Stockfotograf Stephan Karg verliert vor dem AG Memmingen

Fotograf

Die Kanzlei Hegewerk hat eine weitere Niederlage in einem für den Stockfotografen Stephan Karg geführten Klageverfahren erlitten. Das AG Memmingen verurteilte Stephan Karg mit Urteil vom 20.01.2022 zur Zahlung von Rechtsverteidigungskosten an einen vom ihm wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnten Webseitenbetreiber (dieser wurde von uns sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten).

Kanzlei Hegewerk mahnt Fotolia Foto ohne Urheberangabe ab

Ebenso wie zahlreiche andere Webseitenbetreiber, erhielt auch dieser Mandant eine Abmahnung der Kanzlei Hegewerk im Auftrag von Stephan Karg wegen der angebich unerlaubten Nutzung eines Bildes, dass dieser ehemals auf Fotolia bzw. heute auf Adobe Stock vermarktet. Wie zahlreiche andere Abgemahnte, hatte auch dieser Mandant über Fotolia eine Standardlizenz am Bild erworben und nutzte das Bild auf seiner gewerblichen Webseite ohne Urheberangabe.

In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, durch die Nutzung ohne Urheberangabe würde er sowohl gegen die Fotolia Lizenzbedingungen als auch gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung forderte die Kanzlei Hegewerk Schadenersatz in Höhe von 1.169,28 EUR sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 710,85 EUR. Der Schadensersatz war wie stets nach der MFM-Tabelle berechnet worden.

Unter Hinweis auf den Lizenzerwerb über Fotolia wiesen wir die Abmahnung und die darin aufgestellten Forderungen zurück. Zudem forderten wir Herrn Karg auf, die unserem Mandanten durch unsere Einschaltung für die Abwehr der Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Da Herr Stephan Karg dieser Aufforderung nicht nachkam, haben wir (auch in diesem Fall) Zahlungsklage gegen Stephan Karg vor dem AG Memmingen erhoben. Mit Erfolg !

Gericht verurteilt Stephan Karg zur Zahlung von Rechtsverteidigungskosten an Abgemahnten

Ebenso wie bereits in anderen Klageverfahren, wurde Herr Stephan Karg auch in diesem Klageverfahren zur Erstattung der unserem Mandanten entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Schon Zweifel an der Urheberschaft

Das AG Memmingen hatte bereits Zweifel daran, dass Herr Karg das in Rede stehende Bild überhaupt geschaffen hatte, d.h. dass dieser Urheber war:

"Das Gericht hat bereits Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um den Urheber des streitgegenständlichen Fotos handelt. Der Beklagte führt lediglich aus, dass er das Werk persönlich aufgenommen habe und benennt hierfür „Zeugnis N.N.“. Weitere Umstände der Aufnahme des Bildes lässt der Beklagte vermissen. Auch wurde keine Originaldatei vorgelegt. Zwar wurde in Anlage HW 15 ein Screenshot vorgelegt. Eine hochauflösende Rohdatei wurde von Beklagtenseite bis zuletzt, trotz mehrfachen Bestreitens des Klägers, nicht vorgelegt.

Jedenfalls Keine Urheberangabe bei gewerblicher Nutzung von Fotolia Bildern erforderlich

Jedenfalls, so das Gericht, muss bei der Nutzung von Fotolia Bildern für gewerbliche Zwecke der Urheber nicht angegeben werden:

"Ungeachtet dessen, hat der Kläger aber durch die Verwendung des Fotos auf seiner Webseite keine Urheberrechtsverletzung begangen, da diese Nutzung entsprechend den Nutzungsbedingungen der Fotolia erfolgte.

Der Kläger hat durch den Erwerb von Nutzungsrechten an dem Foto durch seinen Kauf ein Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Foto im Sinne des § 31 UrhG erworben. Das Gericht hat keinen Zweifel an dem Erwerb der Lizenzen. Aus den Anlagen K 4, K 5 und K 27 ergibt sich nichts anderes.

Der Kläger war nach den Nutzungsbedingungen der Fotolia nicht verpflichtet, das Foto mit einer Urheberangabe zu versehen. Eine solche Verpflichtung bestand nicht nach Ziffer 3.1 i. der Nutzungsbedingungen. Denn die Verwendung des Fotos auf der Webseite des Klägers erfolgte - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht im „redaktionellen Kontext“.

