Webdesigner müssen auf Bildrechte hinweisen

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Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.8.2016 entschieden, dass ein Webdesigner, der sich zur Erstellung einer Homepage inklusive Bildmaterial verpflichtet,  seinen Auftraggeber darüber informieren muss, ob er die erforderlichen Nutzungsrechte an dem Bildmaterial besitzt. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

Nachstehend die Urteilsgründe:

I. [...]

II. Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Die Leistungsklage ist zulässig (...).

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

a) Die Klägerin [Auftraggerin] hat gegen die Beklagte [Webdesigner] einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 100,00 € sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 546,50 € aus § 280 Abs. 1 BGB.

aa) Denn die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Pflicht aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Homepage verletzt. Unstreitig war Vertragspflicht die Erstellung der Homepage unter der Vorgabe: »Nutzung des Providers 1&1 (...), Einrichtung der Domain-Adresse ...« sowie die »Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen«. Letzteres ist so auszulegen, dass die Beklagte die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Indem sie jedoch das streitgegenständliche Foto auf die Homepage gestellt hat, hat sie gegen diese Pflicht bei Erstellung der Homepage verstoßen.

Die Beklagte hätte, um einen Schadensersatzanspruch auszuschließen, vortragen müssen, dass sie das Werk mit dem Recht zur Vervielfältigung auch zu gewerblichen Zwecken erworben hat. Sie hätte ihre Fotos aus dem »Fundus« vor Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist oder die Fotos nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des entsprechenden Urhebers hätten im Internet verwendet werden dürfen. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts.

Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht der Kammer aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspringen, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht.

bb) Die Beklagte hat diese Pflichten verletzt, indem sie das Foto auf die Homepage der Klägerin ohne Nennung des Urhebers eingestellt hat und sie zudem nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt hat.

cc) Die Beklagte hat diese Pflichtverletzungen auch zu vertreten. Das Vertreten-Müssen wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen. Wie das Amtsgericht in rechtlich zutreffender Weise ausgeführt hat, ist es nicht ausreichend, sich darauf zu berufen, das streitgegenständliche Foto habe sich in ihrem »Fundus« befunden. Die Beklagte hätte vielmehr – wie oben ausgeführt – überprüfen müssen, ob sie dieses Foto aus ihrem »Fundus« entgeltfrei nutzen und der Klägerin zur Verfügung stellen darf oder ob sie die Quellenangabe hinzufügen muss.

dd) Die Pflichtverletzung der Beklagten hat zu einem kausalen Schaden bei der Klägerin geführt.

Dadurch, dass die Beklagte das Foto auf die von ihr errichtete Homepage eingestellt hat, ist auch ein Schaden bei der Klägerin eingetreten. Zwar betrieb zum Zeitpunkt der Abmahnung im Jahr 2014 die Klägerin ihre Homepage nicht mehr unter der ursprünglichen Internetadresse, sondern eine inhaltlich gleiche unter einer anderen Adresse eines anderen Providers. Dennoch bleibt die Handlung der Beklagten für den Schaden der Klägerin kausal. Die Handlung der Beklagten kann nämlich nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der eingetretene Schaden entfällt. Zudem liegt es gerade in der heutigen Zeit auch nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Provider gewechselt wird.

Ein solcher Wechsel war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch eine vertragliche Regelung ausgeschlossen. Die Benennung des Providers und der Internetadresse im Vertrag diente lediglich der Konkretisierung des Vertragsinhaltes, wonach die Beklagte die Homepage der Klägerin gestalten sollte. Anhaltspunkte dafür, dass damit vereinbart werden sollte, dass die vertraglich erbrachten Leistungen der Beklagten nur für diese konkrete Internetadresse genutzt werden durften, ergeben sich aus den vertraglichen Formulierungen nicht.

Darüber hinaus ist auch die weitere Pflichtverletzung, nämlich der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht über die fehlende Berechtigung zur Einstellung des streitgegenständlichen Bildes belehrt hat, kausal für die Abmahnung und einen dafür womöglich entstandenen Schaden gewesen.

ee) Die vorprozessual an den Urheber des Fotos gezahlten 700,00 € stellen aus Sicht der Kammer jedoch in dieser Höhe nicht den zu ersetzenden Schaden dar. Denn die Klägerin war hierzu nicht verpflichtet, vielmehr hat sie das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass dieser sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Ob er einen Anspruch hierauf hatte, war zu dem Zeitpunkt der Zahlung unklar. Auch bisher wurde nicht rechtskräftig festgestellt, ob er gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 700,00 € oder mehr gehabt hat, da er die Klage nach rechtlichem Hinweis des AG Charlottenburg auf die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin zurückgenommen hat.

(1) Der Urheber des Fotos und zugleich Kläger im Verfahren AG Charlottenburg (...) hat gegen die hiesige Klägerin und Beklagte im Verfahren AG Charlottenburg (...) nach Auffassung der Kammer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen öffentlicher Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Bildes ohne Benennung des Urhebers, welchen die Kammer mit 100,00 € bemisst. Der weiter gehende Zahlungsanspruch war zurückzuweisen.

Die Kammer schätzt den Schadensersatzanspruch auf 100,00 € in Anlehnung an die Rechtsprechung des KG (...). Hierbei schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des KG auch dahingehend an, dass kein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG besteht, sondern allein ein solcher wegen unterlassener Benennung in solchen Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Nutzungsrechtseinräumung über ... erfolgt ist.

Der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n. F.) wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) ist hier nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren, da vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die unentgeltliche Lizenzierung des betroffenen Fotos über ... unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweist, dass der Urheber im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht - schon gar nicht in nennenswertem Umfang - zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizenzieren konnte und lizenziert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizenzierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, z. B. um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben. Das führt bei Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht zur völligen Versagung eines Lizenzschadens wegen der unterlassenen Urheberbenennung, wohl aber zur Begrenzung auf den bei richterlicher Schadensschätzung angemessen erscheinenden Betrag von 100,00 € wegen unterlassener Urheberbenennung (...).

(2) Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 546,50 €, welche sie an den Urheber des Fotos gezahlt hat. Hierbei bemisst die Kammer das Unterlassungsinteresse, wie vom Urheber behauptet, mit 6.000,00 €. Einwendungen hiergegen haben die Parteien nicht erhoben.

(3) (...)

2. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat damit zu rechnen, dass ihr weitere Schäden entstehen können. Denn der Urheber hat – wie oben ausgeführt – die Klage vor dem AG Charlottenburg zurückgenommen, sodass er jederzeit erneut Klage gegen die Klägerin erheben könnte.

3. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der (Feststellungs-)anspruch auch nicht verjährt. Denn Verjährungsbeginn war am 31.12.2014 gemäß § 199 Abs. 1 BGB, da die Klägerin erst 2014 Kenntnis von der Pflichtverletzung der Beklagten erlangt hat. [...].