Anonyme Bewertungen auf kununu, jameda oder Google können für Unternehmen schnell zum Risiko werden. Negative Erfahrungsberichte enthalten nicht selten schwerwiegende Vorwürfe wie Diskriminierung, Verstöße gegen Arbeitsrecht oder sogar Umweltauflagen – oft ohne jegliche Beweise. Viele Firmen fragen sich daher: Wie können wir anonyme Bewerter rechtlich identifizieren und gegen falsche Bewertungen vorgehen? Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass E-Mail-Provider wie Google oder GMX nicht verpflichtet sind, Bestandsdaten (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum) ihrer Nutzer herauszugeben – selbst wenn die Konten zur Erstellung der negativen Bewertungen genutzt wurden.
Hintergrund: Streit um anonyme negative Bewertungen auf kununu
Ein Unternehmen stieß auf mehrere anonyme kununu-Bewertungen, die Vorwürfe wie Umweltschutzverstöße und die Benachteiligung älterer Mitarbeiter enthielten. Das Unternehmen vermutete ehemalige Angestellte hinter den Kommentaren und wollte die Verfasser rechtlich belangen.
- Zunächst verlangte es von kununu Auskunft über die Verfasser.
- Die Plattform gab lediglich zwei E-Mail-Adressen heraus, die anonym über Google Gmail registriert waren.
- Im nächsten Schritt beantragte das Unternehmen Auskunft direkt bei Google.
- Das Landgericht München I gab diesem Antrag statt (Beschluss vom 19.02.2025, Az. 25 O 9210/24).
- Das OLG München hob diese Entscheidung jedoch wieder auf.
OLG München: Keine Kettenauskunft gegen Google, GMX & Co. bei negativen Berwertungen
Das OLG München (Beschluss vom 26.8.2025, 18 W 677/25 Pre e) stellte klar: Ein Auskunftsanspruch gegen Bewertungsportale wie kunuu oder jameda bedeutet nicht, dass automatisch auch ein E-Mail-Provider wie Google oder GMX verpflichtet ist, Bestandsdaten herauszugeben. Die Begründungen im Überblick:
- Keine Anwendung von § 21 TDDDG: Dieser Paragraf betrifft nur Anbieter digitaler Dienste, nicht jedoch E-Mail-Hosting-Dienste, die als Telekommunikationsdienste gelten.
- Keine Kettenauskunft: Der Gesetzgeber habe bewusst nur Bewertungsportale in die Pflicht genommen, nicht aber E-Mail-Anbieter.
- Systematik des Gesetzes: Das TDDDG unterscheidet klar zwischen Telekommunikations- und digitalen Diensten. Eine Ausweitung auf E-Mail-Provider wäre unzulässig.
- Schutzlücke für Unternehmen: Zwar können Betroffene so oft keine Verfasser identifizieren, doch diese Regulierungslücke müsse durch den Gesetzgeber geschlossen werden – nicht durch die Gerichte.
Was versteht man unter Bestandsdaten im Rechtssinn?
Bestandsdaten sind Informationen, die ein Nutzer bei der Registrierung angibt, also zum Beispiel Name, Anschrift und Geburtsdatum. Sie dienen dazu, eine Person eindeutig zu identifizieren und unterscheiden sich von Verkehrsdaten wie IP-Adressen oder Kommunikationsinhalten.
Was bedeutet der Begriff „Kettenauskunft“ bei Online-Bewertungen?
Eine Kettenauskunft würde bedeuten, dass Unternehmen stufenweise – von der Bewertungsplattform bis hin zum E-Mail-Anbieter – weitere Daten verlangen könnten, um den Verfasser einer Bewertung zu identifizieren.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?
- Direktes Vorgehen gegen Plattformen: Unternehmen können weiterhin direkt von Bewertungsplattformen Auskunft über anonym verfasste Bewertungen verlangen.