Bei einer Auslegung dieses Begriffs ist zu beachten, dass er als Alternative zu „Nutzungen für geschäftliche und gewerbliche Zwecke" verwendet wird. Danach ist der erstgenannte Begriff der Nutzung im redaktionellen Kontext so zu verstehen, dass es auf eine berichterstattende Nutzung ankommt, die gerade keinen werbenden Charakter hat.

Diese Anforderungen erfüllt die Webseite des Klägers, auf welcher er das streitgegenständliche Foto nutzte, jedoch nicht. Denn der Kläger wirbt auf dieser Seite für sein Unternehmen.

Sofern der Beklagte argumentiert, eine Urheberrechtsverletzung liege auch dann vor, wenn man von einer Nutzung des Fotos seitens des Klägers für geschäftliche und gewerbliche Zwecke aus- gehe, hat er damit keinen Erfolg. Aus Ziffer 3.1 h. der Nutzungsbedingungen der Fotolia in Verbindung mit § 13 UrhG folgt dies nicht. Zwar handelt es sich bei § 13 UrhG und dem aus dieser Vorschrift resultierenden Gebot der Urhebernennung um eine gesetzliche Bestimmung. Die genannte Lizenzbestimmung muss hier aber in Zusammenschau mit 3.1 i. der Lizenzbedingungen gelesen werden, wonach die Nennung des Urhebers lediglich bei einer redaktionellen Nutzung verlangt wird. Es ist für den Nutzer zumindest naheliegend zu schließen, dass dies bei einer Verwendung für geschäftliche und gewerbliche Zwecke gerade nicht gilt. Denn wenn dieses Erfordernis für jede Art der Verwendung gelten solle, hätte dies entweder für sämtliche Verwendungs- arten auch explizit statuiert werden müssen oder für sämtliche Verwendungen nicht genannt werden sollen, da sich eine solche Pflicht aus Ziffer 3.1 h. der Lizenzbestimmungen in Verbindung mit § 13 UrhG ergeben würde. Indem die Pflicht zur Urheberangabe jedoch nur für eine Art der Nutzung genannt wird, kann geschlossen werden, dass diese Pflicht für die alternative aufgeführte Art der Nutzung nicht gilt. Da es sich bei den Nutzungsbedingungen um AGB handelt, gehen Unklarheiten wie die dargelegten auch nicht zu Lasten des Klägers (arg. § 305 c Abs. 2 BGB).

Sofern der Beklagte weiter ausführt, ein Urheberrechtsverstoß des Klägers folge auch unmittelbar aus § 13 UrhG, ohne dass es der Lizenzbedingungen der Fotolia bedürfe, hat er damit keinen Erfolg. Denn das Urhebernennungsrecht ist ein Persönlichkeitsrecht, welches den Urheber befähigen soll zu entscheiden, ob er sein Werk mit einer Urhebernennung versehen möchte und dies auch von anderen verlangen möchte oder nicht. Die Entscheidung darüber obliegt dem Urheber und es ist zulässig, dass er auf diese verzichtet. Sofern der Beklagte argumentiert, ein solcher Verzicht müsse jeweils für den Einzelfall und dürfe nicht durch AGB erfolgen, steht dies der in den Nutzungsbedingungen geregelten Art des Verzichts nicht entgegen. Denn vorliegend ist es nicht so, dass der Urheber als Verbraucher sich nach entsprechenden AGB eines Verwenders richten müsse und nach diesen auf sein Urhebernennungsrecht verzichten müsse (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 01. Juni 2011 - 5U 113/09, zitiert nach juris; Landgericht Berlin, Urteil vom 04. November 2014 - 15 0 153/14, zitiert nach juris). Denn vorliegend steht es dem Beklagten als Fotografen frei, die Plattform Fotolia zu den dortigen Bedingungen und in deren Kenntnis zu nutzen, indem er seine Fotos dort zur Lizenzierung anbietet. Ein entsprechender Verzicht für den Fall einer Nutzung für geschäftliche und gewerbliche Zwecke ist auch deshalb nicht zu beanstanden, da das Urhebernennungsrecht für den Fall der redaktionellen Nutzung weiterhin gilt."

