Duftzwillinge versprechen den Luxus bekannter Parfums zu einem Bruchteil des Preises und erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch was für Verbraucher attraktiv ist, birgt für Hersteller und Händler dieser Düfte erhebliche rechtliche Risiken. Markeninhaber renommierter Parfums gehen vehement gegen Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Duftzwillingen vor. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage beim Verkauf von Duftzwillingen und zeigt Ihnen, wie Sie sich im Falle einer Abmahnung richtig verhalten.
Autorin: Rechtsanwältin Denise Himburg, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Praxislfall aus der Kanzlei: Vor kurzem wandte sich ein Mandant an mich, der in seinem Onlineshop Parfums mit Beschreibungen wie „Duftzwilling zu Chanel No. 5“ und „Alternative zu Dior Sauvage“ bewarb. Kurz darauf erhielt er eine markenrechtliche Abmahnung eines großen Markenherstellers, vertreten durch eine renommierte Kanzlei. Gefordert wurden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über Verkaufszahlen und die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 3.800 Euro – ein Vorgehen, das in der Branche keine Seltenheit ist.
Die Problematik bei Duftzwillingen: Markenrechte, Irreführung, Nachahmung
Der Reiz erschwinglicher Exklusivität ist in vielen Konsumbereichen spürbar. Besonders im Parfümbereich hat sich dieser Trend verfestigt: Immer häufiger finden sich Angebote sogenannter Duftzwillinge. Diese Düfte sind so konzipiert, dass sie bekannten Premiummarken in Aroma und Wirkung ähneln, werden aber unter eigenständigen Namen und zu deutlich niedrigeren Preisen vertrieben. Für Kund:innen mag das verlockend klingen, da es den Zugang zu luxuriösen Dufterlebnissen vereinfacht.
Doch viele Händler unterschätzen die rechtlichen Konsequenzen ihrer Marketingstrategien. Was als geschickte Absatzförderung gedacht war, kann sich schnell als schwerwiegender Rechtsverstoß entpuppen, der teure Abmahnungen, Gerichtsverfahren und Schadensersatzforderungen nach sich zieht. Rechtlich problematisch ist insbesondere, wenn im Zusammenhang mit dem Duftzwilling auf das Originalprodukt oder dessen Marke Bezug genommen wird. Dies kann auf verschiedene Weisen geschehen:
- Vergleichende Werbung: Explizite Hinweise wie „Riecht wie [Marke X]“ oder „Inspiriert von [Marke Y]“.
- Anlehnung an Verpackung oder Flakon: Eine starke Ähnlichkeit in Design oder Aufmachung, die eine Assoziation zum Original schafft.
- Verwendung geschützter Begriffe: Auch die Verwendung von Begriffen, die stark mit dem Original assoziiert werden, kann problematisch sein.
- Nutzung von Keywords oder Metadaten: Die Verwendung des Originalmarkennamens als Keyword (GoogleAd) oder Hashtag (Social Media), um die Auffindbarkeit des Duftzwillings zu erhöhen.
- Bezugnahme in Kundenrezensionen: Wenn ein Händler Kundenrezensionen aktiv bewirbt oder nicht moderiert, in denen Duftzwillinge mit Originalmarken verglichen werden ("Dupe von X").
- Mündliche Vergleiche im stationären Handel: Anbieten von Vergleichslisten oder mündliche Empfehlungen durch Verkaufspersonal, die eine Assoziation zwischen dem Duftzwilling und einem bekannten Original herstellen.
- Vergleichslisten oder Tester: Bereitstellung von Vergleichslisten oder Testern (in Ladengeschäften), die den Duftzwilling explizit einem Originalduft zuordnen.
Für die Inhaber bekannter Parfummarken stellen solche Praktiken eine erhebliche Bedrohung dar. Sie investieren enorme Summen in den Aufbau und die Pflege ihrer Marken und sehen in Duftzwillingen, die sich des Rufs ihrer Produkte bedienen, eine unlautere Ausnutzung und eine Verwässerung ihrer Marken.
