Markenabmahnung erhalten? Sie sind nicht allein! Ob online oder offline – Markenabmahnungen sind ein ernstzunehmendes Instrument zur Durchsetzung von Schutzrechten. Doch keine Panik: Dieser umfassende Leitfaden erklärt Ihnen verständlich, was dahintersteckt und wie Sie als Unternehmen oder Online-Händler richtig reagieren, um hohe Kosten und weitere rechtliche Schritte zu vermeiden.
Autorin: Rechtsanwältin Denise Himburg, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Markenabmahnungen im digitalen Zeitalter
Die unerlaubte Nutzung fremder Marken ist heute auf vielen Wegen möglich – etwa in Online-Shops, auf Social-Media-Plattformen, bei der Registrierung von Domains oder durch gezielte Werbung mit Google Ads. Weil digitale Kanäle eine weltweite Reichweite haben, kommt es zudem immer häufiger zu Markenrechtsverletzungen, die über Ländergrenzen hinweg stattfinden.
Eine Abmahnung verfolgt typischerweise mehrere Ziele:
- Die Beseitigung der Markenverletzung.
- Die Verpflichtung zur zukünftigen Unterlassung mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
- Die Erteilung von Auskünften über Art und Umfang der Verletzung.
- Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
- Die Erstattung der dem Markeninhaber entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Die digitale Natur von Markenrechtsverletzungen ermöglicht eine extrem schnelle und weitreichende Verbreitung von Verstößen, was den potenziellen Schaden für die betroffene Marke exponentiell erhöht. Dies zwingt Markeninhaber zu einer sofortigen Reaktion in Form von Abmahnungen mit sehr kurzen Fristen, oft nur wenige Tage. Diese Eilbedürftigkeit setzt die Abgemahnten unter erheblichen Druck. Hier kollidiert die Notwendigkeit, schnell zu handeln, mit der Erfordernis, besonnen und rechtlich fundiert zu reagieren, um weitreichende finanzielle und rechtliche Nachteile zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
Grundlagen des Markenrechts und der Abmahnung
Definition einer Markenrechtsverletzung
Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr verwendet wird und dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Doppelidentität: Das Zeichen ist mit einer eingetragenen Marke identisch und wird für identische Waren oder Dienstleistungen genutzt.
- Verwechslungsgefahr: Es wird ein identisches oder ähnliches Zeichen für ähnliche oder identische Waren oder Dienstleistungen verwendet, sodass für die Kunden eine Verwechslungsgefahr besteht – das heißt, sie könnten glauben, die Produkte stammen vom gleichen Unternehmen.
- Bekanntheitsschutz: Auch wenn das Zeichen für unähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen, wenn die Marke besonders bekannt ist und durch die Nutzung die Unterscheidungskraft oder der Ruf der Marke ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. So sind bekannte Marken auch außerhalb ihrer eigentlichen Produktkategorien geschützt.
Wann liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor?
Eine Markenrechtsverletzung setzt eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Private Handlungen fallen nicht unter das Markenrecht und sind daher nicht als Markenrechtsverletzung abmahnfähig. Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
- Private Bastelarbeiten: Eine Person gestaltet für den eigenen Gebrauch T-Shirts mit einem bekannten Markenlogo, verschenkt diese aber nur an Freunde und Familie und verkauft sie nicht.
- Schulprojekte: Schülerinnen und Schüler verwenden im Rahmen eines Referats oder einer Projektarbeit ein Markenlogo, ohne dass das Ergebnis veröffentlicht oder kommerziell genutzt wird.
- Persönliche Online-Profile: Jemand nutzt ein Markenlogo als Profilbild in einem privaten, nicht öffentlichen Social-Media-Account, ohne damit Produkte oder Dienstleistungen anzubieten.
- Privatbestellung: Eine Privatperson bestellt ein einzelnes oder nur wenige gefälschte Produkte aus China ausschließlich für den eigenen Gebrauch. Solange die Menge gering ist und keine Weiterveräußerung oder gewerbliche Nutzung beabsichtigt ist, handelt es sich nicht um einen geschäftlichen Verkehr.
