Sixt darf mit Bild des Chefs der Lokführergewerkschaft werben

Sixt Werbung mit Foto von GDL-Chef zulässig

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 21.08.2018 entschieden, dass der Autovermieter Sixt mit dem Bild des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft (GDL) und der Bildunterschrift "Unser Mitarbeiter des Monats" werben durfte. Die Meinungsfreiheit von Sixt überwiege in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des GDL-Chefs, da der satirische Charakter der Werbung erkennbar war.

Sachverhalt: Sixt wirbt in Anzeigen mit Bild des GDL-Chefs als "Unser Mitarbeiter des Monats"

Kläger ist der Bundesvorsitzende der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). Das für seine kreativen und frechen Werbeanzeigen bekannte Mietwagenunternehmen Sixt hatte anlässlich des Lokführerstreiks 2014 und 2015 in mehreren Anzeigen mit dem Foto des GDL-Chefs Weselsky und der Bildunterschrift "Unser Mitarbeiter des Monats" geworben. Der Kläger sieht hierin eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung und verlangt von Sixt Unterlassung und Zahlung einer Lizenzgebühr.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das OlG Dresden bestätigte die Klageabweisung.

OLG Dresden: Sixt durfte mit Bild von GDL-Chef Weselsky werben

Nach Ansicht des OLG Dresden sei die Veröffentlichung des Bildes des GDL-Chefs im vorliegenden Fall nicht einwilligungsbedürftig, auch eine Verletzung seines Namensrechts liege nicht vor. Ein Fall, in dem ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt werde, sei nicht gegeben. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung habe ihren satirischen Charakter erkannt. Die Aufmachung der Werbung entspreche einer fortlaufenden Anzeigenkampagne der Beklagten.

Meinungsfreiheit von Sixt überwiegt Persönlichkeitsrecht von Weselsky

Der Eindruck, dass der Kläger sich mit dem Produkt der Beklagten identifiziere, bestehe nicht. Die damit im Grundsatz zulässige Verbreitung des Bildes des Klägers verletze trotz der mehrfachen Verwendung eines großformatigen Porträtfotos nicht dessen berechtigte Interessen. Nach Abwägung der beiderseitigen Belange sei dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen.

Persondes öffentlichen Lebens muss Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen

Als entscheidend sah der Senat hier den wertenden, meinungsbildenden Inhalt der Anzeige an. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinaus habe die Webeanzeige für den Kläger keinen herabsetzenden oder sonst negativen Inhalt gehabt. Als Person des öffentlichen Lebens müsse er bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018, Az.: 4 U 1822/18
Quelle: PM des OLG Dresden vom 21.08.2018