INBUS-Abmahnung erhalten? Was Online-Händler zur markenrechtlichen Nutzung wissen müssen

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Sie haben eine Abmahnung wegen „INBUS“ oder „IMBUS“ erhalten und fragen sich, ob das überhaupt rechtens ist? Viele Händler sind überrascht, dass dieser Begriff überhaupt oder noch markenrechtlich geschützt ist. Der Beitrag erklärt verständlich, warum abgemahnt wird, welche typischen Fehler drohen – und wie Sie richtig auf eine Abmahnung reagieren, um Vertragsstrafen zu vermeiden.

Ist „INBUS“ überhaupt eine Marke – oder ein Gattungsbegriff?

Viele Händler fragen sich sofort: Darf man für einen Innensechskantschlüssel nicht einfach „Inbus“ sagen? Tatsächlich ist „INBUS“ im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet. Allerdings sind zahlreiche Marken mit "INBUS" eingetrgen, so u.a. die 1935 eingetragene deutsche Wortmarke "INBUS" (477514) mit Schutz für Kleineisenwaren, insbesondere Schrauben und Muttern. Markeninhaberin ist die INBUS IP GmbH. 

Es gab bereits den Versuch, die Marke beim DPMA löschen zu lassen. Am 05.07.2019 wurde ein Verfallsantrag wegen Gattungsbildung gestellt, der jedoch am 13.11.2020 durch das DPMA zurückgewiesen wurde. Das Amt sah es nicht als erwiesen an, dass der Begriff "INBUS" sich zum Zeitpunkt des Antrags im Verkehr zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für eine Produktart entwickelt hatte (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 

INFOBOX: Wann wird eine Marke zum Gattungsbegriff?

Ein Löschungsantrag wegen Verfalls nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat Erfolg, wenn:

⇒ Verkehrsauffassung: Die Mehrheit der angesprochenen Kunden versteht die Marke nur noch als Produktart, nicht als Herkunftshinweis.
Untätigkeit des Markeninhabers: Die Verallgemeinerung beruht auf fehlender Markenpflege oder Duldung durch den Inhaber.
Zeitpunkt: Die Gattungsbildung ist nach der Eintragung eingetreten und besteht zum Zeitpunkt des Antrags.
Nachweis: Der Antragsteller muss den Bedeutungswandel überzeugend belegen (z. B. durch Umfragen oder Marktdaten).

Aktuell ist ein weiterer Antrag auf Verfall wegen Gattungsbildung anhängig, eingereicht am 22.08.2022. Eine Entscheidung steht hierzu noch aus. 

📢 Wichtig für Sie als Händler: Solange die Marke im Register eingetragen ist, genießt sie vollen Markenschutz. Eine Berufung auf den "Alltagsgebrauch" bietet daher aktuell keinen rechtssicheren Schutz gegen Abmahnungen.

Was genau mahnt die INBUS IP ab?

Die INBUS IP GmbH lässt regelmäßig Online-Händler abmahnen, die den Begriff „INBUS“ oder „IMBUS“ in Zusammenhang mit Produkten verwenden, bei denen es sich nicht um originale INBUS-Produkte handelt, d.h. die nicht von der Markeninhaberin oder Lizenznehmern hergestellt wurden.

INFOBOX: Warum auch ähnliche Begriffe wie „IMBUS“ abgemahnt werden können

Auch Begriffe, die der Marke „INBUS“ ähnlich sind – wie z. B. „IMBUS“, „INBOS“ oder abgewandelte Schreibweisen – können abgemahnt werden. Grund ist die sogenannte Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Diese liegt vor, wenn:

⇒ Zeichen klanglich, visuell oder begrifflich ähnlich sind,
die Produkte identisch oder eng verwandt sind,
Kunden fälschlich annehmen könnten, es handele sich um Originalware oder ein verbundenes Unternehmen.

