Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 30.04.2015 entschieden, dass eine Klausel, wonach der Kunde im Falle der Rückbelastung einer Lastschrift einen Betrag von 50 EUR zahlen solle, unzulässig ist.

Sachverhalt

Die Beklagte (Unister GmbH) betreibt unter www.fluege.de ein Reiseportal, auf dem Flüge gebucht werden können. In Ziff. IV.3 der dort vorgehaltenen AGB heißt es wie folgt:

"Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftrückgabe / Rückgabe einer Kreditkartenzahlung / etc.) durch Sie kommen, so erhebt Unister hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00 €.

Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverpflichtung trifft."

Der Kläger, ein Verbraucherdachverband, mahnte die Beklagte wegen dieser Klausel ab und forderte sie u.a. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Da die Beklagte die verweigerte, erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Leipzig.

Entscheidung LG Leipzig

Das LG Leipzig gab der Klage statt, da mit der Klausel ein pauschalierter Schadensersatz verlangt wird und dieses Verlangen gegen § 309 Nr. 5 a BGB verstößt. Nach § 309 Nr. 5 a BGB ist es nur zulässig, die Kosten zu verlangen, die dem Unternehmen durch Zahlungsrückgaben tatsächlich entstehen, ihm also tatsächlich von Dritten in Rechnung gestellt werden.

"Vorliegend kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, sie mache keinen pauschalierten Schadensersatz geltend, sondern allein die Kosten, die ihr von Zahlungsdienstleistern oder Banken für den Fall des unberechtigten Zurückhalten einer Zahlung oder der Rückgabe einer Kreditkartenzahlung in Rechnung gestellt würden. Denn die Klausel sieht nach ihrem Wortlaut gerade nicht die nun behauptete Weiterreichung von der Beklagten hierdurch entstehenden Kosten, sondern vielmehr ausdrücklich die Geltendmachung einer, pauschal mit "bis zu 50,00 €" bezifferten, "Gebühr" vor.

Sie enthält auch keinerlei Hinweis darauf, wonach sich die Höhe der jeweils geltend gemachten Gebühr im Einzelnen richtet. Es ist deshalb (bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung) davon auszugehen, dass die Beklagte mit dieser Klausel einen pauschalierten Schadensersatz verlangt. Die von der Beklagten geforderte Maximalgebühr ist jedoch bereits nach deren eigenem Vortrag höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden (...), ohne dass in der Klausel darauf hingewiesen wird, dass die der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten in jedem Falle geringer sind als die maximal geforderte Gebühr von 50,00 €. Abzustellen ist dabei auf den Nettobetrag; die geforderte Gebühr muss dabei nicht wesentlich höher sein als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden. Eine solche überhöhte Pauschale ist unwirksam (...)".

LG Leipzig, Urteil vom 30.04.2015, Az.: 8 O 2084/14