Jameda erneut zur Löschung einer negativen Arztbewertung verurteilt

Jameda haftet für falsche Bewertung im Einzelfall unmittelbar als Störer

Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann Jameda sich die Bewertung eines Patienten zu eigen macht. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn Jameda auf eine Beschwerde eines betroffenen Arztes die Bewertung prüft und Inhalte daraus löscht, ohne Rücksprache mit dem Verfasser der Bewertung zu nehmen. In diesem Fall haftet Jameda, sofern der nicht gelöschte Teil falsche Tatsachen enthält.

Sachverhalt: Arzt verlangt von Jameda Löschung einer negativen Bewertung

Ein Arzt erhielt auf der Bewertungsplattform eine negative Bewertung eines Patienten. Er verlangte von Jameda die Löschung der Bewerung. Jameda prüfte auf die Beschwerde des betroffenen Arztes die Bewertung und entfernte einen Teil der Bewertung, ohne mit dem Verfasser Rücksprache zu nehmen.

Den übrigen Teil der Bewertung, nämlich

"Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen."

löschte Jameda nicht und teilte dem betroffenen Artz mit, dass man die Bewertung geprüft und strittige Tatsachenbehauptungen entfernt habe, so dass die Bewertung nun den Jameda Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben entspräche.

Der Arzt verlangte von Jameda auch die Löschung des übrigen Teils der Bewertung. Da Jameda dieser Forderung nicht nachkam, erhob der Arzt Klage gegen Jameda wegen Löschung auch des übrigen Teils der Bewertung.

Urteil: Jameda macht sich Bewertungen von Patienten im Einzelfall zu eigen

Das OLG Dresden gab der Klage des betroffenen Arztes gegen Jameda statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der übrige Teil der Bewertung falsche Tatsachen enthalte und Jameda sich diese zu eigen gemacht habe. Daher hafte Jameda unmittelbar als Störer.

Von einem Zu-Eigen-Machen ist (...) auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (...). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (...).

(Die) Beklagte (hat sich) die angegriffenen Aussagen des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten - entschieden hat, den ursprünglich auch in der E-Mail vom 3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,- € für die Behandlung zu streichen. Sie hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik Betroffenen kundgetan, indem sie mit E-Mail vom 1.8.2016 (...) mitgeteilt hat, die vom Kl. beanstandete Bewertung "bereits geprüft" und "strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt" zu haben, so dass die Bewertung "unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben" entspreche. Damit hat die Beklagte nicht nur die Aussage zu dem Behandlungspreis von 105,- €, die der Kläger zum Anlass genommen hat, einen tatsächlichen Behandlungskontakt überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus eine selbständige Einschätzung zu der Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und sich - trotz der Einwände des Klägers und ohne Rücksprache mit dem Patienten - für die Beibehaltung der Äußerung entschieden. Damit muss sie sich die gesamte Aussage zurechnen lassen (...).

Da Jameda sich den übrigen Teil der Bewertung zu eigen gemacht hat, hafte Jameda für diesen Teil der Bewertung unmittelbar als Störer.

OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018, Az.: 4 U 1403/07