Je bekannter eine Marke ist, desto weiter reicht ihr Schutzbereich. Auch die unbewusste Assoziation genügt mitunter, um eine Markenverletzung zu begründen.

Die INBUS-Abmahnungen erfolgen oft über die Kanzlei Advant Beiten. Gefordert werden:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Erstattung von Rechtsanwaltskosten (zwischen ca. 2.000 und 2.600 Euro je nach Streitwert)
  • Auskunfts- und ggf. Schadensersatzvorbehalt

Wie bei jeder Markenabmahnung ist zu prüfen, ob der Abgemahnte das Zeichen „INBUS” oder ein ähnliches Zeichen wie „IMBUS” tatsächlich markenmäßig in dem beanstandeten Angebot genutzt hat.

Warum ist die markenmäßige Nutzung entscheidend?

Nicht jede Verwendung eines fremden Zeichens stellt automatisch eine Markenverletzung dar. Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist Voraussetzung, dass das Zeichen „im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwendet“ wird. Das bedeutet: Die Nutzung muss als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts verstanden werden. Nur dann greift das Markenrecht ein.

Wann liegt eine markenmäßige Nutzung vor?

Ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, hängt vom Gesamteindruck des Angebots ab. Typische Konstellationen sind:

  • Angebotsüberschrift: z. B. „INBUS-Schraubensatz“
  • Produktbeschreibung: z. B. „hochwertige Imbus-Schrauben für Möbelbau“
  • Kategorie- oder Filterbezeichnung: z. B. „INBUS-Werkzeuge“
  • Hashtags in sozialen Medien: z. B. #inbus, #imbus
  • META-Tags und interne Suchbegriffe: Wird „INBUS“ in Meta-Beschreibungen, ALT-Attributen oder Shop-Schlagworten verwendet, kann dies markenrechtlich relevant sein, wenn die Auffindbarkeit des Angebots verbessert werden soll und ein Herkunftshinweis naheliegt.

Nutzung von „INBUS“ als Keyword bei Google Ads oder in SEO

Die Buchung fremder Marken als Keyword ist nicht per se unzulässig. Der EuGH (Urteil vom 23.03.2010, C-236/08) und der BGH (Urteil vom 13.01.2011, I ZR 125/07) haben klargestellt, dass eine Markenverletzung nur dann vorliegt, wenn der Nutzer aus der Anzeige auf eine Verbindung zwischen Anbieter und Markeninhaber schließen könnte.

Unzulässig ist die Keyword-Buchung, wenn:

  • die Anzeige eine wirtschaftliche Verbindung suggeriert,
  • die Marke in der Anzeige sichtbar erscheint,
  • die Anzeige Nachahmungen oder minderwertige Alternativen bewirbt,
  • eine bekannte Marke ausgenutzt oder verwässert wird (BGH, Urteil vom 20.02.2013 – Beate Uhse).

Zulässig kann sie sein, wenn:

  • „INBUS“ nur als unsichtbares Keyword gebucht wird,
  • die Anzeige klar auf das eigene Unternehmen verweist,
  • kein Herkunfts- oder Verwechslungsrisiko besteht,
  • transparent eine Alternative zu markengebundenen Produkten angeboten wird.

📢 Achtung bei bekannten Marken: Bei hoher Verkehrsgeltung gelten strengere Maßstäbe. Die Gerichte prüfen, ob der Ruf der Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Auch hier drohen Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche.

💡 Weitere Informationen finden Sie hier: "Darf man fremde Marken als Keyword nutzen"?

Streitwert und Abmahnkosten

Je nach Gestaltung der Nutzung wird ein Streitwert zwischen 50.000 und 100.000 Euro angesetzt. Daraus ergeben sich Abmahnkosten nach RVG in Höhe von etwa 2.200 bis über 2.700 Euro.

Fachanwälte können versuchen, diese Kosten durch außergerichtliche Argumentation zu reduzieren.