📢 Wichtig: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Stückzahl, ab der eine Handlung automatisch als „geschäftlicher Verkehr“ gilt. Ob eine Bestellung oder ein Verkauf privat oder geschäftlich ist, hängt vielmehr von den Umständen ab. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf eine wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet ist. So kann zum Beispiel der einmalige Kauf von ein oder zwei Produkten für den eigenen Gebrauch als privat angesehen werden. Werden jedoch regelmäßig größere Mengen bestellt oder Produkte weiterverkauft, deutet das auf eine geschäftliche Absicht hin. Auch der Verkauf über professionelle Plattformen oder das Anbieten vieler identischer Artikel kann ein Hinweis auf geschäftliches Handeln sein. Letztlich kommt es immer auf das Gesamtbild an – pauschale Zahlen oder feste Grenzen gibt es nicht. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob eine wirtschaftliche Motivation erkennbar ist.
Rechtliche Grundlagen und die Funktion der Abmahnung
Die Ansprüche des Markeninhabers bei einer Markenrechtsverletzung leiten sich primär aus dem Markengesetz (MarkenG) sowie der Unionsmarkenverordnung (UMV) ab. Diese Gesetze gewähren dem Markeninhaber umfassende Ansprüche, die er bei Verstößen durchsetzen kann (§ 14 MarkenG, Art. 9 UMV).
Die Abmahnung ist ein außergerichtliches Instrument, das dem Markeninhaber die Möglichkeit gibt, seine Rechte durchzusetzen und die durch die Verletzung entstandene Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Eine solche Erklärung verpflichtet den Verletzer, die beanstandete Handlung zukünftig zu unterlassen, und beinhaltet die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes.
Obwohl eine Abmahnung keine zwingende Voraussetzung für ein gerichtliches Verfahren ist, hilft sie dem Abmahnenden, die Kostenfolgen des § 93 ZPO zu vermeiden. Dieser Paragraph besagt, dass der Kläger die Prozesskosten tragen muss, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, ohne dass es zuvor einer Klage bedurft hätte. Durch die Abmahnung wird dem Verletzer die Möglichkeit gegeben, den Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen und somit die Notwendigkeit eines Gerichtsverfahrens zu entkräften.
Natürlich! Hier ist die überarbeitete, verständliche Zusammenfassung, die die aktuelle Rechtsprechung zur möglichen Täterhaftung von Plattformbetreibern mit einbezieht:
Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner bei Markenrechtsverletzungen
Wer Ansprüche wegen einer Markenverletzung durchsetzen will, muss zum einen selbst dazu berechtigt sein und zum anderen den richtigen Gegner in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen ist der Markeninhaber selbst anspruchsberechtigt und kann Unterlassung oder Schadensersatz verlangen. Für Lizenznehmer und andere Beteiligte gelten besondere Regeln. Auch bei der Frage, wer als Verletzer haftet, gibt es unterschiedliche Konstellationen.
Wer darf Ansprüche geltend machen?
- Markeninhaber: Der Inhaber der eingetragenen Marke kann direkt gegen Verletzer vorgehen und sowohl Unterlassung als auch Schadensersatz fordern. Das gilt auch für Unternehmen oder Personen, die im Markenregister als Inhaber stehen und damit die exklusiven Nutzungsrechte haben.
- Lizenznehmer: Lizenznehmer dürfen grundsätzlich nicht selbst Schadensersatz verlangen, sondern sind auf den Markeninhaber angewiesen. Dieser kann entweder den Schaden für den Lizenznehmer geltend machen (Drittschadensliquidation) oder seinen Anspruch auf Geldersatz an den Lizenznehmer abtreten. Nur dann kann der Lizenznehmer im eigenen Namen klagen.
- Kollektiv- und Verbandsmarken: Bei Marken, die (regionalen) Verbänden oder Vereinigungen gehören können diese markenrechtliche Ansprüche durchsetzen.
Wass sind Kollektivmarken?
Kollektivmarken sind Marken, die nicht einem einzelnen Unternehmen gehören, sondern von einem Verband, einer Organisation oder einer Gemeinschaft verwaltet werden. Sie dienen dazu, die Produkte oder Dienstleistungen aller Mitglieder dieser Gemeinschaft zu kennzeichnen und bestimmte Qualitäts-, Herkunfts- oder Produktionsstandards zu garantieren. Kollektivmarken helfen Verbrauchern, Qualität, Herkunft und faire Produktionsbedingungen auf einen Blick zu erkennen. Sie sind in vielen Branchen ein wichtiges Instrument für Transparenz und Verbraucherschutz. Beispiele für Kollektivmarken:
Mode
1. Wollmark: Kennzeichnet Textilprodukte aus 100% reiner Schurwolle. Die Marke wird von „The Woolmark Company“ vergeben und steht weltweit für hohe Wollqualität.
