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Bild von Ilderson Casu auf Pixabay

Wer einen Onlineshop betreibt, sei es auf der eigenen Webseite oder auf Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon & Co., muss zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Diese sind nicht nur in verschiedenen Gesetzen geregelt, sondern enthalten auch oft unbestimmte Rechtsbegriffe. Daher ist es auch wichtig, die einschlägige Rechtsprechung zum Internetrecht und E-Commerce-Recht zu kennen. Eine Mammutaufgabe selbst für den Anwalt, unmöglich für den Laien. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die rechtlichen Stolpersteine beim Online-Verkauf.

Abmahnrisiko für Shopbetreiber

Für Onlinehändler ist die Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben im E-Commerce mittlerweile eine fast unmögliche Angelegenheit. Daher besteht für Shopbetreiber ein ständiges Abmahnrisiko. Sei es, dass

  • ein fehlerhaftes Impressum genutzt wird
  • rechtswidrige AGB im Onlineshop verwendet werden,
  • die Widerrufsbelehrung fehlt, veraltet oder sonst fehlerhaft ist,
  • Preisangaben und Versandkosten nicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen,
  • Vorgaben zu Produktkennzeichnungen nicht eingehalten werden,
  • Produktkennzeichnungsvorgaben nicht eingehalten werden,
  • Irreführend geworben wird,
  • fremde Produktbilder oder Marken genutzt werden,
  • keine oder eine fehlerhafte Datenschutzerklärung verwendet wird.

Die Liste ließe sich noch lange fortsetzen. Die von Shopbetreibern einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben diesen fast immer auch dem Verbraucherschutz. Daher können Wettbewerbsverstöße nicht nur von Wettbewerbern, sondern auch von Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden. Abmahnungen sind nicht nur mit erheblichen Abmahnkosten verbunden, sondern ggf. auch mit der Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Verstoßen Sie gegen die Verpflichtungen aus der Unterlassungserklörung, kann der Abmahner von Ihnen auch noch die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt üblicherweise mehrere Tausend Euro.

Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben für Shopbetreiber

Nachstehend kann nur ein unvollständiger Überblick über die von allen Shopbetreibern zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben gegeben werden. Je nach Art der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen sind weitere spezielle gesetzliche Vorgaben zu beachten.

1. Informationspflichten nach Fernabsatzrecht

Nach dem Fernabsatzrecht treffen Shopbetreiber zahlreiche vorvertragliche Informationspflichten, sofern sich ihre Angebote (auch) an Verbraucher richten. So muss ein Shopbetreiber Verbraucher vor Vertragsschluss folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • seine Identität, Anschrift, Telefonnummer und ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
  • ggf. Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis
  • die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  • ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes
  • ggf. die Vertragslaufzeit oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  • ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  • ggf. soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
  • ggf. dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.

Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht

Steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, muss der Shopbetreiber Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren.

Steht Verbrauchern kein Widerrufsrecht zu, muss der Shopbetreiber Verbraucher darüber informieren, dass sie ihre Willenserklärungen nicht widerrufen können.

Schließlich muss der Shopbetreiber Verbraucher über ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts informieren und über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Für diese Hinweise stellt der Gesetzgeber bekanntlich eine Muster- Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Diese muss jedoch an das jeweilige Geschäftsmodell des Shopbetreibers angepasst werden. Überdies muss sie auch abmahnsicher in den Onlineshop eingebunden werden.

Hinweise zum Vertragsschluss

Ferner muss der Shopbetreiber den Verbraucher über die Art und Weise des Zustandekommen des Vertrages und Korrekturmöglichkeiten bei der Eingabe, die Vertragssprache, die Speicherung des Vertragstextes etc. zu informieren. Auch Fehler hierbei können abgemahnt werden und werden häufig abgemahnt.

Buttonlösung

Weiterin muss ein Shopbetreiber die gesetzlichen Vorgaben zum Bestell- und Bezahlprozess im Onlineshop, insbesondere die sog. Button-Lösung beachten.

Lieferzeiten

Ferner gilt es Angaben zu Lieferzeiten vorzusehen. Diese müssen natürlich vollständig und korrekt sein und dürfen Verbraucher nicht irreführend. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass der Shopbetreiber die angeführten Lieferzeiten auch tatsächlich einhalten kann. Korrekte Lieferzeiten auf der Webseite schützen nicht vor Abmahnungen, wenn diese nicht eingehalten werden.

Preisangaben

Auch Preisangaben sind häufig falsch. Hier gilt es insbesondere die Vorgaben der Preisangabenverordnung zu beachten. Diese enthält Vorgaben für Grundpreise, Versandkosten, Rabatte und Steuern. Ferner gilt es bei der Werbung mit Preisen keine Irreführung beim Verbraucher hervorzurufen (Stichworte: UVP, Mondpreise, durchgestrichene Preise).

