Umfasst die Einwilligung zur Nutzung von Personenfotos auch die Bildbearbeitung?

Hier ist Vorsicht geboten, denn nicht jede Bildbearbeitung ist im Interesse der abgebildeten Person. Je nach Art der Bildbearbeitung kann diese das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzen.

Am sichersten geht man auch hier, wenn man für die konkret geplante Bildbearbeitung die Einwilligung der abgebildeten Person einholt. Ist dies nicht möglich oder nicht gewünscht, sind die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person auch bei der Bildbearbeitung zu beachten. Reproduktionstechnisch bedingte Veränderungen, wie z.B. Beschneidungen oder Nachkolorierungen, die den Aussagegehalt des Bildes nicht verändern, sind auch ohne Einwilligung zulässig.

Wird jedoch das Erscheinungsbild der abgebildeten Person und damit der Aussagewert des Bildes verändert, stellt dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. So hat z.B. das LG Hamburg die Bearbeitung eines Bildes, auf dem die Ehefrau eines Prominenten abgebildet war, als Persönlichkeitsrechtsverletzung eingestuft, da der Lidschatten der Ehefrau so stark bearbeitet wurde, dass dieser deutlich intensiver erschien und dies den Eindruck erweckte, die Dame sei stark geschminkt, obgleich sie nur leichten Lidschatten aufgetragen hatte (LG Hamburg, Urteil vom 27.05.2011, Az.: 324 O 648/10).

Bildbearbeitungen sollten sich daher auf das aus reproduktionstechnischen Gründen Notwendige beschränken, keinesfalls darf die Bildaussage verändert werden.