Markeninhaber und Abmahnkanzleien: Wer mahnt ab?
Zu den bekannten Akteuren im Bereich der Abmahnungen wegen Duftzwillingen zählen unter anderem:
CBH Rechtsanwälte
Für: LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton SE (speziell die Marke Louis Vuitton).
Wegen: Verschiedener Louis-Vuitton-Düfte (z. B. „Ombre Nomade”, „Attrape-Rêves”, „Meteore”, „Imagination”), wenn diese im Zusammenhang mit Duftzwillingen oder Abfüllungen beworben oder vertrieben werden. Hier geht es oft um die unberechtigte Nutzung der Marken „Louis Vuitton” oder „LV” sowie die Verletzung des Erschöpfungsgrundsatzes bei Umfüllungen.
KLAKA Rechtsanwälte
Für: Puig Deutschland GmbH (Inhaberin der Marken Paco Rabanne, Jean Paul Gaultier, Carolina Herrera und Nina Ricci)
Wegen: Zahlreicher bekannter Düfte dieser Marken (z. B. „Invictus”, „One Million”, „Le Male”, „La Belle”, „Good Girl”), wenn Duftzwillinge in vergleichender Weise beworben werden, die den Ruf der Originale ausnutzen.
BOEHMERT & BOEHMERT, Anwälte für Markenrecht
Für: Diverse große Parfümhersteller und -distributoren, z. B. die Nobilis Group (Vertrieb von Marken wie Versace, Moschino, Jimmy Choo, Montblanc u. a.).
Wegen: Marken wie Versace („Dylan Blue“, „Eros“), Moschino („Toy Boy“), Jimmy Choo („Blossom“), wenn der Duftzwilling explizit oder implizit auf die Originale Bezug nimmt oder deren Ruf ausnutzt.
Harmsen Utescher Rechtsanwälte
Für: Unternehmen wie L'Oréal S.A. (Marken wie Giorgio Armani, Yves Saint Laurent, Lancôme, Mugler, Valentino u. a.).
Wegen: Bekannte Düfte dieser Marken (z. B. „Acqua di Gio”, „Black Opium”, „La Vie est Belle”, „Alien”, „Born in Roma”), insbesondere bei direkten Vergleichen oder bei der Nutzung des Markenrufs in vergleichender Werbung.
Orth Kluth Rechtsanwälte
Für: Insbesondere die Cosnova GmbH (für ihre Eigenmarken im Kosmetikbereich) oder auch andere Lizenznehmer von Parfummarken.
Wegen: Gezielter Ausnutzung des Rufs ihrer Parfums, oft in Fällen, in denen Duftzwillinge stark an die Aufmachung oder den Namen des Originals angelehnt sind.
Kanzlei von HAVE FEY
Für: Insbesondere für die Swiss Fragrance GmbH (Marken wie GISADA und AMBASSADOR)
Wegen: Verkauf von "Duftzwillingen", die mit vergleichenden Werbeaussagen wie "riecht wie", "inspiriert von" oder Vergleichslisten beworben werden.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da sich die vertretenen Unternehmen und somit die abmahnenden Kanzleien je nach strategischer Ausrichtung der Markeninhaber ändern können. Sie zeigt jedoch deutlich, dass eine Vielzahl spezialisierter Kanzleien im Auftrag der Parfumindustrie gegen Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Duftzwillingen vorgeht.