- Keine Kettenauskunft: Google, GMX oder andere E-Mail-Provider sind jedoch nicht auskunftspflichtig, wenn es um Bestandsdaten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum geht.
- In der Praxis heißt das: Wenn eine Plattform nur eine anonyme Gmail-Adresse mitteilt, läuft die Spur juristisch ins Leere.
👉 Weitere Informationen zum Löschen von negativen Bewertungen finden Sie in dem Beitrag: "Negative kununu Bewertung - So löschen Sie erfolgreich"
Fazit und Ausblick
Für Unternehmen bleibt die direkte Inanspruchnahme der Bewertungsplattform der wichtigste Hebel im Kampf gegen anonyme und rufschädigende Online-Bewertungen. Gleichzeitig sollten Firmen eine klare Strategie im Umgang mit Negativbewertungen entwickeln – von rechtlichen Schritten über Reputation Management bis hin zu Krisenkommunikation.
Das OLG München Urteil macht aber auch deutlich: Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Nur durch eine Gesetzesänderung könnten künftig auch E-Mail-Dienste wie Google oder GMX verpflichtet werden, Bestandsdaten herauszugeben. Bis dahin bleibt es schwierig, die wahren Verfasser anonymer Bewertungen rechtlich zu identifizieren.
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Checkliste: Vorgehen bei anonymen Negativbewertungen
1️⃣ Bewertung dokumentieren und prüfen
- Bewertung vollständig dokumentieren und sichern (Screenshot inkl. Datum, Uhrzeit, URL).
- Inhalte juristisch prüfen lassen: Handelt es sich Meinungen oder Tatsachenbehauptungen?
- Enthält die Bewertung ggf. sogar Beleidigungen (§ 185 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB)?
2️⃣ Bewertungsplattform kontaktieren
- Negative Bewertung melden und Löschung beantragen.
- Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG geltend machen, um Bestandsdaten zu erhalten (soweit es sich tatsächlich um einen digitalen Dienst handelt).
- Plattform zur Stellungnahme auffordern und Fristen setzen.
3️⃣ Auskunftsdaten auswerten
- Die Plattform kann unter Umständen E-Mail-Adressen oder IP-Adressen herausgeben.
- Prüfen, ob die Auskünfte ausreichen, um den Verfasser zu identifizieren.
- Falls es sich nur um anonyme E-Mail-Adressen handelt: wissen, dass laut OLG München E-Mail-Provider derzeit nicht auskunftspflichtig sind.
4️⃣ Rechtliche Schritte gegen den Verfasser
- Wenn die Identität bekannt ist: Abmahnung oder Klage (Unterlassung, Schadensersatz).
- Wenn der Verfasser anonym bleibt: Löschung über das Portal erzwingen, auch ohne weitere Daten.
5️⃣ Parallelmaßnahmen ergreifen
- Eigene Online-Reputation aktiv managen (z. B. durch positive Bewertungen von zufriedenen Kunden/Mitarbeitern fördern).
- Interne Kommunikation vorbereiten (Mitarbeiter informieren, um Unsicherheiten vorzubeugen).
- Im Bedarfsfall externe Krisen-PR einschalten.
Don’ts – Das sollten Unternehmen vermeiden
❌ Nicht vorschnell öffentlich reagieren: Emotional oder aggressiv beantwortete Bewertungen können das Problem verschärfen.
❌ Keine falschen Behauptungen aufstellen: Gegenkommentare mit unzutreffenden Aussagen schaffen neue Angriffsflächen.
❌ Kein „Shitstorm-Risiko“ provozieren: Unüberlegte Antworten können viral gehen.
❌Nicht auf Selbstjustiz setzen: Bewerter eigenmächtig zu enttarnen (z. B. über technische Tricks) kann unrechtmäßig und rufschädigend sein.
❌ Keine Untätigkeit: Negativbewertungen ignorieren führt langfristig zu Vertrauensverlust bei Kunden, Bewerbern und Geschäftspartnern.
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