Miele-Abmahnung von BRANDI: Erschöpfung, Lieferkette & Amazon-UVP

Produktangebot für Reinigungstabletten, Abmahnschreiben und Preisangabe auf einer Online-Marktplatzseite.
Erstellt mit ChatGPT

Miele lässt seit Jahren Online-Händler durch die Kanzlei BRANDI Rechtsanwälte abmahnen. Betroffen sind insbesondere Händler, die originale Miele-Produkte über Amazon, eBay oder eigene Onlineshops verkaufen, ohne selbst zum autorisierten Vertriebssystem von Miele zu gehören. Daneben werden neben Urheberrechtsverletzungen (unerlaubte Nutzung von Produktbildern) auch wettbewerbsrechtliche Verstöße beanstandet, etwa unzutreffende UVP-Angaben auf Amazon.

Miele-Abmahnung von BRANDI erhalten? Warum Originalware trotzdem zum Markenproblem werden kann

Auf den ersten Blick wirkt eine solche Abmahnung für viele Händler kaum nachvollziehbar: Warum soll der Verkauf eines echten Miele-Produkts eine Markenrechtsverletzung sein? Und warum soll ein Amazon-Händler für eine UVP haften, die er selbst überhaupt nicht eingetragen hat? 

Genau diese Fragen sind rechtlich interessanter, als viele Darstellungen zu Miele-Abmahnungen vermuten lassen. Entscheidend sind der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, die besondere Beweislast bei selektiven Vertriebssystemen und die strenge Rechtsprechung zur Haftung von Amazon-Händlern für gemeinsam genutzte Produktdetailseiten.

Original Miele – und trotzdem Markenrechtsverletzung?

Eine Markenverletzung setzt nicht voraus, dass gefälschte Ware verkauft wird. Auch der Vertrieb eines völlig echten Markenprodukts kann markenrechtlich unzulässig sein, wenn dieses Produkt ursprünglich für einen Markt außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt war und ohne Zustimmung des Markeninhabers in den EWR gelangt ist.

Hintergrund ist Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Hat Miele ein bestimmtes Produkt selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Verkehr gebracht, ist das Markenrecht an genau diesem Produkt grundsätzlich „erschöpft“. 

👉 Das bedeutet vereinfacht: Einmal rechtmäßig im EWR in Verkehr gebracht = Miele kann den weiteren Weiterverkauf dieser Originalware grundsätzlich nicht mehr mit dem Markenrecht verhindern.

Hat Miele dieselbe Ware dagegen beispielsweise zunächst nur in der Schweiz, den USA, Dubai oder einem anderen Staat außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, tritt diese Erschöpfung nicht ein.

📢 Wichtig: Nicht entscheidend ist, ob der Händler selbst bei Miele gekauft hat. Auch mehrere Zwischenhändler sind grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, wo die konkrete Ware ursprünglich mit Zustimmung von Miele in Verkehr gebracht wurde.

Muss man autorisierter Miele-Händler sein, um Miele-Produkte verkaufen zu dürfen?

Nein. Dieser Punkt wird bei Miele-Abmahnungen häufig missverstanden.

Miele betreibt nach eigener Darstellung ein selektives Vertriebssystem. Autorisierte Händler dürfen Miele-Produkte nur unter bestimmten Voraussetzungen beziehen und weiterverkaufen. In einer aktuellen Abmahnung trägt Miele beispielsweise vor, dass Händler des Systems grundsätzlich keine Wiederverkäufer außerhalb des Vertriebssystems in größeren Mengen beliefern dürfen. Grenzüberschreitende Lieferungen an andere autorisierte Händler innerhalb des EWR sollen dagegen zulässig sein.

Ein solches Vertriebssystem bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder nicht autorisierte Händler Miele-Produkte rechtswidrig verkauft. Das Vertragsverhältnis zwischen Miele und seinen Vertragshändlern ist von der markenrechtlichen Erschöpfung zu unterscheiden.

Hat Miele die Ware bereits im EWR in Verkehr gebracht, kann das Markenrecht grundsätzlich erschöpft sein, selbst wenn ein autorisierter Händler anschließend gegen seine vertraglichen Vertriebsbeschränkungen verstößt und die Ware an einen nicht autorisierten Wiederverkäufer weitergibt. 

📢 Wichtig: Der Händler außerhalb des Systems wird durch einen solchen Vertragsverstoß seines Lieferanten nicht automatisch selbst zum Markenverletzer.

Warum verlangt Miele trotzdem die gesamte Lieferkette?

Hier liegt einer der wichtigsten Punkte aktueller Miele-Abmahnungen. Miele argumentiert, der abgemahnte Händler müsse nachweisen, dass die angebotenen Produkte mit Zustimmung von Miele innerhalb des EWR in Verkehr gebracht worden seien. Teilweise wird verlangt, die Lieferkette über sämtliche Zwischenhändler bis zu Miele zurückzuverfolgen.

Der Ausgangspunkt ist tatsächlich richtig: Nach der Rechtsprechung trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf die Erschöpfung beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde. Das heißt aber nicht, dass der Händler in jedem Fall ohne Weiteres seine komplette Bezugsquelle offenlegen muss.

Wer trägt bei Miele-Produkten wirklich die Beweislast?

Hier ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2020 (BGH I ZR 147/18 – „Querlieferungen“) wichtig. Der BGH bestätigt zunächst den Grundsatz, dass der Händler grundsätzlich beweisen muss, dass die konkrete Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde. Der BGH macht hiervon aber eine entscheidende Ausnahme:

Müsste der Händler seine Bezugsquelle offenlegen und bestünde dadurch die Gefahr, dass der Markeninhaber den grenzüberschreitenden Handel unterbindet und nationale Märkte abschottet, kann sich die Beweislast umkehren. Dann muss der Markeninhaber beweisen, dass die Ware gerade nicht mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde.

Ein selektives Vertriebssystem kann für diese Frage relevant sein. Es führt allerdings nicht automatisch zur Beweislastumkehr. Insbesondere kommt es darauf an, ob grenzüberschreitende Querlieferungen zwischen autorisierten Händlern zulässig sind und ob zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten relevante Preisunterschiede bestehen. 

Warum ist das für Miele-Händler wichtig?

Nehmen wir folgenden typischen Fall: Ein deutscher Amazon-Händler kauft originale Miele-Reinigungstabletten von einem gewerblichen Großhändler in den Niederlanden oder Polen. Er erhält eine ordnungsgemäße Rechnung und hat keinerlei Hinweis darauf, dass die Produkte ursprünglich aus einem Drittstaat stammen.

Miele verlangt nun: "Legen Sie Ihre gesamte Lieferkette bis zu Miele offen."

Das sollte nicht reflexartig geschehen. Denn wenn der unmittelbare oder mittelbare Lieferant zum Miele-Vertriebssystem gehört und entgegen seinen Vertragsbedingungen an einen unabhängigen Händler geliefert hat, kann die Offenlegung dazu führen, dass Miele diese Bezugsquelle künftig sperrt oder sanktioniert. Genau dieses Spannungsverhältnis zwischen Markenrecht und freiem Warenverkehr beschäftigt die Rechtsprechung.

💡 Praxis-Tipp: Rechnungen und Liefernachweise sollten unbedingt gesichert werden. Ob und in welchem Umfang die Lieferkette gegenüber Miele offengelegt wird, sollte aber vorab rechtlich geprüft werden.

Reicht eine Rechnung von einem Händler aus der EU?

Nicht zwingend. 

Eine Rechnung eines niederländischen, polnischen, französischen oder deutschen Großhändlers zeigt zunächst nur, wo der Abgemahnte selbst gekauft hat. Sie beweist nicht automatisch, dass Miele die Ware ursprünglich innerhalb des EWR in Verkehr gebracht hat.

Trotzdem ist eine solche Rechnung ausgesprochen wichtig. Sie kann insbesondere dafür sprechen, dass

  • der Händler reguläre Originalware im europäischen B2B-Handel bezogen hat,
  • kein bewusster Reimport aus einem Drittstaat erfolgte,
  • sich aus Sicht des Händlers keine besonderen Warnzeichen ergaben und
  • jedenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen fehlenden Verschuldens zweifelhaft sein kann.

Wer eine Miele-Abmahnung erhält, sollte deshalb nicht nur die unmittelbare Einkaufsrechnung heraussuchen, sondern möglichst frühzeitig seinen Lieferanten bitten, seinerseits die Herkunft der Ware zu dokumentieren.

Kann Miele Schadensersatz verlangen, wenn der Händler von einem EU-Großhändler gekauft hat?

Unterlassung und Schadensersatz sind zwei verschiedene Ansprüche. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Beim Schadensersatz sieht es anders aus. Schadensersatz setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Das kann bei Parallelimporten erheblich sein.

Hat ein Online-Händler

  • originale und originalverpackte Miele-Produkte,
  • von einem etablierten gewerblichen Anbieter innerhalb des EWR,
  • gegen ordnungsgemäße Rechnung
  • gekauft und gab es keine Hinweise auf einen Drittlandsimport,

ist keineswegs selbstverständlich, dass ihm eine schuldhafte Markenverletzung vorgeworfen werden kann. Ob ein gewerblicher Wiederverkäufer verpflichtet war, über seinen unmittelbaren Lieferanten hinaus die komplette Vertriebskette bis zum Hersteller zu überprüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

📢 Wichtig: Die fehlende Kenntnis beseitigt eine mögliche Markenverletzung nicht automatisch. Sie kann aber entscheidend dafür sein, ob zusätzlich Schadensersatz geschuldet wird.

Warum ist die vorformulierte Unterlassungserklärung problematisch?

Die den Miele-Abmahnungen beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung enthält in der Regel zusätzliche Verpflichtungen, nämlich

  • sämtliche bisherigen und zukünftigen Schäden zu ersetzen,
  • umfassend über Lieferanten, Abnehmer, Umsätze und Gewinne Auskunft zu erteilen,
  • Testkaufkosten zu erstatten,
  • die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und
  • für spätere Streitigkeiten einen bestimmten Gerichtsstand zu vereinbaren.

📢 Vorstehende Verpflichtungen haben nichts in einer Unterlassungserklärung verloren. Wer eine solche weitgehende Erklärung unterschreibt, schafft möglicherweise vertragliche Ansprüche, über deren Bestehen durchaus gestritten werden könnte.

Zweiter Schwerpunkt aktueller Abmahnungen: falsche UVP bei Amazon

Besonders interessant sind derzeit Miele-Abmahnungen, die zusätzlich einen Wettbewerbsverstoß wegen einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung betreffen.

In einem aktuellen Fall wurde über Amazon ein Bundle aus Miele-Entkalkungs- und Reinigungstabletten angeboten. Auf der Amazon-Produktdetailseite erschien neben dem Verkaufspreis eine durchgestrichene: „UVP: 61,99 €“

Miele trägt vor, für dieses Bundle überhaupt keine gemeinsame UVP ausgesprochen zu haben. Die beiden darin enthaltenen Einzelprodukte hätten jeweils lediglich eine UVP von 19,95 €.

Ist das zutreffend, ist die Werbung mit 61,99 € als Hersteller-UVP objektiv irreführend. Denn eine UVP vermittelt dem Verbraucher, dass der Hersteller selbst diesen Preis als angemessenen Verkaufspreis empfiehlt. Einen angeblichen Rabatt gegenüber einem Preis herauszustellen, den der Hersteller niemals empfohlen hat, erzeugt einen tatsächlich nicht bestehenden Preisvorteil.

"Aber Amazon hat die UVP eingetragen!“ – haftet der Händler trotzdem?

Leider häufig: ja.

Amazon arbeitet mit gemeinsamen Produktdetailseiten. Mehrere Händler verkaufen über dieselbe ASIN. Produktbilder, Überschriften, Eigenschaften und teilweise auch Referenzpreise werden zentral dargestellt. Für den einzelnen Händler ist deshalb häufig gar nicht ersichtlich, wer eine bestimmte Angabe ursprünglich eingestellt hat. Genau damit hat sich der Bundesgerichtshof bereits beschäftigt.

BGH: Händler haftet auch für von Amazon eingetragene UVP

Im BGH Urteil vom 03.03.2016 (BGHI ZR 110/15 – „Herstellerpreisempfehlung bei Amazon“) ging es um einen Händler, dessen Angebot mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erschien. Bemerkenswert war: Die UVP konnte nach den Feststellungen des Gerichts allein Amazon einstellen oder verändern. Das half dem Händler trotzdem nicht.

Der BGH entschied, dass ein Händler, der auf einer Internetplattform wie Amazon & Co. in seinem Namen ein Angebot veröffentlichen lässt, grundsätzlich für dessen irreführenden Inhalt verantwortlich ist, auch wenn er dessen Gestaltung nicht vollständig kontrollieren kann. Das Ergebnis erscheint für Händler hart, ist für Amazon-Angebote aber äußerst praxisrelevant.