Wenn der Duft zum Rechtsstreit wird: Die rechtlichen Tücken der Duftzwilling-Werbung
Im Kern dreht sich die juristische Auseinandersetzung um das deutsche Markengesetz (MarkenG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Rechtlich problematisch ist insbesondere die Verwendung geschützter Markennamen in Produktbeschreibungen oder als Keywords (§ 14 MarkenG). Auch das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG) spielt eine Rolle, etwa wenn durch Gestaltung oder Beschreibung der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Originalprodukt
1. Markenrechtliche Aspekte (§ 14 MarkenG)
- Verwechslungsgefahr: Zentral ist die Frage, ob durch die Bezeichnung oder Aufmachung des Duftzwillings eine Verwechslungsgefahr mit der bekannten Marke besteht. Formulierungen wie „Duftzwilling zu XY” oder „inspiriert von XY” können beim Verbraucher eine solche Verwechslungsgefahr hervorrufen oder eine Verbindung zum Original suggerieren. Es genügt auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher annimmt, der Duftzwilling stamme von einem Lizenznehmer oder sei eine Zweitlinie des Originalherstellers.
- Rufausnutzung/-beeinträchtigung: Selbst wenn keine direkte Verwechslungsgefahr besteht, kann eine Markenverletzung vorliegen, wenn der gute Ruf der bekannten Marke unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Dies ist oft der Fall, wenn sich der Duftzwilling den Bekanntheitsgrad des Originals zunutze macht, um vom dessen Image zu profitieren. Die Rechtsprechung stellt dabei zunehmend strengere Anforderungen an die Distanzierung von bekannten Marken. Bereits die Bezugnahme auf das Image oder die Wertschätzung des Originals kann somit abmahnfähig sein.
2. Wettbewerbsrechtliche Aspekte (§§ 3, 4, 5 UWG)
- Irreführende Werbung: Wenn durch die Werbung für den Duftzwilling der Eindruck erweckt wird, es handele sich um das Originalprodukt oder eine offizielle Variante davon, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Auch die Verwendung von Begriffen wie „Duftzwilling zu XY” oder „inspiriert von XY” kann ausreichen, um eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher anzunehmen, insbesondere wenn Gestaltung, Verpackung oder Beschreibung stark an das Original angelehnt sind.
- Unlautere Nachahmung: Auch ohne explizite Markenrechtsverletzung kann eine unlautere Nachahmung eines bekannten Produkts vorliegen, wenn der Duftzwilling in einer Weise beworben oder vertrieben wird, die eine unangemessene Ausnutzung der Reputation des Originals darstellt. Hierbei kommt es nicht nur auf die äußere Gestaltung, sondern auch auf die Gesamtaufmachung und die Art der Bewerbung an. Bereits der Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber kann zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen.
Exemplarische Urteile: Ein Blick auf die Rechtsprechung zu "Duftzwillingen"
Die Gerichte haben sich bereits mehrfach mit der Problematik von Duftzwillingen auseinandergesetzt. Hier einige Beispiele, die die Komplexität der Materie verdeutlichen:
EuGH, Urteil vom 18.06.2009 – C-487/07 – L'Oréal/Bellure (sog. „Dupe“-Urteil)
Kurze Erläuterung: Dies ist das grundlegende und wohl bekannteste Urteil im Bereich der Duftzwillinge. Es befasste sich mit der Frage, ob ein Hersteller von „Duftzwillingen“ die Marken von L'Oréal auf Vergleichslisten verwenden durfte, um anzugeben, dass seine Parfums ähnlich riechen. Der EuGH stellte klar, dass eine vergleichende Werbung, die den Ruf einer bekannten Marke unlauter ausnutzt, grundsätzlich unzulässig ist, auch wenn sie nicht irreführend ist. Die Ausnutzung der Anziehungskraft, des Rufs und des Prestiges einer bekannten Marke ohne Gegenleistung ist nicht erlaubt.
Relevanz für Duftzwillinge: Das Urteil hat die Position der Markeninhaber:innen erheblich gestärkt und macht es schwierig, bekannte Marken in vergleichender Werbung für Duftzwillinge zu nutzen, ohne eine Markenverletzung zu riskieren.
