Wann darf man Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person nutzen?

Wann man Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, ohne deren Einwilligung nutzen darf, ist in § 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt.

Gem. § 23 Abs. 1 KUG dürfen Aufnahmen von Personen in vier Fällen ohne Einwilligung der abgebildeten Person genutzt werden, nämlich

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte Person teilgenommen haben;
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Auch hier gibt es zahlreiche Urteile, da die Auslegung vorgenannter Tatbestände schon aufgrund ihres weiten Wortlautes alles andere als eindeutig ist. Bei Zweifeln sollte daher ein auf das Fotorecht spezialisierter Anwalt zu Rate gezogen werden, und zwar vor der Nutzung. Dies gilt umso mehr, als nach § 23 Abs. 2 KUG die Veröffentlichung eines Fotos auch bei Vorliegen einer der in § 23 Abs. 1 KUG genannten Voraussetzungen zu unterbleiben hat, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten einer Veröffentlichung entgegenstehen. Die hierbei vorzunehmende Abwägung ist schon für Juristen schwierig, für Laien wohl unmöglich.