EuG: "HOODLESS HOODIES" nicht als Marke für Bekleidung eintragungsfähig

Bild aus einem modernen Pop-Up-Shop, in dem Hoodies ohne Kapuzen verkauft werden:

Nicht jede vermeintlich kreative Wortschöpfung kann als Marke geschützt werden. Das musste jetzt auch Skechers feststellen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied, dass die Wortmarke „HOODLESS HOODIES” nicht als Unionsmarke für Bekleidung eingetragen werden kann. Das Gericht bestätigte die Ansicht des EUIPO, dass „HOODLESS HOODIES” vom Verkehr als „Hoodies ohne Kapuze” verstanden wird und daher beschreibend und somit nicht eintragungsfähig für Bekleidung ist (EuG, Urteil vom 11.04.2025, T‑206/24 - HOODLESS HODDIES"). Das Urteil zeigt einmal mehr: „Augen auf bei der Markenwahl”.

Eintragungsfähigkeit und beschreibende Marken – was gilt?

Gesetzliche Grundlagen im Markenrecht (EU und Deutschland)

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c Unionsmarkenverordnung (UMV) sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) sind Marken nicht eintragungsfähig, wenn sie beschreibend sind, d.h. ausschließlich Angaben enthalten, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Dazu zählen etwa Art, Qualität, Beschaffenheit, Bestimmung oder geografische Herkunft. Ziel ist es, solche Angaben gemeinfrei zu halten – sie dürfen nicht monopolisiert werden.

Darüber hinaus fehlt solchen Zeichen in der Regel auch die Unterscheidungskraft (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), was ebenfalls zur Ablehnung der Markeneintragung führt. Eine Marke muss nämlich geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.

Typische Beispiele für beschreibende Zeichen

  • Zuckerfrei Drink – bezeichnet unmittelbar eine Eigenschaft (zuckerfrei) von Getränken.
  • Cold Steel Knieves– beschreibt das Material bzw. die physische Eigenschaft von Messern.
  • Möbel Manufaktur – ist ein generischer Begriff für Möbelherstellung.
  • Energie Snack – beschreibt den Zweck des Produkts (energiespendend).
  • Reise Coach – weist direkt auf eine Reiseberatungsfunktion hin.
  • Smart Office – wird als Hinweis auf „intelligente“ Arbeitsplatzlösungen verstanden.
  • Fresh Morning – suggeriert typische Eigenschaften eines Duschgels (erfrischend, morgens).

Solche Begriffe scheitern regelmäßig an der Eintragung, da sie vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis, sondern als sachliche Produktinformation verstanden werden.

Rechtsprechung zu beschreibenden Marken/fehlende Unterscheidungskraft

🇩🇪 Entscheidungen des DPMA/BPatG:

BPatG, 8.8.2024, Az. 25 W (pat) 569/22 – „Aktivator
Der Begriff wurde für Gewürze als beschreibend angesehen, da er geschmacksverstärkende oder gesundheitsfördernde Eigenschaften (z. B. Kurkuma, Zimt) suggeriert.

BPatG, 2.4.2025, Az. 29 W (pat) 37/22 – „Unternehmerfreiheit
Der Begriff sei sprachüblich im wirtschaftlichen Kontext und eigne sich nicht als Herkunftshinweis – Unterscheidungskraft wurde verneint.

🇪🇺 Entscheidungen von EuG/EuGH:

EuG, 15.3.2023 - T-178/22 - "FUCKING AWESOME"
Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Markeneintragung für Bekleidung,  da der Ausdruck im englischsprachigen Verkehr als rein werbliche Anpreisung wahrgenommen wird und somit keine Unterscheidungskraft besitzt.

EuG, 26.07.2023 - T-315/22 - "SÜTAT"
"SÜTAT" für türkischsprachige Verbraucher beschreibend für Milchprodukte, da diese die türkischen Wörter „süt“ und „tat“, also „Milch“ und „Geschmack“ erkennen.

EuG, 12.6.2024, T-130/23 – „FOOTWARE"
Englischsprachige Verkehrskreise lesen „FOOTWARE" als "footwear" (Schuhwerk); Begriff beschreibend für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geräten wie vernetzten Schuhen.

EuG, 12.3.2025, T‑307/24 – „SHORTS
Der Begriff „SHORTS“ beschreibt Medieninhalte (Kurzfilme) und wurde deshalb u.a. für Streamingdienste abgelehnt.