Werbung mit Garantien

Hier sind die gesetzlichen Vorgaben zur Werbung mit Garantien zu beachten. Danach muss der Shopbetreiber den Verbraucher vor Abgabe einer Bestellung umfassend über die Garantiebedingungen informieren. Hierzu zählen folgende Informationen:

  • in welchen Fällen greift die Garantie überhaupt
  • Fristen, an die sich der Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte aus der Garantie halten muss
  • Adressen, an die sich der Verbraucher wenden muss, um seine Ansprüche geltend zu machen
  • ggf. das Einreichen bestimmter Nachweise und Belege
  • Ausschluss bestimmter Defekte von der Garantie
  • Form (Schriftform oder E-Mail) in der er seine Ansprüche geltend machen

Vorstehende Regelungen gelten auch, wenn mit einer Herstellergarantie geworben wird. Wirbt ein Shopbetreiber, der nicht zugleich Hersteller ist, mit einer Herstellergarantie, sollten die Garantiebedingungen des Herstellers direkt auf der Produktseite genannt oder entsprechend verlinkt werden.

AGB

Da nach der Rechtsprechung auch rechtswidrige AGB abgemahnt werden können, sollten die im Onlinehop vorgehaltenen AGB abmahnsicher gestaltet sein. Hier gilt es insbesondere die gesetzlichen Klauselverbote der §§ 307 ff BGB und die entsprechende umfangreiche Rechtsprechung zu beachten.

Impressum

Die Impressumspflicht ist mittlerweile allgemein bekannt. Unsere tägliche Praxis zeigt jedoch, dass nach wie vor zahlreiche Fehler bei der Erstellung eines Impresssums gemacht werden. Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu einer gesetzeskonformen Anbieterkennzeichnung finden sich in § 5 TMG. Ferner gilt es, die einschlägige Rechtsprechung zu beachten. Mehr Informationen zum Impressum finden Sie in unserem FAQ Impressum.

Datenschutzerklärung

Schließlich muss ein Shopbetreiber Webseitenbesucher und Kunden des Onlineshops darüber informieren, welche personenbezogenen Daten und für welchen Zweck er speichert, verarbeitet und nutzt. Gibt ein Shopbetreiber Daten an Dritte weiter, muss er ggf. auch darüber informieren. Zudem muss sichergestellt werden, dass für die Datenweitergabe an Dritte entweder eine wirksame Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder eines anderen Datenschutzgesetzesbesteht.

Weiterhin muss ein Shopbetreiber Kunden des Onlineshops auf ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung hinweisen.

Nutzt ein Shopbetreiber Tracking Tools (Google Analytics, Piwik) muss er auch hierauf hinweisen. Entsprechendes gilt, wenn der Shopbetreiber über Social Media Tools Daten an Dritte weitergibt (Facebook, twitter, Google+, etc.).

Fazit

Einen abmahnsicheren Onlineshop auf die Beine zu stellen, gleicht einer Mammutaufgabe und ist für den juristischen Laien schier unmöglich. Die Prüfung, ob ein Onlineshop abmahnsicher ist bzw. die Hinzuziehung eines Anwalts bereits bei Shopaufbau ist zwar mit Kosten verbunden. Da jedoch die Kosten einer einzelnen Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes bereits mit über 1.000 EUR und oft mehr zu Buche schlagen, ist die Vorabprüfung durch einen Anwalt dennoch die kostengünstigere Lösung. Insbesondere, als dass Sie mehrere Abmahnungen erhalten können und Sie nach jeder Abmahnung Ihre Webseiten ohenhin ändern müssen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Sollten Sie rechtliche Hilfe im Zusammenhang mit Ihrem Onlineshop benötigen oder haben Sie bereits eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstöße im Onlineshop erhalten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir haben bereits zahlreiche Mandanten bei der Erstellung bzw. Prüfung ihres Onlineshops beraten bwz. diese gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vertreten, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. 

Aufgrund unserer Spezialisierung im Wettbewerbsrecht und Internetrecht und unserer jahrelangen praktischen Erfahrungen in diesen Bereichen, verfügen wir sowohl über das erforderliche rechtliche Know-How als auch über das notwendige technische und wirtschaftliche Verständnis.

Über die für Sie anfallenden Kosten werden wir Sie selbstverständlich in unserem ersten Gespräch informieren. Wir bieten unsere Tätigkeiten auch zu fairen Pauschalpreisen an, mit denen beide Seiten leben können und die Ihnen eine Kostenkontrolle garantiert. Wir wollen nicht nur Mandanten, sondern zufriedene Mandanten!