Urheberrechtswidrige Nutzung von Produktfotos auf Amazon

Das Landgericht Berlin hat in einem von RA Denise Himburg geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 4.1.2018 entschieden, dass ein Amazon-Händler, der sich lediglich an ein bereits bestehendes Amazon-Angebot anhängt, für die urheberrechtswidrige Nutzung von Fotos in seinem Angebot haftet. Der klagende Rechteinhaber hatte die Fotos weder selbst auf Amazon eingestellt noch Dritten seine Zustimmung zur Einstellung oder Nutzung der Fotos auf Amazon erteilt.

Sachverhalt: Urheberrechtswidrige Einblendung von Produktfotos in Amazon-Angebot

Der Antragsteller verkauft in seinem Onlineshop hochwertige Kochmesser. Auf Amazon verkaufte der Antragsteller nicht. Der Antragsgegner verkauft ebenfalls hochwertige Kochmesser und bietet diese u.a. auf Amazon an.

Der Antragsteller stellte fest, dass der Antragsgegner auf Amazon ein Kochmesser anbot, das auch er in seinem Onlineshop anbietet. Zur Bebilderung seines Angebots in seinem Onlineshop nutzt der Antragsteller 2 Produktfotos, die er von einem professionellen Produktfotografen auf seine Kosten hatte erstellen lassen; der Fotograf hatte dem Antragsteller die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Produktfotos eingeräumt.

In dem Kochmesser-Angebot des Antragsgegners auf Amazon waren ebenfalls diese beiden Produktfotos eingeblendet.

Da der Antragsteller diese Produktfotos weder selbst auf Amazon eingestellt noch Dritten dies erlaubt hatte, mahnte der Antragsteller den Antragsgegner weder der Verwendung der Produktfotos in dessen Angebot auf Amazon wegen Urheberrechtsverletzung ab.

Der Antragsgegner lehnte jede Haftung ab, sondern verteidigte sich damit, dass er sich nur an ein bestehendes Angebot auf Amazon angehangen habe, er daher nicht für Urheberrechtsverletzungen an diesen Produktfotos hafte.

LG Berlin: Auch anhängender Amazon-Händler haftet für urheberrechtswidrige Einblendung von Produktfotos

Daraufhin beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner. Das LG Berlin verurteilte den Antragsgegner antragsgemäß es zu unterlassen, die Produktfotos ohne Zustimmung des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, wie geschehen in dessen Amazon-Angebot.

Zur Begründung verwies das Gericht auf die Ausführungen in der Antragsschrift. In dieser wurde zur Begründung der Haftung des Amazon-Händlers auf das Grundsatzurteil des BGH zur Haftung von Amazon-Händlern vom 03.03.2016 (I ZR 110/15) verwiesen. Dieses Urteil bezog sich zwar auf die Einblendung unzutreffender UVP. Die darin aufgestellten Grundsätze zur Haftung von Amazon-Händlern seien jedoch auch bei der Frage der Haftung eines Amazon-Händlers wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung von Fotos in seinen Amazon-Angeboten zu beachten.

Diese Ansicht des BGH wurde bereits durch das LG Köln mit Urteil vom 16.06.2016 (14 O 355/14) bestätigt. Das LG entschied darin, dass ein Amazon-Händler auch für urheberrechtswidrige Amazon-Produktfotos haftet, die er nicht selbst eingestellt hat, sondern die seinen Angeboten von Amazon zugeordnet wurden. Zur Begründung führte das LG Köln aus, dass ein Anbieter, welcher seine Produkte auf Amazon eingepflegt, sich die dortigen Angaben für das von ihm als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen macht.

Demzufolge macht sich ein Amazon-Händler auch Produktfotos, die er nicht selbst in seinen Angeboten eingeblendet hat, zu eigen. Dies gilt - so nun das LG Berlin - auch für Amazon-Händler, die sich lediglich an bereits bestehende Angebote anhängen; auch diese machen sich die in ihren Angeboten eingeblendeten Fotos zu eigen.

LG Berlin, Beschluss vom 04.01.2018, 15 O 1/18

Praxishinweis:

Das Risiko für Amazon-Händler wegen urheberrechtswidriger Einblendung von Produktfotos in Amazon-Angeboten kostenpflichtig abgemahnt zu werden, ist seit der Grundsatzentscheidung des BGH zur Haftung von Amazon-Händlern wegen der Einblendung fehlerhafter UVP erheblich gestiegen.

Da sich nach dieser Rechtsprechung ein Amazon-Händler alle Einblendungen in seinen Angeboten zu eigen macht, haftet ein Amazon-Händler auch, wenn in seinem Angebot urheberrechtswidrig Produktfotos eingeblendet werden: Dies gilt auch für Amazon-Händler, die sich nur an bereits bestehende Amazon-Angebote anhängen.

Damit sind frühere, anderslautende Urteile, die eine Haftung von Amazon-Händlern wegen Urheberrechtsverletzung wegen rechtswidriger Einblendungen von Produktfotos noch verneinten, überholt.