Darf man fremde Bilder für private Zwecke nutzen?

Bilderklau ist stets Urheberrechtsverletzung.

Leider besteht immer noch der Irrglaube, dass Fots und Bilder, die im Internet für jedermann zugänglich sind und keinen Urhebervermerk tragen, ohne Erlaubnis verwendet werden dürfen. Manche meinen auch, dass man fremde Bilder undf Fotos zumindest für private Zwecke (z. B. auf Social Media oder einer privaten Webseite) verwenden darf, ohne zu fragen. Beides ist falsch !

Fremde Fotos und Bilder dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis genutzt werden

Wer fremde Fotos und Bilder verwenden will, muss den Urheber in der Regel um Erlaubnis fragen, und zwar auch dann, wenn

  • es sich um ein 0815-Foto handelt,
  • das Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden soll,
  • das Bild ohne Urheberangabe oder Lizenzhinweis im Internet veröffentlicht wurde.

Das Urheberrechtsgesetz gestattet in bestimmten Konstellationen eine Verwendung ohne Erlaubnis des Urhebers. So sind nach § 53 UrhG ("Recht auf Privatkopie") Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig. Bei der Verwendung von Bildern im Internet handelt es sich jedoch um eine öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Eine öffentliche Wiedergabe umfasst das "Recht auf Privatkopie" nicht. In § 53 Abs. 6 UrhG wird dies ausdrücklich klargestellt:

"Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. ... "

Bei unerlaubter Verwendung von Bildern drohen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung

Egal, ob man aus Versehen oder mit Absicht ein fremdes Bild ohne Erlaubnis verwendet, stets droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Gerade im Internet ist ein Bilderklau schnell festgestellt. Zahlreiche Rechteinhaber lassen das Internet auf Bilderklau durchsuchen.

Mit einer Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung werden in der Regel folgende Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigung, d.h. im Internet Löschung des Bildes (Server, Website, Social Media, eBay-Angebote, Cache, Wayback)
  • Verpflichtung zur Unterlassung der weiteren Verwendung des Bildes, gesichert durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Auskunft für Zwecke der Berechnung des Schadensersatzes
  • Bei anwaltlicher Abmahnung: Erstattung der Abmahnkosten
  • Zahlung von Schadensersatz (und ggf. Ermittlungskosten)

Richtige Reaktion bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung

Eine Abmahnung wegen unberechtigter Nutzung fremder Bilder sollte in jedem Fall ernst genommen werden, denn Fotografen setzen ihre Rechte auch gerichtlich durch, wenn auf eine Abmahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß reagiert wird. Urheberrechte können ohne Anhörung des Abgemahnten innerhalb weniger Tage im Eilverfahren durchgesetzt werden. Die gerichtliche Geltendmachung verursacht weitere erhebliche Kosten, die der Abgemahnte zu tragen hat.

Ist die Abmahnung berechtigt, ist zu überlegen, ob zur Vermeidung weiterer Kosten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung werden Ihnen die Vorteile und Risiken der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingehend erläutert. Nicht in jedem Fall ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung die wirtschaftlich sinnvollste Entscheidung.

Soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, so ist vorher sicherzustellen, dass gegen diese nicht verstoßen wird, da ansonsten Vertragsstrafen drohen. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung wird Ihnen ausführlich erläutert, welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, um Vertragsstrafen zu vermeiden. So reicht es beispielsweise nicht aus, das beanstandete Bild nur von der Website zu entfernen, sondern es muss auch vom Server gelöscht werden und es muss sichergestellt werden, dass das Bild nicht mehr im Cache von Suchmaschinen oder in der Google-Bildersuche auftaucht. Auch beendete eBay-Auktionen können zu Vertragsstrafen führen.

Darüber hinaus ist stets zu prüfen, ob die geforderten Abmahnkosten (in der geforderten Höhe) zu zahlen sind bzw. ob der geforderte Schadensersatz angemessen ist.

Schließlich ist zu prüfen, ob die zwar in der Sache berechtigte Abmahnung womöglich wegen formeller Fehler jedenfalls unwirksam ist. In diesem Fall steht dem Abmahner kein Anspruch auf Abmahnkosten zu; vielmehr muss er Ihnen die Rechtsverteidigungskosten zahlen.

Was kann ich für Sie bei Foto Abmahnungen tun?

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung erhalten haben und anwaltlichen Rat und Hilfe bei der Verteidigung oder Kostenreduzierung suchen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Eine Interessenvertretung ist auch ohne "direkten Sichtkontakt" möglich. Viele meiner Mandantinnen und Mandanten sind über das gesamte Bundesgebiet verstreut oder im Ausland ansässig. Schicken Sie mir die Abmahnung einfach per E-Mail zu. Ich melde mich dann mit einer kurzen Ersteinschätzung zurück und unterbreite Ihnen ein Kostenangebot für die anwaltliche Vertretung. Ist die Abmahnung unberechtigt oder unwirkam, muss der Abmahnende die Ihnen entstandenen Anwaltskosten erstatten.

Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Urheberrecht, insbesondere im Fotorecht und zu Bildrechten, sind mir die Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens bekannt. Ich habe bereits zahlreiche wegen Urheberrechtsverletzungen Abgemahnte außergerichtlich und gerichtlich vertreten und - soweit angezeigt - mit der jeweiligen Gegenseite angemessene Vergleiche ausgehandelt.