Abmahngefahr: Nutzung von Fotos von Minderjährigen nach langer Zeit

Was ist bei der erneuten Nutzung von Fotos von Minderjährigen zu beachten?

Das LG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Fotos mit Minderjährigen, die nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter veröffentlicht wurden, nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einwilligung des nun Volljährigen erneut veröffentlicht werden. Das Gericht bejahte diese Frage. Bei der erneuten Nutzung von Archivfotos mit Minderjährigen ist daher besondere Vorsicht geboten.

Sachverhalt: Zeitschrift verbreitet Archivfoto mit bei Erstnutzung Minderjähriger

Die Klägerin ist die Tochter eines bekannten Politikers. Die Beklagte verlegt eine bundesweit vertriebene Zeitschrift.
2018 veröffentlichte die Beklagte im Zusammenhang mit einem Bericht über aktuelle politische Ambitionen des Politikers ein Foto, das 1999 im Rahmen einer Homestory für eine Zeitschrift erstellt wurde. Auf dem Foto ist neben dem Politiker dessen damals 15jährige Tochter abgebildet.

Der Politiker hatte 1999 sowohl für sich als auch für seine minderjährige Tochter in die Veröffentlichung dieses Fotos in der Zeitschrift eingewilligt. Eine Einwilligung der damals minderjährigen Tochter gab es nicht.

Die nunmehr volljährige klagende Tochter war mit der Nutzung des Fotos 2018 nicht einverstanden und mahnte die Beklagte daher ab. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde erlassen; gegen diese legte die Beklagte Widerspruch ein: Erfolglos.

Entscheidung: Minderjährige genießen bei erneuter Nutzung von Fotos nach langer Zeit besonderen Schutz

Das LG Frankfurt a.M. wies den Widerspruch zurück. Da das Foto 2018 ohne Einwilligung der nunmehr volljährigen Klägerin verwendet wurde, verletzt die Veröffentlichung des Fotos das Recht am eigenen Bild
der Klägerin. Die Einwilligung des Vaters der Klägerin aus 1999 betraf nur die Veröffentlichung in einer bestimmten Zeitschrift; jedenfalls rechtfertige diese nicht die erneute Veröffentlichung des Fotos 19 Jahre später.

Bei erneuter Nutzung von Archivfotos ist Einwilligung der nunmehr volljährigen Abgebildeten erforderlich

Die Klägerin habe weder 1999 noch 2018 eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos erteilt. Die für sie 1999 erteilte Einwilligung ihres Vaters ende spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit. Denn jedenfalls bei Erreichen der Volljährigkeit müssen Kinder die Möglichkeit haben, selbst über die Verwendung von Fotos, auf denen sie abgebildet sind, zu entscheiden.

Schutzinteressen abgebildeter Nebenpersonen können erneuter Nutzung eines Archivfotos für "Zeitgeschichte" entgegenstehen

Auf eine Ausnahme nach § 23 KUG konnte sich die Beklagte nicht berufen. Nach § 23 KUG dürfen Fotos in bestimmten Fallkonstellationen ohne die Einwilligung der abgebildeten Person verwendet werden. So bedarf es nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG keiner Einwilligung, wenn es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele.

Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Rechtsprechung bereits die Beurteilung, ob es sich überhaupt um ein Bild aus der Zeitgeschichte handele, eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit erfordere. Bei unterhaltenden Inhalten müsse streng geprüft werden, ob das Foto in einem ernsthaften und sachlichen Bezug zu dem aktuellen Thema steht. Die Verwendung von Fotos, die bei anderen Gelegenheiten gemacht wurden, ist nur zulässig, wenn die Fotos kontextneutral sind und ihre erneute Veröffentlichung keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt.

"Befasst sich hiernach die Wortberichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, dürfen von den an diesem Ereignis beteiligten Personen auch Bildnisse veröffentlicht werden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (...). Die hierdurch bestehende Möglichkeit, auf neutrales Archivmaterial zurückzugreifen, berücksichtigt auch Belange des Persönlichkeitsschutzes, da so Belästigungen durch Pressefotografen zumindest in Grenzen gehalten werden können (...). Ob ein Bild kontextneutral ist, hängt vom Bildinhalt im Zusammenspiel mit der Wortberichterstattung über das Ereignis ab. Das ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, nicht zu erkennen oder so neutral ist, dass er den Aussagegehalt des Fotos im neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht, oder wenn der Aussagegehalt der Abbildung dem neuen Sachzusammenhang gerecht wird (...)."

Nach Ansicht des Gerichts überwiegen vorliegend die Persönlichkeitsrechte der Klägerin die Pressefreiheit der Beklagten. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Begleittext die Klägerin als Familienmitglied des bekannten Politikers identifiziere und sie damit auch erkennbar mache. Zudem rücke das Foto die Klägerin (erneut) in die Öffentlichkeit, ohne dass die Klägerin selbst dazu Anlass gegeben hat. Schließlich zeige das Foto die Klägerin in einer völlig anderen Lebensphase als ihrer heutigen. Gegen diese Beeinträchtigungen tritt der Beitrag, den das Foto zur öffentlichen Meinungsbildung leisten kann, zurück.

"Zwar können die Kandidatur des Vaters der Klägerin für den Vorsitz der C und sein politischer Werdegang sowie die von ihm vertretenen Ansichten und verkörperten Werte grundsätzlich als Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG angesehen werden, das auch eine Bildberichterstattung rechtfertigen kann. Denn hierbei handelt es sich durchaus um Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem und politischem Interesse.

Jedoch führt die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, vorliegend zu einem Überwiegen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin und somit zu einer Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung.

Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass das hier streitgegenständliche Foto in einem engen Kontext zu der Wortberichterstattung steht. Denn in dem Bericht wird sowohl die (konservative) Einstellung des X zu dem Thema Familie generell als auch das von ihm gepflegte Familienideal thematisiert.

Ferner hat die Kammer beachtet, dass der Politiker X, der Vater der Klägerin, das von ihm befürwortete konservative Familienbild in der Vergangenheit zur Schau stellte und auch für seine politischen Zwecke einsetzte – so z.B. auch in der Homestory für die BS, in der das streitgegenständliche Foto ebenfalls veröffentlicht war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es hier nicht um die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des in der Öffentlichkeit stehenden Politikers X selbst durch die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung geht, sondern um die Frage, ob seine Tochter durch diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Nicht außer Acht gelassen werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Fertigung und der damaligen Veröffentlichung des Fotos in der BS erst 15 Jahre alt war und damit weniger Einfluss auf die Gestaltung und damalige Verbreitung des Bildes nehmen konnte, als eine volljährige Person dies hätte tun können. Sie selbst hat hierin nicht eingewilligt und hat daher selbst noch keine für sie bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Diese Entscheidungsmöglichkeit muss auch Personen zugebilligt werden, die als Kinder abgebildet wurden, aber nun die Volljährigkeit erreichen. (...)

Ferner hat die Kammer in die Abwägung einbezogen, dass das streitgegenständliche Foto vor etwa 19 Jahren gefertigt wurde. Es hat mittlerweile – jedenfalls in Bezug auf die Klägerin – an Aktualität verloren und sagt nichts über das aktuelle Familienleben der (Politiker-)Familie X unter Einbeziehung der Klägerin aus.

Anders als die Beklagte meint, kann die Stellung des Vaters als Spitzenpolitiker nicht dazu führen, dass die Veröffentlichung eines von ihm inszenierten Bildes dauerhaft zulässig bleibt, wenn neben ihm auch Familienmitglieder – insbesondere auch minderjährige Kinder – abgebildet sind. Die Klägerin muss ihre Abbildung auf dem streitgegenständlichen Bildnis nicht lediglich als Annex zur Dokumentation der Selbstinszenierung ihres Vaters (vor nahezu 20 Jahren) hinnehmen, zumal die nunmehr erwachsene Klägerin – anders als ihr Vater – nicht ständig in der Öffentlichkeit steht und auch nicht berühmt ist. (...)

Auch wenn der Berichterstattung über den politischen Werdegang des Vaters der Klägerin, wie die Beklagte zu Recht betont, ein hoher Informationswert zukommt, so führt dies nicht zugleich dazu, dass jedes in der Berichterstattung genannte Detail über das Familienleben der Familie X einen gleichsam wichtigen Betrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet. Zu berücksichtigen war hier aber erneut, dass vorliegend die Rechte der nicht in der Öffentlichkeit stehenden Klägerin betroffen sind und nicht nur diejenigen des Politikers X."

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.8.2019, Az.: 2-03 O 454/18

Praxishinweis

Dieses Urteil ist nicht überraschend, folgt es der Rechtsprechung des BGH zum Recht am eigenen Bild. Danach ist die Frage, ob das Bildnis einer Person verwendet werden darf, nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Ohne Einwilligung des Abgebildeten darf man Personenfotos nur nutzen, wenn eine der in § 23 KUG angeführten Ausnahme (Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlungen, Kunst) greift.

Bei der Verwendung von Fotos von Minderjährigen muss die Einwilligung stets von gesetzlichen Sorgeberechtigten erteilt werden. Je nach Alter des Kindes, ist ggf. auch eine Einwilligung des Minderjährigen selbst erforderlich.

Eine einmal von den Sorgeberechtigten erteilte Einwilligung genügt jedoch nicht mehr, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt einer geplanten erneuten Verwendung des Fotos volljährig ist. Denn nunmehr entscheidet allein der Volljährige darüber, ob, wer und wo sein Bild nutzt.

Ob Archivfotos mit (zur Zeit der Aufnahme) Minderjährigen erneut ohne Einwilligung der (nunmehr) Volljährigen genutzt werden dürfen, hängt dann davon ab, ob eine Ausnahme nach § 23 KUG greift. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Schutzinteressen der damals Minderjährigen, nunmehr Volljährigen der Bejahung „eines Fotos der Zeitgeschichte“ entgegenstehen können.