Die Berliner Kanzlei Hegewerk übernahm Mitte 2020 das Abmahngeschäft für den Fotografen Dirk Vonten von der Kanzlei Pixel.Law. Wie früher Pixel.Law, mahnt die Kanzlei Hegewerk massenweise Webseitenbetreiber ab, die Fotos von Dirk Vonten ohne Urheberangabe nutzen. Hierbei geht es stets um Fotos, die Dirk Vonten früher auf Fotolia bzw. Adobe Stock vermarktet hatte. Aufgrund seiner massenhaften Abmahnungen wurden die Bilder von Vonten von Fotolia und Adobe Stock verbannt.
Foto Abmahnung trotz Lizenzerwerb über Fotolia
In den Abmahnungen wird den Abgemahnten vorgeworfen, dass sie Fotos von Dirk Vonten (z. B. "Skyline Frankfurt II") ohne Erlaubnis und Urheberangabe nutzen. Die Tatsache, dass Dirk Vonten seine Fotos auf Fotolia bzw. Adobe vermarktet hatte, wird in den Abmahnungen nicht erwähnt. Neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden die Abgemahnten zur Zahlung von Schadensersatz berechnet nach der MFM Tabelle und Erstattung von Abmahnkosten (600 - 700 EUR) aufgefordert.
Fast sämtliche abgemahnten Mandanten hatten das Foto selbst (oder mittelbar über ihre Werbeagentur) von Fotolia bzw. Adobe bezogen. Deren Lizenzbedingungen gewähren ein zeitlich unbefristetes Recht zur gewerblichen Nutzung. Sämtliche von mir vertretenen Abgemahnten nutzten das Foto auf kommerziellen Webseiten. Herrn Vonten bzw. die Kanzlei Hegewerk vertritt jedoch die Ansicht, dass auch bei einer kommerziellen Nutzung von Fotolia bzw. Adobe Fotos der Urheber anzugeben sei. Da dies nicht erfolgte, seien die Abgemahnten so zu behandeln, als hätten sie gar keine Lizenz erworben. Daher seinen sie weder zur Nutzung an sich berechtigt noch zur Nutzung ohne Urheberangabe.
Sind die Foto Abmahnungen von Dirk Vonten berechtigt ?
Sofern der Abgemahne (bzw. Dritte in dessen Auftrag) das Bild tatsächlich über Fotolia bzw. Adobe erworben hat und dies auch nachgewiesen werden kann, sind die Abmahnungen meiner Ansicht nach unberechtigt.
Sowohl die Lizenzbedingungen von Fotolia als auch von Adobe (wie auch anderer Stockarchive) unterscheiden klar zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ einerseits und „redaktionellen Zwecken“ andererseits. Nur bei einer redaktionellen Verwendung verlangen die Lizenzbedingungen von Fotolia bzw. Adobe eine Urheberangabe. Sofern das Foto also auf einer gewerblichen Webseite genutzt wird, muss der Urheber daher nicht angegeben werden.
Diese Ansicht haben mittlerweile auch einige Gerichte bestätigt (AG Charlottenburg, AG Memmingen, LG Köln, LG Kassel) und die Klagen von Herrn Vonten bzw. anderer Stockfotografen abgewiesen bzw. diese zur Erstattung der zur Abwehr der Abmahnung erforderlichen Rechtsverteidigungskosten an die Abgemahnten verurteilt.
Dirk Vonten fordert zu hohen MFM-Schadensersatz
Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegen würde, stünde Herr Vonten der geforderte Schadensersatz nicht zu, berechnet er den Schadensersatz nach der MFM-Tabelle. Nach der Rechtsprechung ist jedoch primär die eigene Lizenzpraxis maßgeblich. Wenn sich Stockfotografen dazu entschließen, ihre Bilder zu sehr geringen Lizenzbeträgen auf Stockarchiven wie Fotolia, Adobe & Co. zu vermarkten, müssen sie sich auch im Verletzungsfall an dieser Liezenzpraxis festhalten lassen. So beziffern sich die Fotolia bzw. Adobe Lizenzen (je nachdem Erwerb: Einzelkauf / Abo) auf Cent bzw. 1 - 2 EUR. In den Abmahnungen fordert Herr Vonten jedoch Schadensersatz in Höhe von mehreren Hundert EUR.
MFM-Tabelle bei Stockfotos (Fotolia, Adobe & Co.) nicht anwendbar
Dass die MFM-Tabelle bei Stockfotos nicht anwendbar ist, vertrat z.B. auch das LG Nürnberg in der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2021 in einem von einem anderen von der Kanzlei Hegewerk vertretenen Stockfotografen angestrengten Klageverfahren. In diesem Klageverfahren waren wir auf Seiten der streitverkündeten Werbeagenur des Abgemahnten beteiligt.
Dokumentationskosten
Mangels Urheberrechtsverletzung steht Herrn Vonten dann auch kein Anspruch auf Dokumentationskosten zu. Ungeachtet dessen, ist deren tatsächlicher Anfall ohnehin zweifelhaft.
Abmahnkosten
Mangels Urheberrechtsverletzung steht Herrn Vonten schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Zudem arbeitet Herr Vonten mit einem Recherchedienstleister (Copylio UG) zusammen. Ausweislich der Angaben auf den Webseiten der Copylio UG tragen die mit der Copylio UG zusammenarbeitenden Fotografen "keinerlei Kosten".
Praxishinweis:
Haben auch Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Hegewerk im Auftrag von Herrn Dirk Vonten oder eines anderen Stockfotografen (z. B. Stephan Karg) wegen (angeblicher) unerlaubter Nutzung von Fotos (Fotolia, Adobe) erhalten, sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen nicht, jedenfalls nicht vorschnell nachkommen.
Vielmehr sollten Sie einen im Urheberrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung der Berechtigung der Foto-Abmahnung beauftragen. So kann es schon an einem urheberrechtlich geschützten Werk fehlen, so dass die Abmahnung schon deshalb unberechtigt ist und es auf die Frage "Urheberangabe ja/nein?" gar nicht mehr ankommt.
Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, bedeutet auch dies nicht, dass die von der Kanzlei Hegewerk geltend gemachten Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen dem Grunde bzw. der Höhe nach berechtigt sind. So ist die MFM-Tabelle nicht stets anwendbar. Abmahnkosten können nur verlangt werden, wenn der Abmahner im Innenverhältnis verpflichtet ist, entsprechende Rechtsanwaltskosten an die Abmahnkanzlei zu zahlen.
Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben "wollen", sollte auch dies nicht vorschnell erfolgen, sondern erst und nur, wenn sichergestellt ist, dass kein Verstoß gegen die in der Unterlassungserklärung übernommenen Pflichten droht. Bei einem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen.
Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen Nutzung von Fotos Dritter bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Dirk Vonten und Stephan Karg durch die Kanzlei Hegewerk abgemahnte Betreiber von Webseiten und Blogs, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
In zahlreichen von mir betreuten Abmahnfällen hat die Kanzlei Hegewerk bereits Abstand von den in der Abmahnung aufgestellten Forderungen genommen. Zudem hat sie den von mir vertretenen Abgemahnten die Kosten zur Abwehr der Abmahnung (Rechtsverteidigungskosten) erstattet.