Abmahnung Barthold Photo GmbH (Frank Barthold) – was tun?

Schreibtisch mit einer Abmahnung wegen Urheberechtsverletzung

Uns erreichen zunehmend Anfragen von Unternehmen, Agenturen und Selbstständigen, die eine urheberrechtliche Abmahnung der Barthold Photo GmbH erhalten haben. In diesem Beitrag erläutern wir, worum es bei diesen Abmahnungen geht, warum sie häufig gerade ehemalige Auftraggeber betreffen und wie Betroffene sachgerecht reagieren können, um unnötige Zahlungen, weitreichende Verpflichtungen und insbesondere das Risiko späterer Vertragsstrafen zu vermeiden.

Wer mahnt ab? Barthold Photo GmbH / Frank Barthold

Die Barthold Photo GmbH ist ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Hamburg, das professionelle Fotografie anbietet und Nutzungsrechte an Bildern verwaltet. Geschäftsführer ist der Fotograf Frank Barthold. 

Die Abmahnungen werden regelmäßig anwaltlich ausgesprochen - häufig durch die Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner aus Berlin – und betreffen die Nutzung von Fotografien auf Webseiten, in Onlineshops oder in der Unternehmenskommunikation. 

Worum geht es in den Abmahnungen?

In den Abmahnungen wird geltend gemacht, dass Fotos von Frank Barthold ohne die erforderlichen Nutzungsrechte verwendet worden seien. Typische Vorwürfe sind:

  • Nutzung von Fotos ohne (wirksame) Lizenz
  • Weiterverwendung nach Ablauf einer zeitlich begrenzten Lizenz
  • Nutzung außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs
  • fehlende oder unzureichende Urheberbenennung

👉 Achtung: Einige Abgemahnte waren ursprünglich selbst Auftraggeber und gingen davon aus, zur Nutzung der abgemahnten Bilder berechtigt zu sein. Wird ein Foto jedoch nach Ablauf der Lizenz verwendet, ist dies eine Urheberrechtsverletzung – auch, wenn die Nutzung ursprünglich rechtmäßig war.

Warum werden häufig (ehemalige) Auftraggeber abgemahnt?

Gerade bei der Auftragsfotografie für Hotels, Ferienimmobilien, Unternehmen oder im Rahmen von Agenturleistungen besteht häufig das Missverständnis, dass mit der Bezahlung des Fotografen automatisch ein zeitlich unbegrenztes und umfassendes Nutzungsrecht an den Bildern verbunden sei. Tatsächlich werden Nutzungsrechte in der Praxis jedoch regelmäßig klar begrenzt, etwa auf bestimmte Zeiträume, Medien oder konkrete Verwendungszwecke wie die eigene Website oder eine einzelne Marketingkampagne. Die Nutzung auf Social-Media-Kanälen ist häufig nicht erfasst. 

👉 Achtung: Werden nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt, sind Auftraggeber nicht berechtigt, die Bilder an Dritte weiterzugeben oder von diesen nutzen zu lassen. Vor der Weitergabe von Bildern an Agenturen, Kunden, Kooperationspartner oder Plattformbetreiber müssen Auftraggeber daher den Fotografen um Erlaubnis fragen. Die Erlaubnis zur eigenen Nutzung umfasst nicht automatisch das Recht, Bilder an Dritte weiterzugeben. 

Praxis-Tipp: Nutzungsrechte bei Beauftragung eines Fotografen klar regeln

Um urheberrechtliche Abmahnungen von vornherein zu vermeiden, sollte bereits bei der Beauftragung eines Fotografen genau festgelegt werden, welche Nutzungsbefugnisse der Auftraggeber tatsächlich erhält. Achten Sie insbesondere darauf, dass vertraglich eindeutig geregelt ist:

  • für welche Medien und Kanäle die Fotos genutzt werden dürfen (z. B. eigene Website, Social Media, Buchungsplattformen, Printmaterialien, Online-Werbung),
  • für welchen Zeitraum die Nutzung erlaubt ist (zeitlich befristet oder zeitlich unbegrenzt),
  • ob und in welchem Umfang eine Weitergabe an Dritte zulässig ist (z. B. Agenturen, Plattformbetreiber, Kooperationspartner, Kunden),
  • ob einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden und
  • ob Unterlizenzen erteilt werden dürfen.

Was wird mit der Abmahnung verlangt?

