OLG München: 100 EUR Schadensersatz bei Fotoklau von Produktfotos

Das OLG München hat mit Urteil vom 09.12.2013 die Anwendung der MFM-Tabelle für nicht professionelle Fotografen abgelehnt. Im Falle der unberechtigten Verwendung eines Produktfotos sei eine fiktive Lizenzgebühr von 100,00 EUR angemessen.

Sachverhalt

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte betreiben Onlineshops mit konkurrierenden Angeboten. Der Beklagte nutzte zur Bewerbung seiner Angebote 15 Produktfotos aus dem Onlineshop der Klägerin über unterschiedliche Zeiträume. Die Fotos hatte der Geschäftsführer der Klägerin angefertigt. Zwar war dieser kein professioneller Fotograf, bei den Fotos handelte es sich jedoch auch nicht um bloße Schnappschüsse, sondern um bearbeitete digitale Fotografien.

Da der Beklagte nicht den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz in Form der fiktiven Lizenzgebühr zahlte, erhob die Klägerin Zahlungsklage. Zur Schadensbezifferung berief sich die Klägerin auf die Tarifliste der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).

Entscheidung LG München

Das Landgericht sprach der Klägerin einen Schadensersatz je Bild in Höhe von 200 EUR zu. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

Entscheidung OLG München

Lizenzgebühr

Ebenso wie das LG München lehnte das OLG München die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle vorliegend ab, da diese nur bei Fotografien anzuwenden seien, die von professionellen Fotografen erstellt wurden oder die in ihrer Qualität an professionelle Fotografien heranreichen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Schadensersatz daher gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen.

Im Rahmen der Schätzung sei einerseits zu berücksichtigen, dass die Bilder zwar nicht von einem professionellen Fotografen angerfertigt worden sind, es sich aber auch nicht um bloße Schnappschüsse handele. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine niedriger zu entgeltende “Zweitverwertung” der Fotos handele.Schließlich wies das OLG München auf jüngere Urteile anderer Gerichte hin, in denen deutlich geringere Schadensersatzbeträge wegen unerlaubter Nutzung von Fotos zugesprochen wurden, sogar nur 20,00 EUR oder 40,00 EUR. Nach allem befand das OLG einen Betrag von 100 EUR je Foto für angemessen und ausreichend.

50% Zuschlag wegen fehlender Urheberbennung

Zudem sprach das Gericht der Klägerin einen Zuschlag von 50% je Bild wegen fehlender Urheberbenennung zu. Das entspricht ständiger Rechtsprechung.

OLG München, Urteil vom 09.12.2013, Az. 6 U 1448/13

Fazit

Auch dieses Urteil belegt einmal mehr, dass die Gerichte bei der Zuerkennung von Schadensersatz mittlerweile deutlich niedrigere Beträge zuerkennen als dies noch vor ein paar Jahren der Fall war, insbesondere die MFM-Tabelle nicht schematisch auf jeden Fall des Fotoklaus anwenden. Dies ist einerseits bedauerlich für die Rechteinhaber, ergeben sich nach der MFM-Tabelle recht hohe Beträge, andererseits werden "Fotoklauer" vor völlig überzogenen Schadensersatzforderungen von "Hobbyfotografen" geschützt.