BGH, Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 111/08 – LIKED EXCHANGES
Kurze Erläuterung: Auch wenn dieses Urteil nicht direkt Duftzwillinge betrifft, ist es im Kontext der Vergleichswerbung und der Ausnutzung des Rufs einer Marke relevant. Der BGH äußerte sich hier zu den Grenzen der Vergleichswerbung und betonte, dass eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Marke unzulässig ist.
Relevanz für Duftzwillinge: Das Urteil verdeutlicht, dass auch ohne Verwechslungsgefahr eine Markenverletzung vorliegen kann, wenn der Anbieter eines Duftzwillings vom guten Ruf des Originals profitiert. Es stellt eine wichtige Folgerechtsprechung zum L'Oréal/Bellure-Urteil dar.
OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2023 – 3 U 48/22 – Parfüm-Dupes
Kurze Erläuterung: Dieses Urteil betrifft die Bewerbung von „Parfüm-Dupes” in einem Online-Magazin. Das Gericht stellte fest, dass die identische Nennung bekannter Parfummarken in Artikeln, die „Dupes” bewerben, eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darstellt (Doppelidentitätsschutz). Darüber hinaus wurde die Werbung als unlauterer Wettbewerb nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (unzulässige vergleichende Werbung für Nachahmungen) eingestuft.
Relevanz für Duftzwillinge: Es zeigt sich, dass nicht nur der direkte Verkäufer, sondern auch Dritte, die Duftzwillinge bewerben und dabei Originalmarken nennen, rechtlich belangt werden können. Die sogenannte „Parfümklausel“ des UWG spielt hierbei eine entscheidende Rolle.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 92/22 (Kundenbewertungen zu Duftzwillingen)
Kurze Erläuterung: Dieses Urteil befasst sich mit der Haftung von Online-Shop-Betreibern für Kundenbewertungen, in denen Duftzwillinge explizit mit Originalparfums verglichen oder als deren „Dupes” bezeichnet werden. Das KG Berlin entschied, dass auch von Kunden generierte Inhalte dem Shop-Betreiber zugerechnet werden können, wenn er diese gezielt zur Absatzförderung einsetzt und sie damit zu eigen macht.
Relevanz für Duftzwillinge: Dies ist ein wichtiges Urteil, da es die Verantwortung von Online-Händlern für nutzergenerierte Inhalte erweitert und eine gängige Praxis bei der Bewerbung von Duftzwillingen (indirekte Bezugnahme über Kundenbewertungen) juristisch angreifbar macht.
Was wird in den Duftzwillingen-Abmahnungen gefordert?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, können die darin enthaltenen Forderungen umfangreich sein und erhebliche finanzielle und operative Konsequenzen nach sich ziehen.
- Einstellung des Vertriebs: Sie müssen den sofortigen Stopp von Verkauf und Bewerbung der beanstandeten Produkte veranlassen. Jeder weitere Vertrieb kann die Situation verschärfen.
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Sie werden aufgefordert, eine rechtlich bindende Erklärung abzugeben. Darin versichern Sie, die Markenrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen. Bei jedem Verstoß droht die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe, die oft im fünfstelligen Bereich liegt.
- Erstattung der Anwaltskosten: Sie müssen die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Diese berechnen sich nach dem sogenannten Streitwert. Bei Marken mit einem besonders hohen Renommee und großer Bekanntheit – wie beispielsweise die Düfte von Louis Vuitton, Chanel, Dior, Hermès oder anderen großen Luxuskonzernen – werden Streitwerte zwischen 250.000 und 500.000 Euro angenommen. Das zieht Anwaltskosten zwischen 3.500 und 5.000 Euro nach sich.
- Vernichtung der Ware: Es kann eine Verpflichtung zur Vernichtung des gesamten Lagerbestands der betroffenen Produkte auf eigene Kosten bestehen. Dies stellt einen erheblichen finanziellen Verlust dar.