Die Abmahnung enthält regelmäßig folgende Forderungen:

  • Löschung und Unterlassung der weiteren Nutzung, verbunden mit Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Schadensersatz für die nicht genehmigte Nutzung, der häufig nach der sog. Lizenzanalogie berechnet wird
  • Erstattung von Anwaltskosten, berechnet auf Basis hoher Unterlassungsstreitwerte

👉 Salami-Taktik: In einigen Fällen wurden nicht alle dokumentierten Nutzungen im ersten Schreiben beanstandet, sondern später in weiteren Schreiben nachgeschoben. Das führt zu mehrfachen Abmahnungen mit zusätzlichen Anwaltskosten und Vertragsstrafen.

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Was sollten Abgemahnte tun – und was auf keinen Fall?

Das sollten Sie tun:

  • Fristen notieren und anwaltlichen Rat einholen.
  • Bilder überall (Webseite, Social Media, Print) entfernen und Bilddateien vom Server löschen.
  • Gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.

Das sollten Sie nicht tun:

  • Nicht einfach die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.
  • Keine Zahlungen leisten, ohne rechtliche Prüfung
  • Nicht reagieren, da sonst ein gerichtliches Verfahren mit höheren Kosten droht.

Warum anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist

Abmahnungen durch die Barthold Photo GmbH sind rechtlich anspruchsvoll, weil sie häufig auf lizenzrechtlichen Details, zeitlichen Nutzungsbeschränkungen und der konkreten Ausgestaltung der Unterlassungserklärung beruhen. Fehler im Umgang mit der Abmahnung können langfristige finanzielle Folgen haben.

Ich bin seit seit vielen Jahren im Urheber- und Fotorecht tätig und berate regelmäßig Mandanten zu Abmahnungen wegen Bildnutzungen. Als hochspezialisierte Anwältin für Fotorecht kenne ich die einschlägige Rechtsprechung und mögliche Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen Bildnutzung.

Ihre Vorteile bei einer anwaltlichen Prüfung:

  • Sorgfältige Prüfung der Lizenzlage: Ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder ob eine Nutzung noch von der ursprünglichen Vereinbarung gedeckt ist, lässt sich nur anhand der konkreten Vertrags- und Nutzungssituation klären.
  • Bewertung und Anpassung der Unterlassungserklärung: Vorgefertigte Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst und mit hohen Vertragsstrafen verbunden. In vielen Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll.
  • Überprüfung der Zahlungsforderungen: Schadensersatz und Abmahnkosten sind nicht automatisch in der geforderten Höhe geschuldet. Oft bestehen Verhandlungsspielräume.
  • Pragmatische und wirtschaftliche Lösungen: Ziel ist nicht Eskalation, sondern eine rechtssichere und wirtschaftlich vernünftige Lösung, die weitere Abmahnungen oder Vertragsstrafen vermeidet.

Kostenlose Ersteinschätzung 

Wenn Sie eine Abmahnung der Barthold Photo GmbH erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. In vielen Fällen lässt sich bereits im Rahmen einer ersten Einschätzung klären, wie hoch das Risiko tatsächlich ist und welche Schritte sinnvoll sind.

FAQ-Abmahnung von der Barthold Photo GmbH erhalten – was tun?

Warum habe ich eine Abmahnung von der Barthold Photo GmbH erhalten?
In der Regel wird geltend gemacht, dass Fotos von Frank Barthold ohne ausreichende Nutzungsrechte verwendet wurden – häufig, weil eine zeitlich begrenzte Lizenz abgelaufen ist oder der Nutzungsumfang überschritten wurde.

Ich war Auftraggeber – darf ich die Fotos nicht weiter nutzen?
Nicht automatisch. Auch bei Auftragsfotografie sind Nutzungsrechte oft zeitlich oder inhaltlich beschränkt. Nach Ablauf der Lizenz kann eine weitere Nutzung eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist meist sehr weitgehend. Eine ungeprüfte Unterschrift kann langfristige Risiken und hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen.

Sind die geforderten Zahlungen immer berechtigt?
Nicht zwingend. Sowohl Schadensersatz als auch Anwaltskosten sind häufig verhandelbar und hängen von der konkreten Lizenz- und Nutzungssituation ab.

Sollte ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?
Ja. Gerade bei früheren Vertragsverhältnissen lohnt sich eine rechtliche Prüfung, um unnötige Zahlungen oder dauerhafte Verpflichtungen zu vermeiden.