2. GOTS (Global Organic Textile Standard): Ein internationales Siegel für Textilien, die ökologisch und sozial verantwortungsvoll hergestellt wurden. Es garantiert, dass die gesamte Produktionskette und der Versand nachhaltigen Standards entspricht.
3. Fairtrade Cotton: Dieses Siegel kennzeichnet Baumwollprodukte, die unter fairen Bedingungen angebaut und gehandelt wurden. Es wird von Fairtrade International vergeben.
Getränke
1. Scotch Whisky Association (SWA): Das Label garantiert, dass der Whisky nach den traditionellen Regeln in Schottland hergestellt wurde.
2. Champagne: Nur Schaumweine aus der Champagne-Region in Frankreich, die nach festgelegten Regeln produziert werden, dürfen diese Kollektivmarke tragen.
3. Cognac: Steht für Weinbrand aus der französischen Region Cognac, der nach bestimmten Qualitäts- und Herkunftsvorgaben produziert wird.
Lebensmittel
1. Parmiginao Reggiano: Diese Kollektivmarke steht für echten Parmesan-Käse aus bestimmten Regionen Italiens, hergestellt nach traditionellen Methoden.
2. Thüringer Rostbratwurst: Ein geschütztes Label für Bratwürste, die nach festgelegten Rezepturen in Thüringen produziert werden.
3. Dresdner Christstollen: Nur Stollen, die in Dresden nach traditionellen Rezepten gebacken werden, dürfen diese Kollektivmarke tragen.
Wer haftet bei einer Markenverletzung?
- Direkter Verletzer: Wer eine Marke ohne Erlaubnis im geschäftlichen Verkehr nutzt, haftet für Unterlassung und Schadensersatz. Das betrifft Unternehmen, die gefälschte Produkte verkaufen, Einzelpersonen auf Online-Plattformen oder Dienstleister, die Marken rechtswidrig verwenden.
- Haftung von Unternehmen für Mitarbeiter oder Beauftragte: Arbeitgeber oder Auftraggeber können ebenfalls haften, wenn ihre Mitarbeiter oder Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit Markenrechte verletzen. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsinhaber von der Verletzung nichts wusste.
- Plattformbetreiber: Plattformbetreiber wie Amazon, eBay oder Google haften grundsätzlich nicht automatisch für Markenverletzungen durch Dritte. Sie können jedoch als Störer in Anspruch genommen werden, wenn sie über eine Markenverletzung informiert wurden und nicht reagieren.
Neuere Rechtsprechung (z. B. EuGH, BGH „Manhattan Bridge“): Plattformen können auch als Täter haften, wenn sie über die bloße Vermittlung hinausgehen und aktiv am Vertrieb, der Präsentation oder Bewerbung markenverletzender Produkte beteiligt sind. Das gilt etwa dann, wenn die Plattform selbst als Anbieter auftritt oder das Produkt als eigenes Angebot erscheinen lässt. - Störer: Wer zwar nicht selbst die Markenrechtsverletzung begeht, aber dazu beiträgt (z.B. als Vermieter von Verkaufsflächen), kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, aber nicht auf Schadensersatz.
Häufige Abmahngründe im Markenrecht
- Produktfälschungen und unerlaubter Verkauf: Vertrieb von Plagiaten oder nicht autorisierten Markenprodukten, oft über Plattformen wie eBay oder Amazon.
- Unerlaubte Nutzung von Markennamen in Werbung: Verwendung geschützter Marken in Meta-Tags, Google Ads oder zur Bewerbung von No-Name-Produkten, um mehr Sichtbarkeit zu erzielen.
- Domainstreitigkeiten (Cybersquatting): Registrierung und Nutzung von Domains, die geschützte Markennamen enthalten oder ihnen ähneln.
- Grauimporte (Parallelimporte): Verkauf von Markenprodukten außerhalb der vom Markeninhaber autorisierten Vertriebswege, oft über internationale Online-Shops.
- Verletzungen von Unternehmenskennzeichen und Firmennamen: Unberechtigte Nutzung geschützter Unternehmenskennzeichen oder Firmennamen im Internet.
- Missbrauch von Marken in sozialen Medien: Erstellung von Fake-Accounts, Nutzung von Markenlogos oder -namen in Profilen und Beiträgen ohne Erlaubnis.
- Phishing und betrügerische Webseiten: Verwendung von Markenlogos und -namen auf gefälschten Webseiten oder in E-Mails, um Nutzer zu täuschen.
- Verwendung von Marken in virtuellen Gütern: Nutzung geschützter Marken für digitale Produkte, Avatare oder NFTs, was zu Verwechslungsgefahr führen kann.