- Auskunftspflicht: Sie müssen detailliert offenlegen, wie viele Produkte Sie über welchen Zeitraum wo zu welchen Preisen verkauft haben und von welchen Lieferanten Sie die Ware zu welchem Preis bezogen haben. Sämtliche Zahlen müssen Sie durch die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsrechnungen belegen. Diese Informationen dienen der Gegenseite zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs.
- Zahlung von Schadensersatz: Der Markeninhaber kann Schadensersatz für die unrechtmäßige Nutzung seiner Marke geltend machen. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Nutzung, dem Umfang des Verkaufs und dem erzielten Gewinn.
📢 Die größte Gefahr einer Abmahnung ist eine fehlende oder falsche Reaktion. Wenn Sie nicht oder nicht fristgerecht reagieren, insbesondere keine Unterlassungserklärung abgeben, droht ein Gerichtsverfahren mit deutlich höheren Kostenrisiken. Bei einem Streitwert von 500.000 Euro belaufen sich die Kosten eines Klageverfahrens auf mehrere 10.000 Euro.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!"
Der Erhalt einer Abmahnung ist oft ein Schock. Doch Panik ist der falsche Ratgeber. Handeln Sie besonnen und suchen Sie anwaltliche Hilfe.
Hier die wichtigsten Schritte:
- Fristen beachten: Prüfen Sie sofort die gesetzten Fristen – sie sind oft sehr kurz.
- Keine voreiligen Unterschriften: Unterschreiben Sie niemals ungeprüft die beiliegende Unterlassungserklärung. Diese ist oft zu weit gefasst und könnte Sie unnötig belasten.
- Vertragsstrafen vermeiden: Stellen Sie sicher, dass Sie nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht dagegen verstoßen, um hohe Vertragsstrafen zu vermeiden.
- Suchen Sie spezialisierte Hilfe: Markenrechtliche Abmahnungen sind komplex. Nur Fachanwälte für Markenrecht können Ihre Situation korrekt bewerten, die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen und die beste Strategie für Sie entwickeln.
Was kann ich als Fachanwältin für Markenrecht für Sie tun?
- Prüfung der Abmahnung: Ich analysiere die Berechtigung der Abmahnung, kläre, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt und bewerte die Angemessenheit der Forderungen.
- Modifizierte Unterlassungserklärung: Ich formuliere eine auf Ihren Fall zugeschnittene Unterlassungserklärung, die Sie vor unnötigen Verpflichtungen schützt.
- Verhandlungen mit der Gegenseite: Ich übernehme die Kommunikation mit der Abmahnkanzlei und verhandle für Sie, um eine vorteilhafte Einigung, etwa bei den Kosten, zu erzielen.
- Gerichtliche Vertretung: Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, vertrete ich Ihre Interessen engagiert vor Gericht.
Fachanwältin bietet Soforthilfe
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Brauchen rechtliche Beratung?
Ich helfe und finde eine Lösung - Kontaktieren Sie mich jetzt!
Fazit: Verkauf von Duftzwillingen - Geschäftsmodell mit hohem Abmahnrisiko
Die Nutzung des Bekanntheitsgrades renommierter Parfummarken kann schnell zu teuren Abmahnungen und langwierigen Gerichtsverfahren führen. Als Verkäufer oder Hersteller von Duftzwillingen sollten Sie sich der markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Risiken bewusst sein und Ihre Werbung sowie Produktbezeichnungen sorgfältig prüfen.
Aus meiner Erfahrung rate ich Händlern dringend, bei der Bewerbung von Duftzwillingen keine direkten Markenmarken – weder in der Artikelüberschrift oder Angeotsbeschreibung noch als Werbe-Keyword oder Hashtag - und keine Vergleichslisten zu verwenden.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen des Angebots von Duftzwillingen erhalten, bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie umgehend Anwälte, die auf Markenrecht spezialisiert sind. Eine schnelle und fundierte rechtliche Beratung ist essentiell, um weitere Kosten und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Praxis-Leitfaden: Sicher navigieren im Duft-Markt
Um teure Abmahnungen, langwierige Gerichtsverfahren und hohe Vertragsstrafen zu vermeiden, ist ein vorausschauendes und rechtlich fundiertes Vorgehen unerlässlich. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen kritische Punkte auf und bietet Ansätze für eine rechtssichere Produktpräsentation auf dem Duftmarkt..
