Jameda muss falsche Tatsachenbehauptung löschen

Jameda muss falsche Behauptung in Bewertung löschen

Das OLG Hamm hat in einem Eilverfahren einer Zahnärztin gegen den Betreiber des Ärztebewertungsportals Jameda Recht gegeben und Jameda zur Löschung einer falschen Tatsachenbehauptung verurteilt.

Sachverhalt: Zahnärztin geht gegen falsche Bewertung auf Jameda vor

Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Essen niedergelassene Zahnärztin. Die in München ansässige Beklagte ist Betreiberin des Ärztebewertungsportal Jameda, auf der User Bewertungen nebst Kommentare über Ärzte abgeben können.

Eine Patientin hatte auf Jameda über die klagende Zahnärztin eine Bewertung abgegeben. In dieser behauptete sie, dass die Zahnärztin "auf eine Aufklärung/Beratung verzichte" und "ihre Prothetiklösungen zum Teil falsch seien". 

OLG Hamm: Jameda muss falsche Behauptungen in Bewertung löschen

Das LG Essen verurteilte Jameda es zu unterlassen, diese Behauptungen weiterhin auf dem Jameda zu veröffentlichen. Auf die Berufung von Jameda wurde das Urteil teilweise abgeändert, jedoch wurde Jameda weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf Jameda zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.

Nach Ansicht des OLG Hamm konnte die Zahnärztin im Eilverfahren den Beweis führen, dass die Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin.

Wenn danach von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch. Daher dürfe Jameda diese falsche Behauptung nicht weiter veröffentlichen.

Dass auch die weitere Behauptung der Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, falsch waren, hat das OLG Hamm im Eilverfahren nicht feststellen können. Daher wurde die Verurteilung von Jameda insoweit aufgehoben.

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018, Az. 26 U 4/18

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.03.2018