Was kann man durch ein Design schützen lassen?

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Je erfolgreicher ein Produktdesign ist, je größer ist die Gefahr von Nachahmern. Daher ist Designschutz vor Markteinführung neuer Produkte ein "Muss", um den wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts im Wettbewerb zu erhalten. Daher stellt sich die Frage, was man eigentlich alles als "Design" schützen lassen kann? Und ob es Erzeugnisse gibt, die vom Designschutz ausgeschlossen sind? Und welche Voraussetzungen eine Gestaltung erfüllen muss, um als Design geschützt zu werden?

Was ist ein Design?

Ein Design ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich durch Linien und Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder des Werkstoffes, des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben kann. Voraussetzung für den Designschutz ist, dass die Erscheinungsform neu ist und Eigenart aufweist.

Designschutz für Möbel, Bekleidung, Autos bis hin zur Zahnbürste möglich

Erzeugnisse, deren Gestaltung ausschließlich technisch bedingt ist, sind dem Designschutz jedoch nicht zugänglich. Designfähige Erzeugnisse sind in erster Linie Gebrauchsgegenstände (z.B. Möbel, Lampen, Vasen, Ziergegenstände, Geschirr, Bett- und Tischwäsche, Bekleidung, Brillen, Schuhe, Autos, Telefone, Zahnbürsten), aber auch Lebensmittel.

Designfähig sind auch Teile von Erzeugnissen, die in einer festen Verbindung zum Gesamterzeugnis stehen (z.B. Knöpfe von Bekleidungsstücken, Griffe von Werkzeugen und Koffern) oder vom Gesamterzeugnis abgeleitet sein (z.B. die Kappe eines Schreibgeräts).

Auch Verpackungen, Produkt- und Innenausstattungen sind designfähig

Designfähig sind auch Verpackungen und Ausstattungen. Verpackungen dienen nicht nur dazu, Produkte verkehrsfähig zu machen und sie zu schützen, sondern auch um Aufmerksamkeit auf das Produkt zu lenken. „Ausstattungen“ sind vor allem Produktausstattungen, können jedoch auch von der Ware getrennte Präsentations- und Werbemittel für diese sein (z. B. Speisekarten, Etiketten, Prospekte, Plakate). Auch Innenausstattungen von Räumen, Geschäften, Restaurants, Autos, Zügen, Flugzeugen etc. sind designfähig.

Designschutz wird auch zunehmend eingesetzt, um gegen sog. Look-Alike-Produkte vorzugehen. Look-Alike-Produkte sind Nachahmerprodukte, die sich in ihrer optischen Ausstattung so nah wie möglich an ein Markenprodukt anlehnen, ohne allerdings die Marke des Markenproduktes oder verwechselbar ähnliche Marken zu verwenden. Ein Vorgehen aus dem Markenrecht ist daher oft erfolglos. Eine gute Möglichkeit gegen solche Nachahmer vorzugehen, bietet hingegen das Designrecht.

Designschutz für grafische Symbole, typografische Schriftzeichen und Fonts

Schließlich können auch grafische Symbole (z.B. Piktogramme), typografische Schriftzeichen und Computerschriften (konkrete Darstellung der Buchstaben in einem Font) als Design geschützt werden.

Vom Designschutz ausgeschlossen sind gem. § 3 Abs. 1 Design

- Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;

- Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen („Must-Fit-Teile“);

- Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,

- Designs, die eine missbräuchliche Verwendung von Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen