Persönlichkeitsrechtsverletzung – Wann bekommen Sie Geld?

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Beleidigungen, Hasstiraden, Mobbing und Bildnisrechtsverletzungen sind auch im Internet verboten und ggf. strafbar. Doch aufgrund der schützenden Anonymität im Internet nehmen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter immer mehr zu. Von Beleidigungen, Hasskommentaren oder Bildnisrechtsverletzungen Betroffene müssen diese jedoch nicht hinnehmen. Neben Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung steht Betroffenen bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zu. Dieser Anspruch dient der Genugtuung und der Abschreckung. Spätestens nach einer Verurteilung zur Zahlung von Geld wird der Eine oder Andere ggf. von weiteren Rechtsverletzungen Abstand nehmen.

Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Allgemeines

Der Anspruch auf Geldentschädigung ist ein klassischer Anspruch im Medienrecht. Ist das Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt, ist Unterlassung oder Gegendarstellung mitunter nicht ausreichend oder befriedigend, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung wieder auszugleichen und dem Betroffenen ausreichende Genugtuung zu gewähren.

Grundsätzlich muss ein Schädiger den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn die Rechtsverletzung nicht eingetreten wäre. Insofern stehen dem von einer Persönlichkeitsrechtverletzung Betroffenen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung zu. Diese Maßnahmen genügen aber nicht immer, um den angerichteten Schaden auszugleichen. Die Wiederherstellung des "früheren Zustands" mit diesen Ansprüchen ist aber nicht immer möglich. Es Dies hinzunehmen, schiene jedoch ungerecht, weil sonst geschädigte Person auf der Strecke bleiben würde.

Daher wird dem Geschädigten in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Geldentschädigung gewährt. Dabei geht es hauptsächlich um die Genugtuung des Verletzten. Zudem soll durch die Geldentschädigung dem Gedanken der Prävention Rechnung getragen werden. Sie soll auf (potentielle) Verletzer abschreckend wirken. 

Der Geldentschädigungsanspruch – Voraussetzungen

Ein Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung setzt voraus, dass ihm ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine  Persönlichkeitsrecht zugrunde  liegt  und die hiervon ausgehende Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab.

Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist regelmäßig schwerwiegend bei einem Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre oder bei unwahren Behauptungen von großer Bedeutung für die Persönlichkeit des Verletzten. Wie schwer die Verletzung ist, muss im Einzelfall beurteilt werden und hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab. Dabei ist auch der Anlass und Beweggrund des Verletzers zu beachten. Handelt dieser aus purem Hass oder Bosheit, wiegt dies schwerer, als wenn der Verletzer aus einer an sich nachvollziehbaren Intention handelte, jedoch über das Ziel hinausgeschossen ist.

Beleidigungen und Hasskommentare rechtfertigen stets eine Entschädigung. So begründen z.B. Bezeichnungen wie „Schwein“, „Arschloch“ oder "menschlicher Abschaum" regelmäßig eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und begründen einen Anspruch auf Geldentschädigung.

Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichung von Fotos

Aber auch die Veröffentlichung von Fotos kann eine Entschädigung nach sich ziehen. Grundsätzlich dürfen Fotos nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Wird ohne Einwilligung ein Bild veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten dar, der einen Unterlassungsanspruch begründet. Zeigt das Foto den Abgebildeten in privaten oder intimen Momenten, kommt auch eine Entschädigung in Geld in Betracht.

Im Grundsatz gilt: Je mehr Dritte den Verletzten identifizieren können, desto schwerer wiegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Fragen, die eine Rolle spielen:

  • Wie gut ist die abgebildete Person erkennbar?
  • Wie groß ist die Reichweite der Verletzung/des Posts?
  • Wie viel Zeit ist seit der Veröffentlichung vergangen?

Verschulden auf Seiten des Verleters

Zudem muss dem Schädiger ein schweres Verschulden vorgeworfen werden können. Es muss also nicht nur ein rechtswidriger, sondern auch ein schuldhafter Eingriff in die Rechte des Verletzten vorliegen. Dabei kann beispielsweise die Missachtung der Sorgfaltspflicht von Medien ausreichend sein.

Keine andere Kompensationsmöglichkeit

Der Anspruch auf Geldentschädigung setzt ferner voraus, dass die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht anders befriedigend aufgefangen und die Verletzung daher nur durch eine Entschädigung in Geld kompensiert werden kann.

Es darf daher keine andere Ausgleichsmöglichkeit in Betracht kommen, die zumutbar und angemessen ist.  Wenn eine Schadensminderung mit einem Unterlassensanspruch, Gegendarstellungsanspruch oder Berichtigungsanspruch erreicht werden kann, so müssen diese Ansprüche zuerst ausgeschöpft werden.

Bei der Frage, ob ein "unabwendbares Bedürfnis" für eine Geldentschädigung besteht, kommt es wiederum auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

Höhe der Geldentschädigung

Im Grundsatz soll von der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs ein Hemmungseffekt ausgehen. Die Höhe ist durch Schätzung zu bestimmen, wobei immer die Umstände des Einzelfalls beachtet werden müssen. Hierbei kommt es beispielsweise auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und die Motive des Verletzers an.

Es muss geschätzt werden, welcher Betrag erforderlich ist, damit der Betroffene Genugtuung erhält und der Verletzer von weiteren Verstößen abgehalten wird. Hatte der Verletzer die Absicht, die geschädigte Person gegen ihren Willen zu vermarkten, so müssen die durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung erzielten Einnahmen mit in die Schätzung einbezogen werden.

