Händler haftet bei falschen Versandkosten auf Google Shopping

Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 16.06.2016 entschieden, dass ein Händler für fehlerhafte Versandkostenangaben auf Google Shopping auch dann haftet, wenn der Fehler bei Google Shopping liegt.

Ungewollter falscher „Gratisversand“ auf Google Shopping

Hintergrund der Klage war ein Angebot des beklagten Händlers auf „Google Shopping“. Der Beklagte bot seine Waren auf der eigenen Webseite zunächst ohne Versandkosten an. Demzufolge wurde bei den Angeboten auf Google Shooping ebenfalls „Versand gratis“ angeführt. Später entschied sich der Beklagte jedoch, seinen Kunden doch Versandkosten zu berechnen, konnte jedoch nach seinen Angaben seine Artikelbeschreibungen auf Google Shopping nicht entsprechend ändern.

Da er trotz Angabe „Gratisversand“ auf Google Shopping Kunden tatsächlich Versandkosten berechnete, wurde der Händler von der Wettbewerbszentrale wegen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt.

OLG Naumburg: Händler haftet auch für ungewollte falsche Preisangaben auf Google Shopping

Obwohl nicht festgestellt werden konnte, wem die fehlerhafte Angabe der Versandkosten zuzurechnen war (dem Händler oder Google Shopping), hielt das OLG Naumburg die Abmahnung für berechtigt. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BGH hin, wonach ein Händler, der für seine Produkte in Suchmaschinen wirbt, auch für die Darstellungen seiner Produkte in den Suchmaschinen verantwortlich ist und daher bei Fehlern haftet. Denn der Händler habe sich für die Nutzung der Suchmaschine entschieden, dann müsse er auch die damit verbundenen Risiken tragen.

Das OLG Naumburg stufte „Google Shopping“ ebenfalls als Suchmaschine ein. Daher müsse der beklagte Händler dafür sorgen, dass die Preise auf Google Shopping mit denen auf seiner eigenen Webseite übereinstimmten. Ist dies nicht der Fall, handelt der Händler wettbewerbswidrig, auch wenn er den Fehler auf Google Shopping nicht veranlasst hat. Fehler von Google Shopping muss er sich zurechnen lassen, hat er diese Plattform bewusst ausgesucht.

OLG Naumburg, Urteil vom 16.06.2016, Az.: Az. 9 U 98/15

Fazit

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass Händler, die sich zur Bewerbung ihrer Produkte Plattformen wie Amazon oder Google Shopping bedienen, erheblichen Abmahnrisiken aussetzen, haften sie auch für Fehler, die die Plattformen begehen. Händler, die ihre Produkte über derartige Plattformen anbieten, müssen daher sowohl bei der Einstellung ihrer Angebote als auch später (zumindest stichprobenartig) prüfen, ob die Artikelbeschreibungen, insbesondere die Preis- und Versandangaben zulässig sind. Fehler gehen zu Lasten der Händler.