Diese Ansicht vertritt auch das LG Kassel in einem von einem anderen, ebenfalls von der Kanzlei Hegewerk vertretenen Stockfotografen angestrengten Klageverfahren gegen einen weiteren von uns vertretenen abgemahnten Webseitenbetreiber (LG Kassel, Urteil vom 27.05.2021, AZ 10 O 2109/20).

Ebenso äußerte sich das LG München in einem weiteren von der Kanzlei Hegewerk für Stephan Karg geführten Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 (auch der dortige Abgemahnte wurde von uns vertreten). Auch dort äußerte das Gericht auch Zweifel an der Urheberschaft von Stephan Karg, hatte er auch in diesem Verfahren nur Screenshots, keine Rohdatei vorgelegt.

AG Memmingen, Endurteil vom 22.01.2022, AZ 22 C 127/21

 

Fazit:

Ein weiteres Urteil, das belegt, dass Abgemahnte sich erfolgreich gegen urheberrechtliche Abmahnungen bzw. Klagen wehren können. Ich habe auch bereits vor anderen Gerichten (LG Köln, LG Nürnberg, LG Kassel, AG Charlottenburg) Abmahnungen und Klagen von Stockfotografen wie Stephan Karg, Dirk Vonten, Stefan Schmidt, Peter Atkins, Gregorz Grygo erfolgreich abgewehrt.

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, insbesondere unerlaubter Nutzung von Bildern (Pixelio, Fotolia, Adobe & Co.) erhalten haben, sollten Sie daher nicht (vorschnell) den Forderungen des Abmahners nachkommen. Vielmehr sollten im Urheberrecht spezialisierte Anwälte mit der Prüfung der Abmahnung beauftragt werden. Diese erkennen schnell mögliche Angriffspunkte gegen die Abmahnung. Wie die zahlreichen von mir mittlerweile erstrittenen Urteile und Entscheidungen belegen, sind urheberrechtliche Abmahnungen durchaus unberechtigt.

So ist mitunter schon die Urheberschaft des Abmahners zweifelhaft. Zudem kann es an einem urheberrechtlich geschützten Werk fehlen. Oft handelt es sich bei den abgemahnten Bildern (z.B. Raumlandschaften) nicht um "echte Fotos", sondern computergenerierte Bilder. Diese genießen keinen Schutz als Lichtbild oder Lichtbildwerk. Möglich ist zwar ein urheberrechtlicher Schutz als Grafik. Dies setzt aber voraus, dass das Bild (Grafik) erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, was bei 0815-Grafiken nicht der Fall ist.

Selbst wenn das abgemahnte Bild urheberrechtlichen Schutz genießt, stellt sich die weitere Frage, ob auch tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Bei über Stockportalen lizenzierte Bilder kommt es auf die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Stockportals an.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, stellt sich sodann die weitere Frage, ob die vom Abnahmer geforderten Zahlungen (Schadensersatz, Abmahnkosten) der Höhe nach berechtigt sind. Stockfotografen können sich zur Berechnung des Schadensersatzes nicht auf die MFM Tabelle berufen. Abmahnkosten sind nur geschuldet, wenn der Abmahner im Innenverhältnis zur Abmahnkanzlei verpflichtet ist, diese entsprechend zu bezahlen. Daran darf bei Massenabmahnern gezweifelt werden.

Bevor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist sicherzustellen, dass gegen diese nicht verstoßen wird. Bei einem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen, die an den Fotografen zu zahlen sind.

Aufgrund meiner Spezialisierung im Urheberrecht und jahrelangen praktischen Erfahrung in diesem Bereich sind mir die einschlägige Rechtsprechung und Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Stockfotografen (Stephan Karg, Dirk Vonten, Peter Atkins, Stefan Schmidt, Gregorz Grygo) abgemahnte Webseitenbetreiber außergerichtlich und gerichtlich.

In zahlreichen Fällen nahm die Kanzlei Hegewerk für Fotografen mittlerweile Abstand von den in Abmahnungen erhobenen Forderungen und erstattete meinen Mandanten die durch meine Beautragung entstandenen Rechtsverteidigungskosten.