❌ Was Sie unbedingt vermeiden sollten (hohes Abmahnrisiko):
Vermeiden Sie Assoziationen zum Original: Umschreibungen oder Bezeichnungen, die direkt oder indirekt auf bekannte Marken oder deren Duftprofile anspielen, sind tabu. Dazu gehören Formulierungen, die eine Ähnlichkeit suggerieren, wie etwa „ein Duft, der an X erinnert”, „ähnlich wie Y” oder „im Stil von Z”.
Keine Nennung fremder Markennamen: Verzichten Sie vollständig auf die Verwendung geschützter Markennamen Dritter. Dies gilt für Produktbezeichnungen, Werbetexte, Suchbegriffe (Keywords), Metadaten und alle anderen öffentlichen Kommunikationsmittel.
Verzichten Sie auf Gegenüberstellungen: Die Erstellung oder Verbreitung von Listen oder Grafiken, die Ihre Produkte direkt mit bekannten Originalen abgleichen (z. B. „Unser Artikel A entspricht Duft B“), ist wettbewerbs- und markenrechtlich hochproblematisch.
Keine Förderung vergleichender Kundeninhalte: Stellen Sie sicher, dass keine Kundenrezensionen oder nutzergenerierten Inhalte aktiv beworben oder hervorgehoben werden, die unerlaubte Vergleiche zu geschützten Marken ziehen. Überprüfen Sie Ihre Plattformen regelmäßig und handeln Sie bei Verstößen.
Achten Sie auf Eigenständigkeit bei Design und Aufmachung: Die Übernahme oder Nachahmung von markenrechtlich geschützten Elementen, wie Flakonformen, Verpackungsdesigns oder Logos bekannter Hersteller, ist eine klare Verletzung des Markenrechts. Gestalten Sie Ihre Produkte unverwechselbar.
✅ So positionieren Sie Ihre Produkte und Düfte rechtssicher:
Fokussieren Sie sich auf die Produktmerkmale: Beschreiben Sie Ihre Düfte objektiv und umfassend anhand ihrer eigenen Eigenschaften. Nutzen Sie deskriptive Adjektive für den Duftcharakter (z. B. „zitrusfrisch mit floralen Akzenten”, „warme, würzige Noten von Amber und Vanille”, „ein leichter Tagesduft”).
Stärken Sie Ihre eigene Identität: Konzentrieren Sie sich auf den Aufbau und die Kommunikation Ihrer eigenen Marke und Produktpalette. Betonen Sie die einzigartigen Vorteile und die Qualität Ihrer Erzeugnisse, ohne Bezug zu Wettbewerbern.
Nutzen Sie exklusive Bezeichnungen und Designs: Entwickeln Sie eigene, kreative Produktnamen, Flakonformen und Verpackungsdesigns, die sich klar von bestehenden Marken abgrenzen und bestenfalls selbst schutzfähig sind.
Kommunizieren Sie Eigenständigkeit: Machen Sie in Ihrer gesamten Außendarstellung deutlich, dass Ihre Produkte eigenständig sind und in keiner Verbindung zu anderen, insbesondere bekannten Marken stehen.
Denise Himburg – Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz: Ihre spezialisierte Kanzlei für alle Fragen rund um Duftzwillinge. Egal, ob Sie Ihre Produkte rechtssicher verkaufen möchten oder sich bereits gegen eine Abmahnung verteidigen müssen – ich biete Ihnen maßgeschneiderte Strategien und umfassende Unterstützung.