- Nachahmung von Verpackungen und Werbematerialien: Gestaltung von Online-Angeboten, Verpackungen oder Werbemitteln, die einer bekannten Marke täuschend ähnlich sehen.
- Verletzungen durch Online-Marktplätze: Wenn Plattformbetreiber trotz Kenntnis markenrechtsverletzender Angebote nicht handeln, können sie als „Störer“ haften.
- Unzulässige Nutzung von Marken bei Ersatzteilen: Verkauf von Ersatzteilen oder Zubehör mit fremden Markenbezeichnungen oder Logos ohne ausreichende Kennzeichnung.
- Verkauf von Duftzwillingen: Anbieten von Parfüms, die bekannten Markenprodukten in Duft und Aufmachung nachgeahmt sind, insbesondere wenn geschützte Markennamen in Produktbeschreibungen verwendet werden.
Reaktion auf eine Markenabmahnung: Erste Schritte und Handlungsoptionen
Der Erhalt einer Markenabmahnung kann für Unternehmen und Online-Händler eine beunruhigende Situation darstellen. Eine besonnene und strategisch kluge Reaktion ist entscheidend, um unnötige Kosten und weitreichende rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Sofortmaßnahmen bei Erhalt einer Abmahnung
Bei Erhalt einer Abmahnung sind folgende Sofortmaßnahmen unerlässlich:
- Ruhe bewahren: Bleiben Sie besonnen und lassen Sie sich nicht zu voreiligen Handlungen hinreißen.
- Fristen notieren: Abmahnungen enthalten typischerweise sehr kurze Fristen, oft nur wenige Tage bis zu zwei Wochen. Diese Fristen sind zwingend zu beachten, da ihr Verstreichen ohne Reaktion zu kostspieligen gerichtlichen Verfahren wie einer einstweiligen Verfügung führen kann.
- Keine voreiligen Unterschriften oder Zahlungen: Insbesondere die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterzeichnet werden. Solche Erklärungen enthalten oft nachteilige und zu weit gefasste Regelungen, die eine lebenslange Bindung mit dem Risiko hoher Vertragsstrafen bei zukünftigen Verstößen bedeuten können. Auch geforderte Zahlungen sollten nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung geleistet werden.
- Keinen direkten Kontakt zum Abmahnenden oder dessen Anwalt aufnehmen: Es wird dringend davon abgeraten, die Gegenseite ohne vorherige anwaltliche Beratung zu kontaktieren.
- Dokumentation: Alle relevanten Unterlagen, die Abmahnung selbst sowie jegliche Kommunikation und Beweismittel (z.B. Screenshots des Verstoßes mit Datum) sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
Prüfung der Berechtigung der Abmahnung
Eine Abmahnung ist nur dann rechtlich berechtigt, wenn tatsächlich ein Markenrechtsverstoß vorliegt und der Abmahnende der materiell Berechtigte an der Marke ist. Die Prüfung der Berechtigung ist der erste und wichtigste Schritt nach Erhalt einer Abmahnung.
Wann eine Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist:
- Rein private Nutzung: Markenrechtsverletzungen müssen im geschäftlichen Verkehr erfolgen.
- Fehlende Unterscheidungskraft der Marke: Wenn die Marke aus rein beschreibenden Wörtern besteht oder ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.
- Nichtbenutzungseinwand: Markeninhaber sind verpflichtet, ihre Marke nach einer Schonfrist von fünf Jahren aktiv für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen zu nutzen.
- Erschöpfung des Markenrechts: Wurde ein Markenprodukt vom Markeninhaber oder einem berechtigten Dritten rechtmäßig in den Verkehr gebracht, erschöpft sich das Markenrecht, und das Produkt darf danach frei gehandelt und beworben werden.
- Beschreibende Verwendung: Die rein beschreibende Verwendung eines Zeichens, das zufällig einer Marke ähnelt (z.B. "passend für BMW" bei Zubehörteilen), stellt keine Markenverletzung dar.
- Formelle oder inhaltliche Mängel: Obwohl das Markenrecht keinen strengen Formzwang für Abmahnungen vorsieht, können bestimmte inhaltliche Mängel oder das Fehlen einer ernsthaften Durchsetzungsabsicht die Abmahnung unwirksam machen.