Andere Händler haben dieselbe falsche UVP – hilft das?

Bei gemeinsam genutzten Amazon-ASINs lässt sich häufig beobachten, dass derselbe falsche Referenzpreis bei sämtlichen Verkäufern erscheint. Das ist ein wichtiges Indiz dafür, dass die Angabe nicht individuell von dem abgemahnten Händler stammt, sondern zentral mit der Produktdetailseite verknüpft ist. Für den Unterlassungsanspruch hilft dies nach der BGH-Rechtsprechung allerdings nicht. 

Für andere Ansprüche kann dagegen sehr relevant sein:

  • Wer hat die falsche UVP überhaupt erzeugt?
  • Konnte der einzelne Händler sie technisch verändern?
  • Seit wann wurde sie angezeigt?
  • Hatte der Händler Anlass, die Angabe für falsch zu halten?
  • Hat er sein Angebot regelmäßig kontrolliert?

📢 Diese Punkte können insbesondere beim Schadensersatz eine Rolle spielen. Denn auch im Wettbewerbsrecht setzt Schadensersatz grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.

Gibt es bereits eine Miele-Entscheidung zu Preisangaben auf Amazon?

Ja. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2025 – 38 O 120/25) hat sich mit einer von Miele beanstandeten Preiswerbung auf Amazon beschäftigt.

Gegenstand war unter anderem ein Angebot für originale Miele-Entkalkungstabletten. Das Gericht beschäftigte sich mit einem von Amazon dargestellten Referenzpreis und bejahte die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Amazon Händlers für die Angebotsdarstellung. Das Gericht knüpft dabei an die BGH-Rechtsprechung zur Verantwortung eines Verkäufers für die von ihm genutzte Amazon-Produktdetailseite an:

"Die Beklagte kann wegen des Zugänglichmachens der Werbung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Personen, deren Verhalten entweder der Beklagten entsprechend § 31 BGB zugerechnet wird oder das gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen sie begründet, haben die geschäftliche Handlung vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG), nämlich sie veranlasst oder daran zumindest mitgewirkt, indem sie das Verkaufsangebot der Beklagten der ASIN zugeordnet und so den Vorgang angestoßen haben, der zur Nennung der Beklagten als Verkäuferin des unter der ASIN auf amazon.de präsentierten Artikels führte. Solange die Beklagte als Verkäufer des auf der Produktdetailseite beworbenen Artikels aufgeführt ist, ist sie Täterin von Rechtsverletzungen, die durch die Verbreitung solcher auf der Produktdetailseite angezeigten Inhalte begangen werden, die der Beklagten aus Sicht des Nutzer der Plattform amazon.de als eigene Erklärungen zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon...)."

📢 Für Amazon Händler bedeutet das: Die Verteidigung kann sich nicht darauf beschränken, darauf hinzuweisen, dass „Amazon die Seite gemacht hat“. Entscheidend ist vielmehr, welcher Anspruch geltend gemacht wird - Unterlassung oder Schadensersatz. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt dagegen stets Verschulden voraus.

Bedeutet eine falsche UVP automatisch Schadensersatz an Miele?

Nein. Eine falsche UVP kann einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen. Anders kann es beim Schadensersatzanspruch aussehen. Miele müsste hierfür zunächst ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Händlers darlegen. Außerdem muss grundsätzlich ein Schaden entstanden sein, der gerade durch den Wettbewerbsverstoß verursacht wurde. Das ist bei einer falschen Referenzpreisangabe wesentlich schwieriger als die Feststellung, dass die Werbung objektiv irreführend war. Anders als bei einer Markenrechtsverletzung gibt es für eine gewöhnliche irreführende Preiswerbung auch nicht ohne Weiteres eine fiktive „Lizenzgebühr“.

Die Fragen „Muss ich die Werbung künftig unterlassen?“ und „Muss ich Miele dafür Geld als Schadensersatz zahlen?“ sind daher strikt voneinander zu trennen.

Was sollten Händler nach einer Miele-Abmahnung tatsächlich prüfen?

Entscheidend ist nicht, ob die Abmahnung „typisch“ aussieht, sondern welcher Vorwurf im konkreten Fall beweisbar ist.

