen Ihrer Produkte, Ihrer Dienstleistungen oder Ihres Shops".

Anders als andere Anbieter von Fake-Bewertungen, verkauft Fivestar keine computergenerieten Rezensionen, sondern lässt die Bewertungen durch freie Mitarbeiter erstellen.

Entscheidung: Fake-Bewertungen sind unzulässig

Das Landgericht München I stellte klar, dass das Angebot von Bewertungen zwar nicht grundsätzlich unzulässig ist. Jedoch dürfen Bewertungen nur von Menschen abgegeben werden, die tatsächlich in dem jeweiligen Hotel oder Ferienhaus übernachtet haben. Bewertungen von Fivestar-Bewertern, „die das Hotel nie von außen, geschweige denn von innen gesehen haben", sind daher unzulässig.

Das Landgericht München I hat Fivestar im Wege des Versäumnisurteils zur Löschung aller Fake-Bewertungen verurteilt. Ferner muss Fivestar Auskunft erteilen, von wem die erfundenen Bewertungen stammen.

LG München I , Urteil vom 14.11.2019 - 17 HK O 1734/19

Praxishinweis:

Nicht nur Anbieter von gekauften Fake-Bewertungen handeln rechtswidrig, sondern auch Unternehmen, die Fake-Bewertungen kaufen und diese zur Bewerbung ihres Unternehmens nutzen. Sowohl Wettbewerber als auch Wettbewerbsvereine können Fake-Bewertungen abmahnen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Kommt diese "Praxis" an die Öffentlichkeit, ist spätestens dann auch der "gute Ruf" ruiniert.

Nicht nur Reiseportale wie Holidaycheck, sondern auch Verkaufsplattfformen gehen mittlerweile konsequent gegen Fake-Bewertungen vor. So hat auch Amazon "Fake-Bewertungen" den Kampf angesagt. Auf Antrag von Amazon entschied z.B. das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 22.02.2019, dass Amazon verlangen kann, dass Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.