OLG Frankfurt am Main: Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach Markenverletzung und Art und Umfang

keine hohen Anforderungen an Darlegung des berechtigten Interesses an Urteilsveröffentlichung in Markensachen

Das OLG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann einem Kläger nach einer Markenverletzung die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach § 19 c MarkenG und in welcher Art und Weise zuzusprechen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Spezialveranstalterin für Sport- und Erlebnisreisen. Sie tritt unter der Geschäftsbezeichnung "A Reisen" oder "A Sportreisen" auf und besitzt die Internet-Domains "Areisen.de" und "Areisen.com“.

Die Beklagte betreibt unter der Domain "www…de“ ein Online-Reisebüro zur Vermittlung eines veranstalterübergreifenden Reiseangebots. Sie hat zahlreiche Internet-Adressen unterhalb der Domain "...de“ mit den Begriffen "Areisen“ und "A Reisen“ gebildet. Die Programmierung der Internet-Seiten der Beklagten führten dazu, dass ein Interessent, der sich für ein Reiseangebot der Klägerin interessierte und über die Google Suchmaschine nach dem Suchbegriff "Areisen 2013" suchte, als ersten Treffer die Webseiten der Beklagten angezeigt bekam, obwohl die Beklagte keine Reisen der Klägerin vermittelte.

Im hiesigen Klageverfahren machte die Klägerin Schadensersatz, Abmahnkosten und Auskunft geltend. Zudem beantragte sie, nach Rechtskraft des Urteils das Rubrum sowie den Urteilstenor auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntmachen zu dürfen.

Entscheidung LG Frankfurt am Main

Das LG gab der Klage auf Schadensersatz, Abmahnkosten und Auskunft statt. Zudem gestattete es der Klägerin, nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten Rubrum und Urteilstenor öffentlich bekannt zu machen und ordnete an, dass diese Bekanntmachung erfolgt, indem die Beklagte beim ersten Aufruf ihrer Homepage "...de“ in dem derzeit unbeschrifteten rechten Rand für 30 Tage ein "Pop-up-Fenster“ erscheinen lässt.

Gegen diese Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung legte die Beklagte Berufung beim OLG Frankfurt am Main ein.

Entscheidung OLG Frankfurt am Main

Die Berufung blieb in der Sache erfolglos, jedoch änderte das OLG die Art und Weise der Veröffentlichung.


Berechtigtes Interesse an Urteilsveröffentlichung


Zunächst legte das OLG nochmals die Grundsätze dar, wann ein berechtigtes Interesse eines Verletzten an einer Urteilsveröffentlichung in Markensachen gem. § 19 c MarkenG zu bejahen ist:


"An die Darlegung des berechtigten Interesses dürfen keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden (...). Das Gericht muss die Interessen der Parteien umfassend abwägen und dabei zunächst prüfen, ob die Veröffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Kennzeichenverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen. Darüber hinaus muss (... ) berücksichtigt werden, mit einer etwaigen Veröffentlichung potentielle Verletzer abzuschrecken und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und damit der Generalprävention zu dienen (...). Dabei ist regelmäßig vom Bestehen eines berechtigten Interesses auszugehen, wenn die Kennzeichenverletzung aufgrund der Größe und Marktbedeutung des Verletzers von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreises bemerkt werden kann (...)."

Sodann bejahte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung und Abwägung der Interessen der Parteien das berechtigte Interesse der Klägerin aus folgenden Gründen:

"Die Beklagte hat durch ihre Internet-Werbung einen Störungszustand geschaffen, der eine erhebliche Marktverwirrung zu Lasten der Klägerin hervorgerufen hat. Sie hat nämlich durch die Programmierung ihrer Internet-Seiten versucht, potentielle Interessenten der Klägerin, die im Internet nach Angeboten der Klägerin gesucht haben, systematisch und in einem erheblichen Umfang "abzufangen" und auf ihr eigenes Angebot "umzuleiten". Dabei musste bei diesen Interessenten der unzutreffende Eindruck entstehen, die Reiseangebote der Klägerin würden - möglicherweise sogar exklusiv - über die Beklagte vertrieben.(...)

Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegt, dass ihr Reiseportal eine überragende Bekanntheit hat. Die Klägerin hat dartun können, dass sie im Segment der Sport- und Familienreisen eine nicht unbedeutende Marktstellung einnimmt. Es kann deswegen angenommen werden, dass die Kennzeichenverletzung bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher eine Fehlvorstellung im o. g. Sinn hervorgerufen hat und dass deshalb auch der Firmenwert der Klägerin beeinträchtigt worden ist.(...)


Die streitgegenständliche Kennzeichenverletzung ist geeignet, eine Marktverwirrung hervorzurufen, die über mehrere Jahre hinwegwirkt und kann somit das klägerische Firmenrecht nachhaltig beeinträchtigen. Auch der generalpräventive Ansatz der Klägerin, derartig unlautere Werbestrategien publik zu machen, um damit potentielle Nachahmer abschrecken zu können, spricht dafür, der Klägerin nach wie vor eine Befugnis zur Veröffentlichung zuzubilligen."

Art und Umfang der Urteilsveröffentlichung


Art und Umfang der Veröffentlichung werden vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Urteil bestimmt (§ 19c S. 2 MarkenG). Das Gericht hat daher von sich aus das Medium festzulegen, in dem die Entscheidung veröffentlicht werden soll, um das vom Kläger bezweckte Ziel zu erreichen. Darüber hinaus steht es dem Gericht auch frei zu entscheiden, im welchem Umfang das Urteil veröffentlicht werden soll.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts war Art und Umfang der vom Landgericht festgelegten Veröffentlichung jedoch nicht mehr von § 19c MarkenG gedeckt, da dieser dem Verletzten lediglich die Befugnis einräumt, auf Kosten des Prozessgegners das Urteil selbst zu veröffentlichen. Der Verletzte kann nach dieser Vorschrift daher nicht die Duldung der Veröffentlichung durch den Verletzten selbst verlangen oder eine Verurteilung des Verletzers zur Veröffentlichung begehren.

Schließlich gestattete es der Klägerin die Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift:


"Die Veröffentlichung des oben aufgeführten Textes in einer Fachzeitschrift im Bereich der Touristik ist geeignet, aber auch ausreichend, um der Beeinträchtigung der Firmenrechte der Klägerin entgegenzuwirken und ihr generalpräventives Ziel zu verwirklichen. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Beklagte ausschließlich über das Internet ihre Kunden anspricht, während die Klägerin ihr Angebot auch über Reisebüros, Kataloge etc. vertreibt. Eine Veröffentlichung in der Fachpresse bietet die Möglichkeit, die Fachkreise als Multiplikatoren gegenüber dem Publikum einzusetzen, um die Marktverwirrung zu beseitigen. Eine Veröffentlichung in der Tagespresse kann demgegenüber solche nachhaltigen Wirkungen nicht erzielen."


OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014, 6 U 106/13