Strategische Optionen bei berechtigter oder zweifelhafter Abmahnung
Selbst wenn eine Abmahnung dem Grunde nach berechtigt erscheint, bestehen verschiedene strategische Optionen, um die Situation zu optimieren und die Risiken zu minimieren:
- Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung: Statt der oft zu weit gefassten vorformulierten Erklärungen sollte eine eigene, modifizierte Erklärung abgegeben werden, die nur das rechtlich zwingend Erforderliche umfasst.
- Streit um Abmahnkosten: Auch wenn die Abmahnung im Grundsatz korrekt ist, muss die geforderte Summe nicht immer in voller Höhe bezahlt werden. Es gibt oft Ansatzpunkte zur Kostenreduzierung oder zur Erzielung einer außergerichtlichen Einigung.
- Negative Feststellungsklage: Wenn die Berechtigung der Abmahnung gänzlich angezweifelt wird, kann der Abgemahnte eine negative Feststellungsklage erheben.
- Gegenabmahnung: In bestimmten Konstellationen kann es strategisch sinnvoll sein, eine Gegenabmahnung auszusprechen.
- Löschung einer nicht schutzfähigen Marke: Bestehen Zweifel an der Schutzfähigkeit der angreifenden Marke, kann ein Löschungsverfahren angestrengt werden.
- Abgrenzungsvereinbarung: Insbesondere bei ähnlichen Marken oder sich überschneidenden Geschäftsfeldern kann eine vertragliche Abgrenzungsvereinbarung eine langfristige, außergerichtliche Lösung bieten.
Kosten und Risiken von berechtigten Markenabmahnungen
Markenabmahnungen sind nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein erhebliches finanzielles Risiko.
Abmahnkosten
Üblicherweise werden Markenabmahnungen von Anwälten ausgesprochen. Die damit verbundenen Anwaltsgebühren sind vom Abgemahnten zu tragen. Diese Gebühren richten sich nach dem sogenannten Streitwert, der das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Beseitigung der Verletzung widerspiegelt. Feste Größen gibt es nicht; die jeweilige Höhe ist von der Bekanntheit der Marke, Dauer, Art und Schwere der Markenverletzung abhängig.
Der Streitwert beträgt bei markenrechtlichen Abmahnungen in der Regel mindestens 50.000 Euro. Bei schwerwiegenden Verletzungen kann er jedoch auch 100.000 Euro, 150.000 Euro oder bei bekannten Marken sogar 500.000 Euro erreichen. Anwaltskosten liegen bei einem Streitwert von 50.000 Euro zwischen ca. 1.784,10 Euro und 2.035,50 Euro. Bei höheren Streitwerten können die Kosten auf über 5.000 Euro ansteigen.
Schadensersatz
Zusätzlich zu den Anwaltskosten können erhebliche Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, deren Höhe vom Einzelfall abhängt und sich nach dem Gewinn des Schädigers, dem entgangenen Gewinn des Markeninhabers oder fiktiven Lizenzgebühren berechnet.
Vertragsstrafen
Wird gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, können zudem hohe Vertragsstrafen fällig werden, die mehrere Tausend Euro betragen können.
Risiken und Kosten bei Ignorieren oder falscher Reaktion auf eine Abmahnung
Das Ignorieren einer berechtigten Abmahnung ist die teuerste Option und führt fast immer zu einem kostspieligen gerichtlichen Verfahren, wie einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage, mit erheblich höheren Gerichts- und Anwaltskosten. Das vorschnelle und ungeprüfte Unterschreiben einer vorformulierten Unterlassungserklärung kann zu unnötig weitreichenden Verpflichtungen und einem lebenslangen Vertragsstrafenrisiko führen, das die ursprünglichen Abmahnkosten bei weitem übersteigen kann.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, jede Abmahnung ernst zu nehmen und professionell prüfen zu lassen. Rechtsschutzversicherungen decken markenrechtliche Abmahnungen in der Regel nicht ab.
Prävention: So vermeiden Sie Markenrechtsverletzungen
Die beste Strategie im Umgang mit Markenabmahnungen ist deren Prävention. Unternehmen und Online-Händler können durch vorausschauendes Handeln und die Einhaltung rechtlicher Standards das Risiko einer Abmahnung erheblich minimieren.
Bedeutung einer umfassenden Markenrecherche vor der Nutzung von Zeichen
Um Markenrechtsverletzungen und daraus resultierende Abmahnungen proaktiv zu vermeiden, ist eine professionelle und umfassende Markenrecherche unerlässlich, bevor ein Zeichen (Wort, Bild, Logo) im geschäftlichen Verkehr verwendet oder zur Anmeldung gebracht wird. Eine solche Recherche deckt bereits bestehende, ähnliche oder identische Marken ab, die in den relevanten Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind. Dies minimiert das Risiko von Konflikten und schützt erhebliche Investitionen in Marketing und Branding. Eine gründliche Ähnlichkeitsrecherche ist der erste Schritt zu einer erfolgreichen Markenanmeldung und zur Vermeidung kostspieliger Fehler.
