Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.02.2012 entschieden, dass eine Klausel in AGB, nach der 15,00 EUR Schadensersatz bei Rücklastschriften zu zahlen ist, unangemessen und daher rechtswidrig ist.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein Mobilfunkunternehmen, sah in ihren AGB u.a. eine Klausel vor, dass im Falle von Rücklastschriften der Kunde verpflichtet ist, als Schadensersatz an die Beklagte einen Betrag von 15,00 EUR zu zahlen.

Der Kläger konnte darlegen, dass bei einer Rücklastschrift den Unternehmen nur ein sehr viel geringerer Schaden entstünde, da die Geldinstitute hierfür lediglich Beträge zwischen 3,00 EUR und 8,11 EUR berechnen.

Entscheidung

Diese Klausel - so das OLG Brandenburg - ist daher rechtswidrig.

Begründung:

Ein Unternehmer ist nicht berechtigt, seine internen Verwaltungskosten bei einer Rücklastschrift in die Schadenspauschale einzuberechnen. Inbesondere dürfen auch die Personalkosten bei der Schadenspauschalierung nicht einbezogen werden, sofern der Unternehmer seinen Zahlungsverkehr mit Kunden auf das Lastschriftverfahren ausgerichtet hat. Denn in diesem Fall handelt es bei den für eine Rückbelastung anfallenden Personalkosten nicht um einen Schaden durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen des Unternehmers zur weiteren Vertragsabwicklung, die nicht dem Kunden auferlegt werden dürfen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2012 (Az.: 7 W 92/11)