Unionsmarken und „No-Deal" Brexit: Was droht? Was ist zu tun?

FAQ zum Markenschutz & Brexit

Die Unionsmarke verleiht Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union. Noch gehört das Vereinigte Königreich zu EU. Die Brexit-Verhandlungen ziehen sich seit Monaten hin. Derzeit erscheint ein „No-Deal“ Brexit am wahrscheinlichsten. Viele Unternehmen fragen sich daher besorgt, ob und welcher Handlungsbedarf mit Blick auf Unionsmarken besteht. Die Antwort vorweg: Tritt Großbritannien tatsächlich ohne "Deal" aus der EU aus, besteht in der Tat dringender Handlungsbedarf.

Sind Unionsmarken nach dem Brexit noch in Großbritannien geschützt?

Nein. Unionsmarken bieten Markenschutz „nur“ in der EU, nicht dagegen in Drittländern. Tritt Großbritannien ohne Übergangsregelung aus der EU aus, ist es dann ein Drittland. In diesme Fall erlöschen die vor dem Austrittsdatum eingetragenen Unionsmarken in Großbritannien. Ebenso sind Unionsmarken, die zum Zeitpunkt des Austritts eingetragen sind, in Großbritannien nicht geschützt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden.

Kann der ehemals "britische Teil" einer Unionsmarke in eine britische Marke umgewandelt werden?

Nein. Die EU-Markenverordnung sieht (bisher) keine Möglichkeit vor, die eine "teilweise Umwandlung" einer Unionsmarke in eine britische Marke ermöglichen würde. Ebenso ist es nicht möglich, eine solche Umwandlung rückwirkend (d.h. zum Zeitpunkt des Brexits) vorzunehmen.

Ob eine vor dem Brexit angemeldete oder eingetragene Unionsmarke nach dem Brexit ohne zeitliche Lücke in Großbritannien gilt, hängt vom britischen Recht ab. Nach Ansicht der EU sollte Großbritannien gewährleisten, dass Unionsmarken nach dem Brexit automatisch und ohne zeitliche Lücke in Großbritannien gelten.

Kann eine Unionsmarke bzw. Markenanmeldung in eine britische Markenanmeldung umgewandelt werden?

Grundsätzlich ja. Aber der entsprechende Umwandlungsantrag müsste vor dem Brexit gestellt werden, da eine Unionsmarke bzw. Markenanmeldung nur in eine Marke eines Mitgliedsstaates der EU umgewandelt werden kann.

Sollte ich also vorsorglich eine britische Marke anmelden?

Ja, wenn Sie sowohl die Unionsmarke aufrechterhalten wollen (also nicht vor dem Brexit in eine britische Marke umwandeln wolle) und Markenschutz auch in Großbritannien benötigen. Auch wenn dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, so ist es (derzeit) die einzige Möglichkeit einen fortlaufenden Markenschutz in Großbritannien zu gewährleisten. Was Sie bei der Markenanmeldung beachten müssen, finden Sie hier.

Sollte ich sofort eine britische Marke anmelden oder noch abwarten?

Sofern die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, sollte zur Sicherheit sofort eine britische Marke angemeldet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Dritte schneller sind und Ihre Marke in Großbritannien als Sperrmarke anmelden. Auch in Großbritannien gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Haben Dritte in Großbritannien schneller eine Marke angemeldet und wird diese eingetragen, drohen dann markenrechtliche Abmahnungen.

Genügt zukünftig eine Benutzung der Unionsmarke in Großbritannien zur Markenaufrechterhaltung?

Nein. Ab dem Austritt von Großbritannien aus der EU genügt eine Benutzung der Unionsmarke im Vereinigten Königreich nicht mehr, um den Nachweis der Benutzung einer Unionsmarke zu führen.

Kann ich mich zukünftig auf eine Benutzung der Unionsmarke in Großbritannien vor dem Brexit berufen?

Ja. Die Benutzung der Unionsmarke im Vereinigten Königreich vor dem Brexit stellt eine Benutzung "in der EU" dar. Die Benutzung der Unionsmarke in Großbritannien vor dem Brexit gilt für die Aufrechterhaltung der durch die Unionsmarke verliehenen Rechte, vorausgesetzt, dass und soweit sie sich auf den maßgeblichen Zeitraum bezieht, für den die Nutzung nachgewiesen werden muss.

Müssen bestehende Lizenzverträge angepasst werden?

Ja, sofern in diesen als Lizenzgebiet die „Europäische Union“ vereinbart ist. Nach dem Brexit gehört Großbritannien nicht mehr zur EU. Daher muss in Lizenzverträgen klargestellt werden, ob der Lizenzvertrag auch für Großbritannien gilt, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Auch lizenzvertragliche Bestimmungen zu Steuern, Zöllen und der Einhaltung regulatorischer Vorgaben müssen im Falle eines „No-Deal"-Brexits sicher überarbeitet werden.

Fazit:

Erfolgt der Austritt Großbritannien aus der EU tatsächlich als „No-Deal"-Brexit, hätte dies weitreichende Folgen mit Blick auf Marken (und auch andere gewerbliche Schutzrechte wie z. B. Design und Geschmacksmuster).

Unternehmen ist daher daher dringend anzuraten, sich auf einen „No-Deal"-Brexit vorzubereiten und alle nötigen Maßnahmen mit Blick auf Marken zu treffen, um einen kontinuierlichen Schutz ihrer Marken auch in Großbritannien zu sichern. Die hierfür erforderlichen Kosten sollten Unternehmer nicht scheuen, denn die Schäden bei einer Lücke im Markenschutz können immens sein.