Sorgfältige Lizenzprüfung und Einhaltung von Nutzungsrechten
Es ist entscheidend, ausschließlich Bildmaterial, Texte oder Markennamen zu verwenden, für die zweifelsfrei die erforderlichen Nutzungs- oder Lizenzrechte bestehen. Dies gilt insbesondere für Inhalte, die im Internet veröffentlicht werden, da hier Urheberrechtsverletzungen schnell zu Abmahnungen führen können. Alle Lizenzen und Nutzungsnachweise sollten sorgfältig dokumentiert und aufbewahrt werden, um im Falle einer Abmahnung einen wirksamen Nachweis erbringen zu können.
Fazit und Empfehlungen für Unternehmen und Online-Händler
Um Markenrechtsverletzungen und die damit verbundenen Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen und Online-Händler proaktiv handeln und einige wichtige Präventionsmaßnahmen ergreifen.
Praktische Prävention: So schützen Sie sich vor Markenabmahnungen
Lückenlose Rechteprüfung bei allen Inhalten:
Bevor Sie Markennamen und Logos (Bilder oder Texte) online oder offline verwenden, stellen Sie sicher, dass Sie über die erforderlichen Nutzungs- und Lizenzrechte verfügen. Das gilt für Ihre eigene Webseite genauso wie für Social-Media-Profile oder Produktbeschreibungen auf Marktplätzen. Dokumentieren Sie alle Lizenzen und Nachweise sorgfältig, um im Falle einer Abmahnung schnell reagieren zu können.
Eigene Marken frühzeitig anmelden und umfassend recherchieren:
Der beste Schutz für Ihre Marke ist ihre frühzeitige Anmeldung. Bevor Sie einen neuen Namen, ein Logo oder ein Design nutzen oder anmelden, führen Sie eine umfassende Markenrecherche durch. Dies ist entscheidend, um Konflikte mit bereits bestehenden Marken zu vermeiden. Eine einfache Google-Suche kann erste Hinweise auf die Existenz ähnlicher Marken oder sogar auf aktuelle Abmahnwellen geben. Für eine tiefergegehende Prüfung sollten Sie professionelle Datenbanken (z.B. des Deutschen Patent- und Markenamts, des EUIPO) nutzen oder eine spezialisierte Kanzlei beauftragen.
📢 Tipp für KMU: Nutzen Sie den KMU-Fonds des EUIPO, der bis zum 05.12.2025 attraktive Zuschüsse für Markenanmeldungen bietet. Das kann Ihre Kosten erheblich reduzieren.
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Was tun, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert?
Ruhe bewahren und Fristen beachten:
Eine Abmahnung kann beunruhigend sein, aber Panik ist ein schlechter Ratgeber. Notieren Sie sofort alle Fristen, die oft sehr kurz bemessen sind (manchmal nur wenige Tage). Das Ignorieren dieser Fristen kann zu teuren gerichtlichen Schritten führen.
Niemals voreilig unterschreiben oder zahlen:
Leisten Sie keine Zahlungen und unterschreiben Sie keinesfalls die oft beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung, bevor diese anwaltlich geprüft wurde. Diese Erklärungen sind häufig zu weit gefasst und können Sie lebenslang an unnötig strenge Auflagen binden, die bei einem erneuten Verstoß zu sehr hohen Vertragsstrafen führen können.
Sofort spezialisierten Rechtsrat einholen:
Suchen Sie umgehend nach Erhalt einer Abmahnung spezialisierten Rechtsrat ein. Ein erfahrener Anwalt für Markenrecht kann die Berechtigung der Abmahnung prüfen, eine gegebenenfalls notwendige, aber modifizierte Unterlassungserklärung formulieren und strategische Optionen zur Kostenminimierung aufzeigen. Die Kosten für eine frühzeitige anwaltliche Beratung sind in der Regel deutlich geringer als die potenziellen Kosten eines Gerichtsverfahrens oder langfristiger Vertragsstrafen.
Diese präventiven Maßnahmen und ein besonnenes Vorgehen im Ernstfall helfen Ihnen, Markenrechtsverletzungen bzw. weitere unnötige Kosten zu vermeiden.
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