👉 Diese Urteile zeigen: Markenämter prüfen konsequent, ob das Zeichen beschreibend ist – auch bei zusammengesetzten Begriffen oder neuen Wortbildungen. Selbst die MarkeneIntragung vermeintlich kreativer Begriffe kann wegen beschreibender Angaben abgelehnt werden, so der EuG in einem aktuellen Urteil vom 07.04.2025 in der Rechtssache T 206/24 – "HOODLESS HOODIES".

EuG: "HOODLESS HOODIES" – Trotz Oxymoron kein Markenschutz

Ausgangspunkt: Markenanmeldung "HOODLESS HOODIES" für Bekleidung und Schuhe

Skechers USA Inc. beantragte die Eintragung der Wortmarke „HOODLESS HOODIES“ für Bekleidung und Schuhe (Klasse 25) mit internationaler Schutzwirkung in der EU. Das EUIPO wies die Anmeldung für Bekleidung zurück – Begründung: fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter. Die Beschwerde an das EUIPO-Board sowie die anschließende Klage beim EuG blieben erfolglos.

Entscheidung EuG: "HOODLESS HOODIES" beschreibend für Bekleidung

Das EuG stellte fest, dass der Begriff „hoodless“ als „ohne Kapuze“ und „hoodies“ als „Kapuzenpullover“ vom englischsprachigen Verkehr unmittelbar verstanden wird:

"Der Umstand, dass der Ausdruck „hoodless hoodies“ zwei einander widersprechende Begriffe enthält, kann (...) nicht dazu führen, dass die beiden Wörter, aus denen dieser Ausdruck besteht, bedeutungslos werden. Folglich wird das englischsprachige Publikum, wenn es diesem Ausdruck begegnet, in der Lage sein, den Begriff Hoodies und den Begriff des Fehlens einer Kapuze zu erkennen."
(EuG, Urteil vom 11.04.2025, T‑206/24, Rn. 31 ff)

Auch das Argument der Markenanmelderin, es handle sich bei "HOODDLES HOODIES" um ein stilistisches Oxymoron oder eine originelle Wortwahl, wies das EuG zurück:

"Zum Vorbringen der Klägerin, der Ausdruck „hoodless hoodies“ enthalte wegen der Aneinanderreihung zweier widersprüchlicher Begriffe einen Widerspruch und stelle daher eine ungewöhnliche Wortkombination dar, die dem angemeldeten Zeichen einen phantasievollen und originellen Charakter verleihe, ist festzustellen, dass, selbst wenn die Kombination der widersprüchlichen Wörter ‚hoodless‘ und „hoodies“ ungewöhnlich wäre, die Tatsache bestehen bleibt, dass sie zwei Wörter enthält, die im Englischen existieren, und dass die Kombination dieser beiden Wörter den Regeln der englischen Syntax entspricht."
(EuG, Urteil vom 11.04.2025, T‑206/24, Rn. 42)

Maßgeblich war die Sichtweise des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers in der EU (z. B. Irland, Malta).

Fazit: Unterscheidungskraft ist keine Formsache

Das Urteil belegt, dass selbst vermeintlich kreative oder paradoxe Begriffe wie „Hoodies ohne Kapuze“ rechtlich scheitern können, wenn sie vom Verkehr als produktbeschreibend verstanden werden. Marken müssen in erster Linie Herkunftshinweise liefern – und das aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen:

1. Vermeiden Sie beschreibende Begriffe
Verwenden Sie keine Zeichen, die unmittelbar Produkteigenschaften, -kategorien oder Funktionen benennen.

2. Setzen Sie auf Fantasiewörter oder Neuschöpfungen
Diese haben bessere Chancen auf Eintragung, solange sie keine Assoziation mit beschreibenden Merkmalen wecken.

3. Berücksichtigen Sie Sprachvielfalt innerhalb der EU
Ein beschreibender Charakter in nur einem EU-Land genügt für die Ablehnung durch das EUIPO.

4. Denken Sie strategisch: Wort-/Bildmarken mit grafischen Elementen
Eine visuelle Gestaltung kann die Eintragungsfähigkeit unterstützen – ersetzt aber nicht die Prüfung des Wortbestandteils.

5. Verkehrsdurchsetzung als letzter Ausweg (Art. 7 Abs. 3 EUTMR)
Nur bei belegbarer, langjähriger Benutzung in der gesamten EU kann ein beschreibendes Zeichen schutzfähig werden.

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