Handlungsempfehlung für Online-Händler

1️⃣ Abmahnung ernst nehmen, Frist notieren und umgehend anwaltlich prüfen lassen

  • Unterschreiben oder zahlen Sie nichts ohne vorherige rechtliche Beratung.
  • Die Einschaltung eines Fachanwalts für Markenrecht vermeidet typische Fehler, die später zu Vertragsstrafen führen können. Vertragsstrafen von mehreren Tausend Euro pro Verstoß sind üblich.

2️⃣ Beweise sichern (Screenshots, Quellcode, gespeicherte Anzeigen)

  • Dokumentieren Sie den Zustand Ihres Shops und der betroffenen Plattformen vollständig (ganze Seite, Datum, Uhrzeit).
  • Idealerweise sieht Ihr Anwalt den „Live-Zustand“ zum Zeitpunkt der Abmahnung (also Angebot nicht gleich löschen)

3️⃣ Unterlassungserklärung nicht blind abgeben

  • Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob die geforderte Unterlassungserklärung zu weit geht und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung möglich ist. 
  • Viele Abgemahnte handeln vorschnell und erhalten als nächstes Post mit der Aufforderung zur Zahlung von Vertragsstrafen.

4️⃣ Vor Abgabe der Unterlassungserklärung aufräumen

  • Entfernen Sie alle Verwendungen von „INBUS“/„IMBUS“ aus Ihrem Online-Shop, Amazon, eBay, Etsy, Kleinanzeigen, Social Media, Meta-Tags, Filtern und Kategorietexten
  • Die Unterlassungserklärung gilt umfassend – auch für künftige Angebote und Drittplattformen
  • Achten Sie bei eBay und Kleinanzeigen auf archivierte Inhalte: Bitten Sie die Plattformen um vollständige Löschung gespeicherter Angebote und Produktbilder von den Plattform-Servern

5️⃣ Abmahnkosten auf Angemessenheit prüfen lassen

  • Fachanwälte prüfen, ob der in der Abmahnung angesetzte Streitwert gerechtfertigt ist oder ob sich Spielräume zur Verringerung der Abmahnkosten ergeben.
  • Oft werden in Abmahnungen nach RVG berechnete Kosten gefordert, obwohl im Innenverhältnis eine Abrechnung nach Stundensatz vereinbart wurde.
  • Werden die Abmahnkosten mit Umsatzsteuer berechnet, steht Ihnen bis zum Erhalt einer Rechnung über die Abmahnkosten ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Was droht bei Untätigkeit?

Wer auf eine Abmahnung nicht fristgerecht reagiert, riskiert einstweilige Verfügungen oder Klagen. Aufgrund des hohen Streitwerts können allein die gerichtlichen Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten beider Seiten) über 10.000 Euro betragen. Solche Summen sind für kleine Onlinehändler existenzbedrohend und sollten unbedingt vermieden werden. 

Fazit:

Auch wenn „INBUS“ im Sprachgebrauch etabliert ist: Die Marke besteht rechtlich fort. Händler sollten den Begriff mit äußerster Vorsicht verwenden und ihre Angebote systematisch auf Risiken prüfen. Wird eine Abmahnung ausgesprochen, zählt: klären, bereinigen, absichern – am besten mit anwaltlicher Unterstützung.

Wie ich Sie im Fall einer Abmahnung unterstützen kann

Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz berate ich Unternehmen, die markenrechtliche Abmahnungen erhalten haben – präzise, erfahren und lösungsorientiert.

Ihre Vorteile:
👉 Gezielte Prüfung der Abmahnung und aller Forderungen
👉 Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie
👉 Entwurf oder Prüfung einer angepassten Unterlassungserklärung
👉 Vermeidung kostspieliger Vertragsstrafen
👉 Unterstützung bei der Entfernung markenrechtswidriger Inhalte

Kontaktieren Sie mich für eine erste rechtliche Einschätzung – und vermeiden Sie teure Folgefehler.