Bei einem Erschöpfungsvorwurf:

  • Wo wurde die konkrete Ware eingekauft?
  • Ist der Lieferant im EWR ansässig?
  • Welche Rechnungen, Lieferscheine und Bestellunterlagen existieren?
  • Kann der Lieferant seine eigene Bezugsquelle dokumentieren?
  • Gibt es Hinweise auf einen Drittlandsimport?
  • Sind Chargen-, EAN- oder sonstige Produktnummern vorhanden, über die sich die Ware zuordnen lässt?
  • Sollte die Bezugsquelle tatsächlich gegenüber Miele offengelegt werden oder kommt eine besondere Beweislastsituation in Betracht?

Bei Amazon-Preisangaben:

  • Wer hat die ASIN angelegt?
  • Hat sich der Händler lediglich an ein bestehendes Angebot angehängt?
  • Welche Angaben kann der Händler in Seller Central tatsächlich bearbeiten?
  • War die falsche UVP bereits vorhanden, bevor der Händler das Produkt angeboten hat?
  • Wird dieselbe UVP auch bei anderen Verkäufern angezeigt?
  • Gibt es Änderungsprotokolle oder Kommunikation mit dem Amazon-Support?
  • Wurde der Zustand der Produktdetailseite durch Screenshots gesichert?

Diese Informationen können darüber entscheiden, ob nur ein Unterlassungsanspruch besteht oder darüber hinaus auch Schadensersatz verlangt werden kann.

Selektives Vertriebssystem bedeutet nicht Verkaufsverbot für alle Außenseiter

Eine Miele-Abmahnung sollte deshalb nicht auf die einfache Formel reduziert werden: „Nicht autorisierter Händler = Markenverletzung.“ So funktioniert das Markenrecht nicht.

Entscheidend ist vielmehr: Ist die konkrete Ware im EWR mit Zustimmung von Miele in Verkehr gebracht worden? Ist das der Fall, spricht grundsätzlich viel für Erschöpfung. Schwieriger ist regelmäßig der Nachweis. Genau hier treffen Markenrecht, europäischer Warenverkehr und selektive Vertriebssysteme aufeinander.

Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass sogar ein kartellrechtlich zulässiges selektives Vertriebssystem nicht dazu führen darf, dass der Markeninhaber über die Beweislast faktisch nationale Märkte abschottet (BGH, Urteil vom 15.10.2020 – I ZR 147/18 – „Querlieferungen“). Das ist bei der Prüfung einer Miele-Abmahnung wesentlich wichtiger als die bloße Frage, ob der Händler auf einer Liste autorisierter Miele-Händler steht.

Fazit: Bei Miele-Abmahnungen lohnt der Blick hinter die Standardforderungen

Aktuelle Miele-Abmahnungen verdeutlichen die Problematik, dass Marken- und Wettbewerbsrecht im Onlinehandel zunehmend mit der technischen Struktur von Marktplätzen kollidieren.

So kann ein Händler, der echte Originalware verkauft, trotzdem mit einem Erschöpfungsproblem konfrontiert werden. Gleichzeitig muss die von Miele verlangte Offenlegung der gesamten Lieferkette nicht ohne weitere Prüfung akzeptiert werden.

Bei der UVP-Werbung auf Amazon ist die Situation fast umgekehrt: Ein Händler kann für eine falsche Angabe auf einer zentral verwalteten Produktdetailseite verantwortlich sein, obwohl er diese Angabe selbst nicht eingestellt hat. Für Unterlassung und Schadensersatz gelten jedoch unterschiedliche Voraussetzungen.

Wer eine Miele-Abmahnung erhält, sollte deshalb vor allem drei Fragen beantworten:

  • Woher stammt die konkrete Ware?
  • Wer trägt im konkreten Fall die Beweislast für die Erschöpfung?
  • Welche Angaben des Amazon-Angebots stammen tatsächlich vom Händler – und welche von Amazon?

Erst danach lässt sich sinnvoll entscheiden, ob Ansprüche zurückgewiesen werden können, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll ist und welche Folgeansprüche tatsächlich bestehen.

Miele-Abmahnung erhalten?

Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz berate ich Online-Händler bei marken- und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Bei Miele-Abmahnungen prüfe ich insbesondere die Lieferkette und den Erschöpfungseinwand, die Beweislast sowie die Verantwortlichkeit für Amazon-Produktdetailseiten und Preisangaben.

Wenn Sie eine Abmahnung von Miele bzw. BRANDI Rechtsanwälte erhalten haben, können Sie mir die Abmahnung sowie vorhandene Einkaufsrechnungen und Screenshots des beanstandeten Angebots zur Prüfung zusenden.