Das AG Lichtenberg hat mit Urteil vom 24.10.2012 (Az.: 31 C 30/12) entschieden, dass der Verkäufer auch dann, wenn der Käufer die online gekaufte Ware (hier Katalysator) mit erheblichen Gebrauchsspuren an den Verkäufer zurücksendet, dieser nicht berechtigt ist, vom Käufer Wertersatz wegen der eingetretenen Wertminderung der verkauften Ware zu verlangen.

 

Sachverhalt

Der beklagte Verkäufer betreibt einen Online-Shop für Kfz-Zubehör, der Käufer erwarb über diesen Shop einen Katalysator. Nach Einbau des Katalysators in seinen PKW stellte der Kläger jedoch fest, dass dieser nicht passte und sandte den Katalysator an den Verkäufer zurück. Da der Katalysator deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies, machte der Verkäufer geltend, dass der Katalysator nicht mehr brauchbar sei und berief sich gegenüber dem Käufer auf Wertersatz in voller Höhe und verweigerte daher die Rückzahlung des Kaufpreises.

Entscheidung

Zu Unrecht, wie das AG Lichtenberg entschied; Dieses verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises. Zur Begründung verwies das AG auf die Regelung in § 357 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die dem Käufer ausdrücklich erlaubt, den Kaufgegenstand zu prüfen und zu testen. Wertersatz hat ein Käufer nach dieser Regelung nur zu leisten, wenn die Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf Handlungen beruht, die über die Prüfung der Eigenschaften und deren Funktionsweise hinausgehe (§ 357 Abs.3 Nr.1 BGB).

Dies gilt auch dann, wenn der Wert des Kaufgegenstandes aufgrund der mit der Prüfung (Einbau) und Testung einhergehenden erheblichen Gebrauchsspuren gemindert ist. Dieses Wertminderungsrisiko trägt nach dem Willen des Gesetzgebers der Verkäufer.