Gekaufte Rezensionen auf Amazon unzulässig

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 22.02.2019 entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.

Sachverhalt: Gekaufte Bewertungen auf Amazon ohne Hinweis auf Zuwendungen an Tester

Die Antragstellerin ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl und Verkäuferin der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ oder aber mit dem Handelsnamen „Warehousedeals“ ausgewiesen werden.

Die Antragsgegnerin bietet Drittanbietern auf amazon.de die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür in der Regel das Produkt (ggf. gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils) behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt.

Amazon hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Tester hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.

Das Landgericht hat den Antrag von Amazon auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde von Amazon hatte überwiegend Erfolg.

OLG Frankfurt a.M.: Gekaufte Bewertungen für Drittanbieter auf Amazon müssen offengelegt werden

Das OLG Frankfurt untersagte der Antragsgegnerin, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das OLG heraus.

Der Verbraucher könne ohne einen solchen Hinweis den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.02.2019, Az. 6 W 9/19 (nicht rechtskräftig)

Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 05.03.2019

Praxishinweis:

Nicht nur auf Amazon, sondern auch auf anderen Plattformen oder auch im eigenen Onlineshop dürfen nur "echte" und "unentgeltlich" erteilte Bewertungen veröffentlicht werden. Erhält der Bewerter für die Abgabe der Bewertung (ob nun vor oder nach der Bewertung) eine Zuwendung des bewerteten Unternehmens, muss dies offengelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn es dem Bewerter freisteht, eine postive oder negative Bewertung abzugeben. Denn Tester, die eine Zuwendung erhalten, neigen eher dazu, eine positive Bewertung abzugeben.