Beispiele aus der Rechtsprechung für Geldentschädigung

Kammergericht: 5.000 EUR Entschädigung wegen Bildnis im abträglichen Kontext auf Facebook

Das Kammergericht verurteilte einen Verletzer zur Zahlung von 5.000 EUR Entschädigung. Dort ging es um einen Post auf Facebook, in dem die Klägerin bildlich im Kontext eines Berliner Großbordells dargestellt wurde. Die Klägerin war jedoch jemals als Prostituierte tätig noch in diesem Großbordell. Das Landgericht Berlin lehnte eine Entschädigung ab. Das Kammergericht ging von einer offenkundig schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung aus.

Landgericht Düsseldorf: 10.000 EUR Entschädigung wegen Beleidigung auf Social Media

In diesem Fall ging es um eine Influencerin, die einen Mitarbeiter eines Bekleidungsgeschäfts mit Hasstiraden und einer Flut vielfältigster Schimpfwörter auf Snapchat und Instagram überzogen hatte. Anlass war ein vorhergehender verbaler Konflikt im Geschäft zwischen den Parteien, der damit endete, dass die Influencerin den Laden verlassen musste. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin auf Snapshat mehrere Videos mit Aussagen, wie:

  • „ungevögelter Wichser“
  • „Hurensohn“
  • „kleine Bitch“
  • „ich wünsche dir das erdenklich Schlimmste auf der Welt“.

Diese Videos hatten das Ziel der öffentlichen Beleidigung des Klägers. Später gab sie auch die genaue Beschreibung des Klägers und seinen Arbeitsort preis und hetzte so die Community auf. Der Beklagte war für eine Zeit arbeitsunfähig und litt an erheblichen psychischen Auswirkungen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 10.000 EUR Geldentschädigung.

Landgericht Hamburg: 3.000 EUR Entschädigung wegen Beleidigung auf Facebook

Der Kläger (Rechtsanwalt und Jäger) veröffentlichte einen Gastbeitrag bei FOCUS Online, in dem er sehr provokante Aussagen in Bezug auf die Wolfstötung tätigte. Der Beitrag wurde in einer öffentlichen Facebook Gruppe geteilt, woraufhin der Beklagte sich in der folgenden Diskussion mehrfach mit Aussagen, wie „vor Eitelkeit und Überheblichkeit strotzenden Rechtsanwalt“ äußerte. Der Beklagte rief zum Teilen der Posts auf. Diese wurden daraufhin 3.000-mal geteilt und 900 Mal kommentiert. Die Beiträge verursachten eine regelrechte „Jagd“ auf den Kläger. Das Landgericht sprach dem Kläger 3.000 EUR Geldentschädigung zu.

Amtsgericht Neukölln: 3.000 EUR Entschädigung wegen Versand von Intimfotos über WhatsApp

Der Beklagte und die Klägerin, welche zuvor ein Paar waren, hatten sich getrennt; die Trennung ging von der Klägerin aus. Während der Zeit als Paar hatte wurden einvernehmlich intime Videos und Fotos von der Klägerin angefertigt. Diese versendete der Beklagte nach der Trennung über WhatsApp an die Schwester der Klägerin mit der Unterschrift „deine sis“, was implizieren sollte, dass es sich um ihre Schwester handelte. Zwar war das Gesicht der Klägerin nicht zu sehen, es ließ sich jedoch ausreichend vermuten, dass es sich um die Klägerin handelte. Aufgrund der Verletzung der Intimsphäre der Klägerin sprach das Gericht der Klägerin 2.500 EUR Geldentschädigung zu (AG Neukölln, Urt. v. 25.03.2021, AZ 8 C 212/20).

Das Gericht stellte klar, dass auch die Übersendung an nur eine Person eine Entschädigung auslösen kann. Vorliegend sei zudem zu berücksichtigen, dass die Übersendung intimer Videos und Fotos gerade an Personen aus dem Familienkreis mit besonders schwerer Verletzung des Schamgefühls und der Ehrverletzung einhergeht und das Gewicht des verletzenden Tuns nicht mindert, sondern erhöht.

OLG Dresden: 2.600 EUR Entschädigung wegen Bildnis im Internet

Der Kläger war Mitglied einer Rockerbande und auf der Beerdigung eines Mitglieds.

Dort wurde er zusammen mit dem Chef der H… und einer dritten Person fotografiert. Die Beklagte veröffentlichte dieses Bild auf ihrer Website mit der Unterschrift: „Präsident der H nach Schießerei verhaftet“, wobei der Kläger als einziger von den Personen nicht verpixelt war. Dasselbe Bild wurde auch in einem Artikel unter der Schlagzeile: „Todesschüsse auf der E-Straße L. H-Chef aus der U-Haft entlassen“ veröffentlicht. Gerade, weil er als einzige Person nicht verpixelt war, handelt es sich um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die ein Geldentschädigung in Höhe von 2.600 EUR rechtfertigt (OLG Dresden, Urt. v. 31.01.2018, AZ 4 U 1110/17).

Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung – Fazit

Persönlichkeitsrechtsverletzungen muss sich niemand gefallen lassen. Betroffenen stehen verschiedene Ansprüche zu. Neben dem Unterlassungsanspruch kommt bei falschen Tatsachenbehauptungen auch ein Anspruch auf Gegendarstellung oder Richtigstellung in Betracht. Hat der Betroffene materielle Schäden erlitten, sind auch diese zu ersetzen.

Liegt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, kommt zudem ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht, der die immateriellen Schäden des Betroffenen ausgleichen und ihm Genugtuung verschaffen und zugleich abschrecken soll.

Sind auch Sie von Beleidigungen, Hass, Bildnisrechtsverletzungen im Internet, Printmedien oder TV/Rundfunk betroffen? Dann helfe ich gerne auch Ihnen, Ihre Ansprüche als Betroffener zügig, effezient und konsequent durchzusetzen!.
Rechtsanwältin Denise Himburg – Ihre Anwältin für Medienrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Medien- und Presserecht
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