Foto Abmahnung RA Schlösser für Peter Atkins - was tun?

Peter Aktins mahnt Urheberrechtsverletzungen an Fotolia Fotos ab

Rechtsanwalt Sascha Schlösser mahnt im Auftrag des Fotografen Peter Atkins massenweise Webseitenbetreiber wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen ab. Gegenstand der Abmahnungen sind Fotos, die Atkins auf Fotolia bzw. Adobe Stock vermarktet (hat). Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie die Fotos ohne Urheberangabe genutzt haben. Mit der Abmahnung werden Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten verlangt. Zu Recht?

Lizenzerwerb an Fotos über Fotolia (Adobe)

Unsere Mandantin hatte das Foto über Fotolia (heute Fotlia by Adobe) lizenziert und auf ihrer kommerziellen Webseite genutzt, ohne dabei den Urheber anzugeben. Nach den Nutzungsbedingungen von Fotolia (Adobe) erwerben Nutzer ein zeitlich unbefristetes Recht zur gewerblichen Nutzung der Fotos. Rechtsanwalt Schlösser vertritt jedoch die Ansicht, dass auch bei einer gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos der Urheber anzugeben sei. Diese Auffassung vertreten auch andere Abmahnkanzleien wie Pixel.Law bzw. Hegewerk, die ebenfalls massenweise Foto Abmahnungen für Stockfotografen (u.a. Dirk Vonten und Stephan Karg) versenden.

Sind die Foto Abmahnungen von Peter Atkins berechtigt?

Die Nutzungsbedingungen von Fotolia (Adobe) unterscheiden zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ und „redaktionellen Zwecken“. Nur im Zusammenhang mit einer redaktionellen Fotonutzung sehen die Nutzungsbedingungen von Fotolia (Adobe) eine Pflicht zur Urheberangabe vor. Hieraus kann geschlussfolgert werden, dass eine Urheberangabe bei einer kommerziellen Nutzung nicht erfoderlich ist. M.E. sind daher die Abmahnungen von Rechtsanwalt Sascha Schlösser im Namen von Peter Atkins unberechtigt.

Ist eine Urheberangabe bei kommerzieller Nutzung von Fotolia Fotos erforderlich?

Rechtsanwalt Schlösser ist jedoch der Ansicht, die gesetzliche Pflicht zur Urheberangabe gem. § 13 UrhG könne nicht wirksam durch Nutzungsbedingungen (= AGB) abbedungen werden. Diese Ansicht vertreten auch andere Kanzleien, die für Stockfotografen massenweise Abmahnungen versenden, so u.a. die Kanzlei Hegewerk, die z. B. massenweise Abmahnungen für Dirk Vonten und Stephan Karg versendet.

Auch einer unserer Mandanten erhielt eine Abmahnung von Dirk Vonten. Im Namen dieses Mandanten hatten wir beim AG Chalottenburg Klage gegen Dirk Vonten auf Erstattung der unserem Mandanten entstandenen Rechtsverteidigungskosten (§ 97 a Abs. 4 UrhG) erhoben. Das AG Charlottenburg gab der Klage mit Urteil vom 28.05.2020 statt und verurteilte Dirk Vonten zur Zahlung der unserem Mandanten entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Gegen das Urteil hat Dirk Vonten Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt.

Eilverfahren vor dem LG Köln

Unter Bezugnahme auf das Urteil des AG Charlottenburg hatten wir auch gegenüber Peter Atkins die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. Daraufhin beantragte Peter Atkins beim LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Mandantin. Das LG Köln wies den Eilantrag von Peter Atkins jedoch mit Beschluss vom 09.10.2020 zurück. Ebenso wie wir, ist auch das LG Köln der Ansicht, dass bei einer kommerziellen Nutzung von Fotolia Fotos keine Urheberangabe erforderlich ist.

Ist der von Peter Atkins geforderte Schadensersatz nicht ohnehin zu hoch?

Ungeachtet dessen, ist der von Peter Atkins geforderte Schadensersatz ohnehin völlig überzogen, berechnet er diesen auf Basis der MFM-Tabelle. Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie die eigene Lizenzpraxis maßgeblich. Peter Atkins veröffentlicht seine Fotos jedoch nur auf Stockarchiven. Für Lizenzen an Stockfotos muss man jedoch nur geringe Beträge zahlen. An dieser selbst begründeten Lizenzpraxis muss sich der Fotograf auch im Verletzungsfall festhalten lassen.

Praxishinweis:

Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser für Peter Aktins wegen (angeblicher) unerlaubter Nutzung von Fotolia (Adobe) Fotos erhalten? Dann sollten Sie den darin erhobenen Forderungen nicht, jedenfalls vorschnell nachkommen.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Sollte der Abgemahnte das Foto über Fotolia, Adobe bzw. ein anderes Stockarchive erworben haben, ist zu prüfen, ob die Nutzungsbedingungen eingehalten wurden. Sollte dies der Fall sein, liegt keine Urheberrechtsverletzung.

Nach Ansicht des AG Charlottenburg bzw. des LG Köln (Eilverfahren) ist bei der kommerziellen Nutzung von Fotolia Fotos keine Urheberangabe erforderlich.   

Sollte das Foto nicht legal erworben worden sein, sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. denn bei einem Verstoß drohen erhebliche Vertragsstrafen. Zudem ist zu prüfen, ob die geforderten Zahlungen bzw. die zur Erledigung angebotenen Vergleichsbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Das ist oft nicht der Fall !

Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen Beratung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und Angriffspunkte gegen Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Stock Fotografen wie Dirk Vonten, Stephan Karg und Peter Atkins abgemahnte Betreiber von Webseiten und Blogs, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.